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Architekten Wettbewerb als künstlicher Markt für Architektenleistungen

Im Dokument Die Bauherren-Architekten-Beziehung (Seite 178-181)

Kostenfeststellung nach DIN 276

5.1 First-best Lösung

5.1.2 Architekten Wettbewerb als künstlicher Markt für Architektenleistungen

Eine Möglichkeit für den Bauherrn, die Informationseffizienz des Marktes für Ar-chitektenleistungen zu erhöhen, besteht in der Veranstaltung von Architekten-wettbewerben. Nach der Zielsetzung des Wettbewerbs kann dabei

grundsätz-689 Der Name der international bekannten Architektin und mehrfachen Wettbewerbssiegerin Zaha Hadid birgt für viele Bauherren bange Assoziationen. Ihre Entwürfe begeistern zwar die Jurys, aber entsetzen die Bauämter. Die meisten ihrer Entwürfe ernten durchaus großes Aufsehen, werden letztendlich aber nicht umgesetzt. In jedem Fall kommen auf die Bauherren zusätzliche Kosten durch den Überarbeitungsbedarf ihrer Planungen bzw.

durch die Vergabe an ein anderes Büro zu. Vgl. Bartetzko, Glasmantel, S. 43.

690 Amelung, Gewerbeimmobilien, S. 174.

691 Strodthoff, Wunsch, S. 495. Zu der Bedeutung von Star-Architekten für die Qualität und den Marktwert von Architektur vgl. auch Remmele, Einheit, S. 498-501; Birne, Star, S. 502-505; Nagel, Basken, S. 506-508.

692 Hommerich, Chancen, S. 6.

693 Hommerich/Küthe, Image, S. 23.

694 Dr. Rainer Emenlauer, als Vertreter der Berliner Projektsteuerungsgesellschaft ProStadt, in einem Gespräch mit dem Deutschen Architektenblatt. Vgl. Schultz-Coulon, Bauherren, S.

567.

lieh zwischen Ideen- und Realisierungswettbewerben unterschieden werden.

Nach der Art der Zulassung stehen dem Bauherrn des weiteren offene, be-grenzt offene, Einladungswettbewerbe sowie kooperative Verfahren zur Verfü-gung, die ein- oder mehrstufig ablaufen können.695 Indem er über die Art und Weise des Wettbewerbs und damit über deren Teilnehmerkreis und die Aus-wahlmodalitäten bestimmt, schafft der Bauherr einen künstlichen Markt für Ar-chitektenleistungen. Über einen Architektenwettbewerb werden jedoch keine nachvertraglichen Probleme des Moral Hazard und Hold Up berührt. Der Bau-herr kann lediglich auf eine Verringerung der Qualitätsunsicherheit vor Ver-tragsschluss einwirken. Welche Grenzen sich dabei für ihn ergeben, soll im weiteren mit Fokus auf den Realisierungswettbewerb näher untersucht werden.

Bei der Auslobung eines Realisierungswettbewerbs verfügt der Bauherr in der Regel bereits über ein konkretes Nutzungskonzept, einschließlich eines Raum-programms, das Bestandteil der Auslobungsunterlagen wird. Auf deren Grund-lage entwickeln die Architekten innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes ein architektonisches Konzept, dass neben der formalen Gestaltung u.a. technische Problemlösungen sowie in begrenztem Umfang finanzielle Aspekte umfasst.

Die hohe Anzahl der Architekten in Deutschland bedingt, dass es vor allem bei offenen Wettbewerben zu einer enormen Anzahl696 eingereichter Arbeiten kommt, was für den Bauherrn einen hohen Kosten- und Zeitaufwand bedeutet.

Von den Bauherren werden daher Einladungswettbewerbe favorisiert.697 Durch diese wird jedoch lediglich ein begrenzter Teil der auf dem Markt vorhandenen Leistungsangebote verglichen. Dem möglichen Nutzenverlust muss der Bauherr daher mit einer guten Vorauswahl begegnen. Die dafür einzusetzenden finan-ziellen Mittel erhöhen jedoch wiederum die Wettbewerbskosten für den Bau-herrn.

695 Ausführlich zu den Wettbewerbsformen vgl. Weinbrenner/Jochem/Neusüß, Architekten-wettbewerb, S. 93-109.

696 „Zweihundert Teilnehmer an einem regionalen Wettbewerb unter Architekten, vierhundert, über achthundert..., in symbolischen Fällen (wie bei Berliner Projekten) mehr als eintau-send Teilnehmer." Wustlich, Planung, S. 11.

697 Johner-Helppi, Wettbewerbe, S. 149; Kümmerle, Verhandlungsverfahren, S. 217; Brunnert, Modell, S. 615.

Der Bauherr kann darüber hinaus nur bedingt beurteilen, inwiefern seine in den Auslobungsunterlagen festgelegten Vorgaben vom Architekten bei dessen Wettbewerbsentwurf beachtet wurden.698 Er wird daher bemüht sein, eine Wett-bewerbsjury zu bestellen, die zugleich seine Interessen vertritt und die archi-tektonische Leistung technisch und künstlerisch beurteilen kann. Grenzen er-geben sich bei der Auswahl der Jurymitglieder nicht nur durch die bestehende Qualitätsunsicherheit des Bauherrn sondern auch durch die relativ restriktiven Vorgaben der sogenannten Grundsätze und Richtlinien für das Wettbewerbswesen (GRW)699. Auch bei einer optimal zusammengestellten Jury besteht hinsichtlich ihrer Entscheidung Unsicherheit für den Bauherrn, da sie durch opportunistisches Verhalten der Jury-Mitglieder, insbesondere der Form Moral Hazard, manipuliert werden kann.700

Unsicherheit bleibt für den Bauherrn innerhalb der geltenden Wettbewerbsre-gelungen auch hinsichtlich der Einbeziehung finanzieller Aspekte bestehen.

Zwar wird oftmals die Abgabe einer Baukostenvorschätzung durch die Wettbe-werbsteilnehmer verlangt, ist diese jedoch fehlerhaft, wird der Architekt in aller Regel nicht zur Verantwortung gezogen, da eine Haftung für die Richtigkeit von Kostenvorschätzungen in den Grundsätzen und Richtlinien für das Wettbe-werbswesen (GRW) nicht vorgesehen ist.701

Neben der Vernachlässigung wirtschaftlicher Aspekte werden durch einen Wettbewerb nur bedingt Fragen zur technischen Machbarkeit der Architekten-planungen sowie hinsichtlich der Fähigkeiten des Architekten, den Entwurf in ein fertiges Gebäude umzusetzen, beantwortet.

698 In der Praxis ist zu beobachten, dass sich weder Preisrichter noch Teilnehmer strikt an die Auslobungstexte halten. Vgl. Amelung, Gewerbeimmobilien, S. 151. sowie S. 185.

699 Der Bauherr ist zwar an deren Einhaltung nicht gesetzlich gebunden, jedoch besteht laut Berufsordnungen der Architekten für diese die Verpflichtung, nur an GRW-konformen Wettbewerben teilzunehmen. Weinbrenner/Jochem/Neusüß, Architektenwettbewerb, S. 66.

Ausführlich zu der Entstehung und den Regelungen des GRW vgl.

Weinbrenner/Jochem/Neusüß, Architektenwettbewerb, S. 93-109.

700 Zur Qualitätsunsicherheit hinsichtlich der Entscheidungen von Jury-Mitgliedern vgl. auch Vasconi, Zukunft, S. 350; Strodthoff, Wunsch, S. 494 sowie die Aussagen des Architekten Prof. Langhof in einem Gespräch mit dem Deutschen Architektenblatt. Vgl. Schultz-Coulon, Bauherren, S. 567. Zu Beispielen für opportunistisches Verhalten von Jurymitgliedern vgl.

u.a. Bächer, Richter, S. 1246 sowie Marquart, Jury-Vorsitzende, S. 38-40.

701 Wolfensberger, Architektendämmerung, S. 128f.

Die vom Bauherrn erhoffte beste Lösung durch einen Wettbewerb als künst-lichen Markt für Architektenleistungen wird demnach mit der vorliegenden Wett-bewerbsform nicht erreicht.702 Diese trägt nur wenig zur Verringerung der Quali-tätsunsicherheit des Bauherrn bei. Informiert wird der Bauherr lediglich über die zu erwartende Entwurfsleistung des Architekten. Die Information erhält er darüber hinaus nicht kostenlos und er hat individuell abzuwägen, ob die hohen Kosten dieses Auswahlverfahrens durch dessen Nutzen gerechtfertigt sind.

5.2 Second-best Lösungen

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