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Verwendung nach den Kategorien der Durchführungsverordnung

6. Die Prioritätsachsen des Programms und ihre spezifischen Ziele

6.8 Verwendung nach den Kategorien der Durchführungsverordnung

Die Einteilung der Interventionen des EFRE nach den Codes des Anhangs II der Durch-führungsverordnung führt zu der nachfolgend indikativ dargestellten Mittelverwendung.

Operationelles Programm: Indikative Aufteilung der Gemeinschaftsbeteiligung, aufgeschlüsselt nach Bereichen

Referenznummer der Kommission (CCI-Code): 2007DE161PO007

Bezeichnung des Programms: Operationelles Programm EFRE Sachsen-Anhalt 2007-2013

Tabelle 6.7

Verteilung der Gemeinschaftsbeteiligung im Operationellen Programm EFRE nach den Codes des Anhangs II der Durchführungsverordnung für die Dimension 1 „Vorrangiges Thema“ (indikative Darstellung in €)

Dimension 1 vorrangiges Thema

Code Betrag (in €) in Prioritätsachse

Nr. Bezeichnung 1 2 3 4 5 Insgesamt

01 FTE-Tätigkeiten in Forschungszentren 31.815.900 31.815.900

02 FTE-Infrastrukturen (einschließlich Betriebsanlagen, Instrumentenausstattung und Hochgeschwindigkeits-Computernetzen zwischen Forschungszentren) und

technologiespezifische Kompetenzzentren 243.504.399 243.504.399

03 Technologietransfer und Verbesserung der Kooperationsnetze zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie zwischen diesen und anderen Unter-nehmen und Hochschulen, postsekundären Bildungseinrichtungen jeder Art, regionalen Behörden, Forschungszentren sowie Wissenschafts- und Technolo-gieparks usw.

23.725.005 23.725.005

04 Förderung, insbesondere in KMU (einschließlich des Zugangs zu

FTE-Diensten in Forschungszentren) 100.703.451 100.703.451

05 Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für Unternehmen oder

Unternehmenszu-sammenschlüsse 18.280.975 18.280.975

06 Unterstützung von KMU zur Förderung umweltfreundlicher Produkte und Produk-tionsverfahren (Einführung effizienter Umweltmanagementsysteme, Einführung und Anwendung von Technologien zur Verschmutzungsverhütung, Einbeziehung sauberer Technologien in die Produktionsverfahren)

1.500.000 1.500.000

07 Unternehmensinvestitionen mit direktem Bezug zu Forschung und Innovation (innovative Technologien, Gründung neuer Unternehmen durch Hochschulen,

bestehende FTE-Zentren und Unternehmen usw.) 17.483.599 17.483.599

08 Sonstige Unternehmensinvestitionen 587.241.577 587.241.577

09 Andere Maßnahmen zur Förderung von Forschung, Innovation und

Unterneh-mergeist in KMU 69.758.925 14.012.775 1.286.957 85.058.657

(Fortsetzung der Tabelle 6.7 „Dimension 1 – vorrangiges Thema“)

Code Betrag (in €) in Prioritätsachse

Nr. Bezeichnung 1 2 3 4 5 Insgesamt

11 Informations- und Kommunikationstechnologien (Zugang, Sicherheit,

Interopera-bilität, Risikoverhütung, Forschung, Innovation, e-Content usw.) 6.103.125 6.103.125

14 Dienste und Anwendungen für KMU (elektronischer Geschäftsverkehr,

Aus-/Weiterbildung, Vernetzung usw.) 3.825.710 3.825.710

16 Schiene 3.634.750 3.634.750

23 Land- und Gemeindestraßen 102.928.840 102.928.840

24 Fahrradwege 7.132.550 7.132.550

28 Intelligente Beförderungssysteme 715.965 715.965

43 Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung, Energiekontrolle 14.596.250 94.177.549 108.773.798

44 Bewirtschaftung von Hausmüll und Industrieabfällen 22.057.770 22.057.770

45 Wasserbewirtschaftung und –verteilung (Trinkwasser) 7.577.824 7.577.824

46 Abwasserbehandlung (Abwässer) 5.708.245 59.570.726 65.278.971

50 Sanierung von verschmutzten Industriegeländen und Flächen 7.570.810 7.570.810

52 Förderung eines sauberen städtischen Nahverkehrs 10.791.735 10.791.735

53 Risikoverhütung (einschließlich der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen und Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von natürlichen und

technolo-gischen Risiken) 22.401.146 22.401.146

54 Sonstige Umweltschutz- und Risikoverhütungsmaßnahmen 52.795.300 52.795.300

56 Schutz und Aufwertung des natürlichen Erbes 21.147.145 21.147.145

57 Verbesserung der touristischen Dienstleistungen 2.674.707 2.674.707

58 Schutz und Erhaltung des Kulturerbes 31.497.040 31.497.040

59 Entwicklung kultureller Infrastruktur 817.555 817.555

61 Integrierte Projekte zur Wiederbelebung städtischer und ländlicher Gebiete 87.611.653 81.514.880 169.126.533

75 Bildungsinfrastruktur 84.090.621 84.090.621

77 Kinderbetreuungsinfrastruktur 14.265.105 14.265.105

85 Technische Hilfe: Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle 67.361.749

86 Technische Hilfe: Evaluierung und Studien; Information und Kommunikation 9.909.941

Insgesamt 484.103.930 642.344.635 256.489.337 280.968.835 190.613.826 1.931.792.253

Tabelle 6.8

Verteilung der Gemeinschaftsbeteiligung im Operationellen Programm EFRE nach den Codes des Anhangs II der Durchführungsverordnung für die Dimension „Finanzierungsform“

(indikative Darstellung in €)

Dimension 2 Finanzierungsform

Code Nr. Bezeichnung Betrag (in €)

1 Nicht rückzahlbare Unterstützung 1.665.920.568

2 Rückzahlbare Unterstützung

(Darlehen, Zinsvergünstigung, Bürgschaft)

196.112.760

3 Risikokapital (Beteiligung, Risikokapitalfonds) 69.758.925

Insgesamt 1.931.792.253

Tabelle 6.9

Verteilung der Gemeinschaftsbeteiligung im Operationellen Programm EFRE nach den Codes des Anhangs II der Durchführungsverordnung für die Dimension „Art des Gebietes“

(indikative Darstellung in €)

Dimension 3 Gebiet a)

Code Nr. Bezeichnung Betrag (in €)

1 Stadtgebiet (Kernstädte Magdeburg und Halle) 424.994.297

5 Ländliche Gebiete (Gebiet außerhalb der Kernstädte) 1,506.797.956

Insgesamt 1.931.792.253

a) Die Abgrenzung zwischen den Kategorien „Stadtgebiet“ (Code 1) und „Ländliche Gebiete“ (Code 5) erfolgt kreisscharf auf Grundlage der Klassifizierung im Bundesraumordnungsbericht. Entsprechend ist das „Stadtgebiet“

(Code 1) durch die Kernstädte Magdeburg und Halle abgegrenzt und die „Ländlichen Gebiete“ (Code 5) entspre-chen dem ländlientspre-chen Raum außerhalb der beiden Kernstädte. Die regionale Verteilung der Mittel orientiert sich an den Erfahrungen der ersten Hälfte der Förderperiode.

7. Finanzierungsplan des Operationellen Programms EFRE für Sachsen-Anhalt

Finanzierungsplan des Operationellen Programms mit Angabe der jährlichen Mittelbindung

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): 2007DE161PO007

Strukturfonds (EFRE) Kohäsionsfonds Insgesamt Jahre, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen des Programms,

in EUR: (1) (2) (3)

2007

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 204.690.369 204.690.369

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 95.206.098 95.206.098

Insgesamt 2007 299.896.467 299.896.467

2008

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 181.876.068 181.876.068

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 91.407.537 91.407.537

Insgesamt 2008 273.283.605 273.283.605

2009

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 185.513.587 185.513.587

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 87.418.953 87.418.953

Insgesamt 2009 272.932.540 272.932.540

2010

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 189.223.860 189.223.860

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 83.234.260 83.234.260

Insgesamt 2010 272.458.120 272.458.120

2011

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 193.008.338 193.008.338

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 78.847.214 78.847.214

Insgesamt 2011 271.855.552 271.855.552

2012

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 196.868.504 196.868.504

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 74.251.392 74.251.392

Insgesamt 2012 271.119.896 271.119.896

2013

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 200.805.875 200.805.875

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 69.440.198 69.440.198

Insgesamt 2013 270.246.073 270.246.073

Insgesamt 2007-2013

In Regionen ohne Übergangsunterstützung (Magdeburg/Dessau) 1.351.986.601 1.351.986.601

In Regionen mit Übergangsunterstützung (Halle) 579.805.652 579.805.652

Insgesamt (2007-2013) 1.931.792.253 1.931.792.253

Finanzplan nach Förderschwerpunkten

(in € in laufenden Preisen)

Finanzierungsquellen Zur Information

Gemein- schafts-beteiligung

(a)

Nationaler Beitrag

(b) = (c)+(d)

Nationale öffentliche

Mittel (c)

Nationale private

Mittel (d)

Finanzmittel insgesamt

(e) = (a)+(b)

Kofinanzie-rungsatza)

(f) = (a)/(e)

EIB-Beitrag andere Finanzmittelb)

Prioritätsachse 1

Innovation, Forschung und Entwicklung

484.103.930 161.405.634 160.105.634 1.300.000 645.509.564 75,00% 0 0

Prioritätsachse 2

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft

642.344.635 219.288.713 219.288.713 861.633.348 74,55% 0 0

Prioritätsachse 3:

Wirtschaftsnahe Infrastruktur 256.489.337 87.702.022 87.702.022 344.191.359 74,52% 0 0

Prioritätsachse 4:

Nachhaltige Stadtentwicklung, einschließ-lich Bildungsinfrastrukturen

280.968.835 103.272.541 100.218.826 3.053.715 384.241.376 73,12% 0 0

Prioritätsachse 5:

Umweltschutz und Risikovorsorge 190.613.826 68.759.093 68.759.093 259.372.919 73,49% 0 0

Technische Hilfe 77.271.690 25.757.230 25.757.230 103.028.920 75,00% 0 0

Insgesamt 1.931.792.253 666.185.233 661.831.518 4.353.715 2,597.977.486 74,36% 0 0

a) bezogen auf die öffentliche und private Ausgaben. b) nach derzeitigem Planungsstand geschätzte Werte.

Die spezifische Zuweisung von Strukturfondsmitteln für Ostdeutschland nach VO 1083/06 Artikel 37 Absatz 5 (Anhang II, Nr. 30) wurde durch den Bund in Abstimmung mit den Län-dern aufgeteilt. In Sachsen-Anhalt wurden diese Mittel auf den EFRE und ESF, das Konver-genzgebiet und das Gebiet mit Übergangsunterstützung sowie auf die Prioritätsachsen des Operationellen Programms verteilt. Diese Sonderzuweisung dient der Umsetzung der Ziele der Prioritätsachsen und wird in das Begleitsystem des Operationellen Programms einbezo-gen.

In der Förderperiode 2007-2013 gelten die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in der jeweils gültigen Fassung. Dies kann unter anderem dazu führen, dass die Höchstfördersätze in der Region Halle ab 2011 abgesenkt werden müssen.

8. Verwaltungs- und Kontrollsystem zur Umsetzung der Interventionen

Das Land Sachsen-Anhalt setzt die Operationellen Programme zu den EU-Strukturfonds (EFRE und ESF) über das nachfolgend dargestellte Verwaltungs- und Kontrollsystem (Artikel 58 - 62 und Artikel 70 – 71 VO (EG) 1083/2006) um. Das System benennt und beschreibt die beteiligten Institutionen sowie deren Zusammenwirken. Diese nehmen ihre Aufgaben im Ein-klang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System im Land Sachsen-Anhalt wahr (Artikel 59 Absatz 3 VO (EG) 1083/2006). Die Beschreibung des Systems (Artikel 20 bis 22 VO (EG) 1828 / 2006) konkretisiert die landesinterne Ergänzung zum Programm (LEzP), das nicht Bestandteil des Operationellen Programms ist. Zur Beschreibung des Ver-waltungs- und Kontrollsystems nimmt die unabhängige Prüfstelle (Artikel 71 Absatz 2 und 3 VO (EG) 1083/2006) Stellung.

Beteiligte Institutionen

Das Land Sachsen-Anhalt bedient sich zur Umsetzung folgender Institutionen oder Einrich-tungen

a) EU-Verwaltungsbehörde für das Operationelle Programm EFRE (Artikel 59 Absatz 1 lit. a VO (EG) 1083/2006)

b) EU-Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Programm EFRE (Artikel 59 Absatz 1 lit. b VO (EG) 1083/2006)

c) EU-Prüfbehörde für das Operationelle Programm EFRE (Artikel 59 Absatz 1 lit. c VO (EG) 1083/2006)

d) Begleitausschuss Sachsen-Anhalt (Artikel 63 VO (EG) 1083/2006)

e) Zwischengeschaltete Stellen für das Operationelle Programm EFRE (MK, MLU, MS, MW, MLV, STK, MF)

(Artikel 2 Ziffer 6 i.V.m. Artikel 59 Absatz 2 VO (EG) 1083/2006 und Artikel 12 VO (EG) 1828/2006)

8.1 Verwaltungsbehörde (Artikel 59 Nr. 1 a VO (EG) 1083/2006)

Das Land Sachsen-Anhalt benennt als Behörde für die Steuerung der Operationellen Pro-gramme EFRE und ESF die EU-Verwaltungsbehörde (EU-VB) im Ministerium der Finanzen.

Die EU-Verwaltungsbehörde ist unabhängig von Weisungen der Fachressorts. Sie ist orga-nisatorisch in der Abteilung 3 des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Editharing 40, 39108 Magdeburg, angesiedelt.

Die EU-Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für eine effiziente, wirksame und ordnungs-gemäße Verwaltung und Durchführung des Operationellen Programms. Das Operationelle Programm kann Ausgaben mit einer Beteiligung des Fonds nach Artikel 56 Absatz 2 VO

(EG) 1083/2006 nur finanzieren, wenn sie für Vorhaben (Projekte) getätigt werden, die von der EU-Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitaus-schuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

Die EU-Verwaltungsbehörde bedient sich grundsätzlich – Ausnahme ist der Einsatz der Technischen Hilfe – sog. zwischengeschalteter Stellen (Artikel 2 Ziffer 6 VO (EG) 1083/2006 i.V.m. Artikel 12 VO (EG) 1828/2006), d.h. Einrichtungen oder Stellen des öffentlichen oder privaten Rechts. Diese werden unter Verantwortung der EU-Verwaltungsbehörde tätig. Sie nehmen in deren Auftrag Aufgaben wahr gegenüber den Begünstigten (Artikel 2 Ziffer 4 VO (EG) 1083/2006) bzw. den Endempfängern, die Vorhaben (Projekte gemäß Artikel 2 Ziffer 3 VO (EG) VO (EG) 1083/2006) durchführen.

Die EU-Verwaltungsbehörde ist der Ansprechpartner der EU-Kommission im Programmie-rungsprozess und bei späteren Änderungen der Programmierung. Sie ist zuständig für die jährliche sowie die abschließende Berichterstattung zur EU-Kommission (Artikel 60 lit. i VO (EG) 1083/2006). Die Verwaltungsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission den Stand der Umsetzung des Programms (Artikel 68 VO (EG) 1083/2006). Die Verwaltungsbehörde liefert Daten für Monitoring und Bewertungen durch die EU-Kommission sowie an die EU-Bescheinigungs- und die EU-Prüfstelle, damit diese ihre ver-ordnungsgemäßen Aufgaben erfüllen können.

Die EU-Verwaltungsbehörde arbeitet mit dem Begleitausschuss Sachsen-Anhalt im Rahmen der Umsetzung und Begleitung des Programms zusammen. Beide überwachen dessen Qua-lität (Artikel 66 Absatz 1 VO (EG) 1083/2006).

Die EU-Verwaltungsbehörde hat insbesondere die in Artikel 60 lit. a) – k) VO (EG) 1083/2006 genannten Aufgaben:

a) Organisation der Vorhabenauswahl (Projektauswahl)

Vorhaben (d.h. Projekte) wählen die EU-Verwaltungsbehörde und die von ihr beauf-tragten zwischengeschalteten Stellen nach den im Operationellen Programm festgeleg-ten und vom Begleitausschuss angenommenen Kriterien aus (Artikel 2 Ziffer 3, Artikel 65 a VO (EG) 1083/2006). Damit sorgen sie für die Erreichung der Ziele des zugehöri-gen Schwerpunkts und dafür, dass die Vorhaben (Projekte) während ihrer Durchfüh-rung stets mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschrif-ten vereinbar sind. Die EU-Verwaltungsbehörde und die zwischengeschalteRechtsvorschrif-ten Stellen beschreiben die Auswahlkriterien im Einzelnen in den von der EU-Verwaltungsbehörde vorgegebenen LEzP-Bögen.

b) Kontrolle

Die EU-Verwaltungsbehörde muss kontrollieren, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgü-ter und Dienstleistungen tatsächlich geliefert oder erbracht worden sind. Die im Zu-sammenhang mit Vorhaben (Projekten) geltend gemachten Ausgaben müssen tatsäch-lich und im Einklang mit den anzuwendenden gemeinschafttatsäch-lichen oder einzelstaatli-chen Rechtsvorschriften getätigt worden sein. Die EU-Verwaltungsbehörde überträgt diese Kontrollpflichten auf die in ihrem Auftrag tätigen zwischengeschalteten Stellen.

Die EU-Verwaltungsbehörde und die zwischengeschalteten Stellen beschreiben die Kontrollmechanismen im Einzelnen in den von der EU-Verwaltungsbehörde vorgege-benen LEzP-Prüfpfaden (Artikel 12 VO (EG) 1828/2006).

Die EU-Verwaltungsbehörde muss die von ihr beauftragten zwischengeschalteten Stel-len bei der Ausführung ihrer Aufgaben überwachen und die Einhaltung der Kontroll-pflichten sicherstellen. Zu diesem Zweck ist die EU-Verwaltungsbehörde ermächtigt, Handlungsanweisungen im Zusammenhang mit der Mittelverwendung des Operationel-len Programms zu erlassen. Auf Feststellungen der EU-Prüfbehörde, insbesondere im Rahmen der laufenden Finanzkontrollen, der Bescheinigungsbehörde oder der Rech-nungshöfe reagiert die EU-Verwaltungsbehörde insbesondere durch Handlungsanwei-sungen an die zwischengeschalteten Stellen.

c) Elektronische Aufzeichnung und Erfassung ausführlicher Buchführungsdaten Die notwendige Gewährleistung der Aufzeichnung und Erfassung zu jedem im Rahmen des Operationellen Programms durchgeführten Vorhaben (Projekt) sowie die Erfassung von Durchführungsdaten erfolgt im elektronischen Datenbanksystem efREporter (vgl.

Artikel 58 lit. d) VO (EG) 1083/2006). Die EU-Verwaltungsbehörde gibt dieses für die Zwecke der Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrolle und Evaluierung in geeigneter Form, unter Wahrung des Datenschutzes und mit Hilfe einer von der EU-Verwaltungsbehörde vorgegebenen Nutzer- und Zugriffsrechteverwaltung vor. Die Be-schreibung der Form der zu erfassenden Daten erfolgt in der so genannten „Kerndo-kumentation“. Diese ist als Anlage Bestandteil der LEzP. Die EU-Verwaltungsbehörde ist die verantwortliche Stelle für das Prozessmanagement im Zusammenhang mit dem elektronischen Datenbanksystem efREporter.

d) Gesonderte Buchführung für das Operationelle Programm ggf. über Buchfüh-rungscodes (Artikel 14 VO (EG) 1828/2006)

Die EU-Verwaltungsbehörde veranlasst, dass die Begünstigten und die sonstigen an den Vorhaben (Projekten) beteiligten Stellen, insbesondere die zwischengeschalteten Stellen, gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben (Projekte) des Operationel-len Programms Buch führen und für diese einen geeigneten Buchführungscode ver-wenden. Die Beschreibung, wie die Vorhaben (Projekte) zu führen sind, ist in der Kern-dokumentation als Anlage zur LEzP enthalten. Buchführungscodes in diesem Sinne sind Projektnummern, Buchungsschlüssel und Kürzel für den jeweiligen Projektstatus.

e) Evaluierung

Die EU-Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Bewertungen des Operationellen Pro-gramms gemäß Artikel 47 und 48 VO (EG) 1083/2006 durchgeführt werden, und ist auch diesbezüglich der Ansprechpartner für die Kommission.

f) Verfahren zur Aufbewahrung von Belegen und Kontrollunterlagen

Die EU-Verwaltungsbehörde verpflichtet alle mit der Umsetzung des Operationellen Programms betrauten zwischengeschalteten Stellen, Verfahren einzuführen, die ge-währleisten, dass alle für eine hinreichende Prüfung erforderlichen Ausgabenbelege

und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 90 VO (EG) 1083/2006 in Verantwortung der da-für zuständigen zwischengeschalteten Stellen bei diesen oder beim Endempfänger aufbewahrt werden.

g) Informationsbereitstellung für die Bescheinigungsbehörde

Die EU-Verwaltungsbehörde hat zu organisieren, dass die EU-Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über an-gewandte Verfahren und durchgeführte Kontrollen erhält. Dazu müssen alle beteiligten Stellen den Organisationsanforderungen der EU-Verwaltungsbehörde Folge leisten.

Die Finanzkontrollstelle erstattet im Auftrag der Verwaltungsbehörde der EU-Bescheinigungsbehörde gegenüber regelmäßig Bericht über die von ihr getroffenen Feststellungen zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von der EU-Verwaltungs-behörde an die EU-BescheinigungsEU-Verwaltungs-behörde gemeldeten Ausgaben.

h) Mitwirkung im Begleitausschuss

Die EU-Verwaltungsbehörde hat den Vorsitz im Begleitausschuss Sachsen-Anhalt (Ar-tikel 64 Absatz 1 VO (EG) 1083/2006) und befördert aktiv dessen Arbeit. Sie übermittelt an diesen die erforderlichen Unterlagen. Dies sind die Unterlagen, die für eine Beglei-tung durch den Ausschuss erforderlich sind, damit dieser den Stand der Umsetzung und die Qualität der Durchführung des Operationellen Programms zur Verwirklichung der spezifischen Programmziele messen kann. Die zwischengeschalteten Stellen ha-ben der EU-Verwaltungsbehörde dazu in der von der EU-Verwaltungsbehörde vorge-gebenen Form entsprechend zuzuarbeiten.

i) Berichterstattung an die EU-Kommission

Die EU-Verwaltungsbehörde erstellt jährlich den Durchführungsbericht mit den in Arti-kel 67 VO (EG) 1083/2006 vorgegebenen Inhalten. Sie legt diesen dem Begleitaus-schuss fristgerecht zur Billigung vor. Nach Billigung reicht sie den jährlichen Bericht Ubis 30. Juni,U erstmals im Jahr 2008) bei der EU-Kommission ein. Entsprechendes gilt auch für den abschließenden Durchführungsbericht (einzureichen bis spätestens 31.03.2017). Dazu haben die beteiligten Stellen alle für die Berichtspflichten erforderli-chen Unterlagen in der von der EU-Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Form und in der von ihr gesetzten Frist zu liefern. Der Datenaustausch mit der EU-Kommission er-folgt über das SFC 2007-Datenbanksystem der EU-Kommission.

Die EU-Verwaltungsbehörde ist Key-User für das Land Sachsen-Anhalt und allein be-rechtigt, bei der EFRE-Liaison Deutschlands Nutzer- und Zugriffsrechte bei der EU-Kommission zu beantragen.

Verantwortlich für die Bereitstellung der Daten des Operationellen Programms für das SFC 2007, die Eingabe und das Update und der laut Verordnungen erforderlichen An-gaben ist die EU-Verwaltungsbehörde. Sie ist berechtigt, Daten elektronisch über das SFC 2007 über die EFRE-Liasion Deutschlands der EU-Kommission zu senden.

Verantwortlich für die Bescheinigung und die Stellung von Zahlungsanträgen ist die EU-Bescheinigungsbehörde. Die mit der Umsetzung betrauten zwischengeschalteten

Stellen erzeugen diese Zahlungsdaten im System efREporter. Über eine elektronische Schnittstelle stellt das System efREporter unter Verantwortung der EU-Bescheinigungsbehörde dem SFC 2007 Daten bereit. Die EU-EU-Bescheinigungsbehörde sendet die Daten und Dokumente elektronisch über das SFC 2007 über die EFRE-Liasion Deutschlands der EU-Kommission zu.

j) Information und Publizität

Die EU-Verwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Informations- und Publizitätsver-pflichtungen gemäß Artikel 69 VO (EG) 1083/2006 i.V.m. der Durchführungsverord-nung zu gewährleisten und umzusetzen. Sie hat dazu entsprechende Vorgaben an die zwischengeschalteten Stellen herauszugeben. Die EU-Verwaltungsbehörde setzt zur Erfüllung ihrer Informations- und Publizitätspflichten die Technische Hilfe entsprechend dem Kommunikationsplan ein. Der Kommunikationsplan ist als Anlage Bestandteil der LEzP.

k) Angaben zur Beurteilung von Großprojekten

Die EU-Verwaltungsbehörde hat der Kommission die zur Beurteilung von Großprojek-ten erforderlichen Angaben zu machen.

Zur Umsetzung der o.g. Aufgaben hat die EU-Verwaltungsbehörde organisatorische Vorga-ben zu machen, dazu gehören insbesondere

(1) formale Vorgaben zur Beschreibung der Schwerpunkte sowie der zu deren Umsetzung aufgelegten Maßnahmen und Aktionen (Untermaßnahmen) - (vgl. Artikel 37 VO (EG) 1083/2006) in Verbindung mit Artikel 12 ff. VO (EG) 1828/2006 und deren Anlagen (EzP-Bogen),

(2) formale Vorgaben zur eindeutigen Dokumentation der Verantwortlichkeit für Schwer-punkte, Maßnahmen und Aktionen (Untermaßnahmen) – vgl. Artikel 58 lit. a) und b) VO (EG) 1083/2006 und Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 1828/2006 (LEzP-Bogen),

(3) formale Vorgaben zur Beschreibung der Prüfpfade (Artikel 59 lit. f) und g) VO (EG) 1083/2006 i.V.m. Artikel 12 Absatz 1 und 15 VO (EG) 1828/2006), gemäß derer zwi-schengeschaltete Stellen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Programmumsetzung gewährleisten,

(4) formale Vorgaben zu Pflichten der zwischengeschalteten Stellen und die Einrichtung einer unabhängigen, nach den internationalen Audit-Standards arbeitenden Finanzkon-trolle (System- und StichprobenkonFinanzkon-trollen, Artikel 59 lit. c), d) und e) VO (EG) 1083/2006) bei der Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt zur Überwachung der zwischengeschalteten Stellen,

(5) die Vorgabe von Bestandteilen und Struktur des Finanzplanes zur Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission und zur Steuerung der Prozesse auf der Ebene des Landes Sachsen-Anhalts und dessen Inkraftsetzung (Artikel 37 Ziffer 1 lit. e und Artikel 58 lit. c) bis h) VO (EG) 1083/2006 i.V.m. Artikel 11 VO (EG) 1828/2006),

(6) Vorgaben zur Dokumentation der zur Erfolgsmessung und Begleitung benötigten

Fi-nanz- und Ergebnisindikatoren (Artikel 37 Ziffer 1 lit. c) und 66 Absatz 2 VO (EG) 1083/2006),

(7) Vorgaben in Zusammenhang mit der Darstellung der benötigten Kategorisierung der Interventionsbereiche (Artikel 37 Ziffer 1 lit. d VO (EG) 1083/2006 i.V.m. Artikel 11 VO (EG) 1828/2006),

(8) Vorgaben zur einheitlichen formalen Dokumentation aller Verfahrensschritte (Vorha-bens- oder Projektakte entsprechend Prüfpfad gem. Artikel 15 VO (EG) 1828/2006) bei der Durchführung von Vorhaben (Projekten) in der Kerndokumentation als Anlage zur LEzP,

(9) Vorgaben zur Erzeugung konsistenter und einheitlicher Daten bei der Finanzierung von Vorhaben (Projekten, Artikel 37 Ziffer 1 lit. e) und g) VO (EG) 1083/2006) in der Kern-dokumentation als Anlage zur LEzP,

(10) Vorgaben für die Dateneingabe in das elektronische System efREporter (Artikel 37 Zif-fer 1 lit. e) und g) VO (EG) 1083/2006) über ein in der Kerndokumentation als Anlage zur LEzP beschriebenes geeignetes Nutzer-Zugriffsrechte-System,

(11) Vorgaben für die Organisation, die Arbeitsweise und den weiteren Ausbau des Daten-systems efREporter (Artikel 37 Ziffer 1 lit. e) und g) VO (EG) 1083/2006) in der Kerndo-kumentation als Anlage zur LEzP,

(12) Vorgaben zur Be- und Verarbeitung der Daten im elektronischen System efREporter (Artikel 37 Ziffer 1 lit. e) und g)) in der Kerndokumentation als Anlage zur LEzP,

(13) Vorgaben für die aus dem elektronischen System efREporter gegenüber der EU-Kommission und zur Steuerung innerhalb der Landesregierung zu erzeugenden Berich-te bzw. Tabellen (Artikel 37 Ziffer 1 lit. e) und g) VO (EG) 1083/2006 i.V.m. Artikel 39 ff.

VO (EG) 1828/2006) in der Kerndokumentation als Anlage zur LEzP.

(14) Vorgaben für den elektronischen Datenaustausch mit der EU-Kommission im Zusam-menhang mit dem SFC 2007 Datenbanksystem der EU-Kommission.

Diese Standards hat die EU-Verwaltungsbehörde in der Ergänzung zum Operationellen Pro-gramm (EzP) zu dokumentieren. Finanzkontrolleure und Rechnungshöfe müssen an Hand dieser Dokumentation das Verwaltungs- und Kontrollsystem zur Durchführung des Operatio-nellen Programms nachvollziehen und im Einzelfall überprüfen können.

Abbildung 8.1

Zahlungs- und Belegströme im Rahmen des Operationellen Programms EFRE

8.2 Umsetzung durch zwischengeschaltete Stellen

Die EU-Verwaltungsbehörde bedient sich sog. zwischengeschalteter Stellen (Artikel 2 Ziffer 6 VO (EG) 1083/2006). Zwischengeschaltete Stelle sind Einrichtungen oder Stellen des öf-fentlichen oder privaten Rechts. Unter Verantwortung der EU-Verwaltungsbehörde werden die Fachressorts und Fachreferate der Landesregierung als zwischengeschaltete Stellen tätig. Sie nehmen im Auftrag der EU-Verwaltungsbehörde Verantwortung und entsprechende Aufgaben wahr. Sie können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber den Begünstigten (Endempfängern) weitere zwischengeschaltete Stellen als „Durchführende Stellen“ beauftragen. Dies können beispielsweise das Landesverwaltungsamt oder die Inves-titionsbank des Landes Sachsen-Anhalt sein. Die Festlegung, welche Stellen das sein wer-den, werden die zuständigen Fachressorts hinsichtlich Fachreferaten und nachgeordneten Bereichen treffen. Zwischengeschaltete Stellen auf Ebene der Ministerien sind: Kultusminis-terium (MK), MinisKultusminis-terium für Landwirtschaft und Umwelt (MLU), MinisKultusminis-terium für Arbeit und Soziales (MS), Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft (MW), Ministerium für Landes-entwicklung und Verkehr (MLV), Staatskanzlei (StK), Ministerium der Finanzen (MF).

Zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften der EU, des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten. Dazu gehören auch die von der EU-Verwaltungsbehörde erlassenen Organisationsregelungen. Insbesondere betrifft dies die Beschreibung der Maßnahmen und der Verwaltungsabläufe nach den Vorgaben der EU-Verwaltungsbehörde, die Dokumentation von Vorhaben (Projekten), den Einsatz und Betrieb des Systems efREporter und die Lieferung berichtsrelevanter Daten aus vorgelagerten elekt-ronischen oder sonstigen Systemen. Zwischengeschaltete Stellen sind gegenüber der EU-Verwaltungsbehörde, der EU-Bescheinigungs- und der EU-Prüfbehörde nicht weisungsbe-rechtigt. Organisationsregelungen der EU-VB enthält insbesondere auch die LEzP (Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 1828/2006).

Die Fachministerien als zwischengeschaltete Stellen verantworten entsprechend dem Res-sortprinzip die Umsetzung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen (Artikel 12 und 13 VO (EG) 1828/2006) auf ihren Ebenen. Dabei müssen sie zum Zwecke der einheitlichen Be-richterstattung und der Revisionssicherheit die für das gesamte OP geltenden, von der EU-Verwaltungsbehörde vorgegebenen organisatorischen Festlegungen und Standards umset-zen. Die Steuerung der Umsetzung erfolgt über den sogenannten Aktions-Bogen und den Prüfpfad-Bogen. Aktions-Bogen und Prüfpfad-Bogen sind Bestandteil der Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Verordnung (EG) 1828/2006, Anhang XII.

8.3 Bescheinigungsbehörde (Artikel 59 Absatz 1 b) VO (EG) 1083/2006)

Das Land Sachsen-Anhalt benennt als Behörde im Sinne des Art. 59 Absatz 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 1083/2006, die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die EU-Kommission zu bescheinigen hat, die „EU-Bescheinigungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt für den EFRE und den ESF“.