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9 Haftungsfreistellung und –verzicht

10.1.1 Art. 2392 Abs. 1, 2393, 2487 Abs. 2 c.c

Die Haftung aus Art. 2392 Abs. 1, 2393, 2487 Abs. 2 c.c. verjährt gemäß Art. 2949 Abs. 1, 2935 c.c. in 5 Jahren358. Fraglich ist, ob die Verjährungsfrist bereits mit der Verletzungshandlung, mit Schadenseintritt bei der Gesellschaft oder mit Er-kennbarkeit des Schadens zu laufen beginnt. Dafür, dass die Verjährung jedenfalls erst mit Entstehung eines Schadens eintritt, spricht, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein An-spruch entsteht, also die Voraussetzungen des Art. 2935 c.c., der den Beginn der Ver-jährungsfrist regelt, erfüllt sind359. Dagegen stellt Erkennbarkeit keine Voraussetzung des Art. 2935 c.c. dar.Mit der überwiegenden Ansicht ist daher auf den Zeitpunkt, zu dem der Gesellschaft Schäden entstanden sind, abzustellen360.

10.1.2 Art. 2394, 2487 Abs. 1 c.c.

Der Anspruch aus Art. 2394, 2487 Abs. 1 c.c. verjährt gemäß Art. 2949 Abs. 2 c.c. in fünf Jahren361. Umstritten ist jedoch der Beginn der Verjährungsfrist.

358 Quatraro/Picone, RESPONSABILITÀ DI AMMINISTRATORI, S. 681.

Quatraro/Picone, RE-SPONSABILITÀ DI AMMINISTRATORI

359 So allgemein für Schadensersatzansprüche auch Cian/Trabucchi, CODICE CIVILE, Art. 2935 VII.

360 , S. 75 f;

, S. 682 f.

Franzoni/Galgano, RESPONSABILITÀ DEGLI AMMINISTRATORI

Ferrara/Corsi, GLI IMPRENDITORI E LE SOCIETÀ

361 Cass. 81/5241 vom 6.10.1981, Giur. comm. 1982, II, 768 (790);

(301); , S. 581. Boero, Giur. comm. 1990, II, 285

10.1.2.1 Herrschende Ansicht: Fristbeginn mit Eintritt der insufficienza

Die Verjährungsfrist beginnt nach herrschender Ansicht wegen der Anspruchsvoraus-setzung des Art. 2394 Abs. 2 c.c. erst in dem Moment, in dem das Gesellschaftsvermö-gen nicht mehr ausreicht, die gesamten Gesellschaftsgläubiger zu befriediGesellschaftsvermö-gen362.

10.1.2.2 Gegenansicht: Fristbeginn mit Schadensverwirklichung

Von einer Gegenansicht wird vertreten, aufgrund der Qualifikation des Anspruchs als unmittelbar und autonom müsse auch die Verjährung bereits mit der Verwirklichung eines Schadens zu laufen beginnen363.

10.1.2.3 Eigene Ansicht: Fristbeginn mit Fälligkeit des Anspruchs

Das systematische Argument der Gegenansicht erscheint zwar plausibel, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch bei der vorzugswürdigen Qualifikation im Sinne eines eigen-ständigen Haftungsanspruchs kann dieser erst mit Eintritt der insufficienza ausgeübt werden. Im deutschen Recht kommt es ebenfalls entgegen des Wortlauts von

§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an364. Vorzugswürdig ist daher die Ansicht, die die Verjährung gemäß Art. 2935 c.c. erst in dem Moment beginnen lässt, in dem das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt wird der Haftungsanspruch auch fällig.

10.1.3 Art. 2449 Abs. 1 Satz 2, 2496 Abs. 1 c.c.

Umstritten ist, ob auch auf die Haftung aus Art. 2449 Abs. 1 Satz 2 c.c. die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 2949 Abs. 2 c.c. anzuwenden ist.

362 Cass. 79/4415 vom 25.7.1979, Giur. Ital. 1980, I 1, 55 (60); Cass. 81/5241 vom 6.10.1981, Giur.

comm. 1982, II, 768 (797); , S. 582; ,

Art. 2394 I Rz 4; , S. 725.

Bianchi, AMMINISTRATORI Cian/Trabucchi, CODICE CIVILE Quatraro/Picone, RESPONSABILITÀ DI AMMINISTRATORI

363 Cicconi, AZIONE DI RESPONSABILITÀ, S. 530; Di Sabato, MANUALE DELLE SOCIETÀ, S. 506.

364 Palandt Ergänzungsband/Heinrichs, § 199 Rz 3; vgl. zum alten Recht Palandt/Heinrichs, § 198 Rz 1.

10.1.3.1 Anwendung der Fünfjahresfrist des Art. 2949 Abs. 2 c.c.

Die Anwendung des Art. 2949 Abs. 2 c.c. wird von einer Ansicht bejaht . Gemäß Art. 2935 c.c. beginnt dann die Verjährungsfrist mit Fälligkeit des Anspruchs (dal gior-no in cui il diritto può essere fatto valere). Da Art. 2449 Abs. 1 Satz 2 c.c. mit Ab-schluss des verbotenen Geschäfts greift, beginnt damit auch die Verjährungsfrist.

365

10.1.3.2 Herrschende Ansicht: Anwendung der Regelverjährung

Der überwiegenden Ansicht zufolge verjährt der Anspruch in der regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von 10 Jahren366. Begründet wird dies damit, dass Art. 2449 Abs. 1 Satz 2 c.c.

mit seiner deliktischen Rechtsnatur eine gegenüber den Art. 2392 ff c.c. eigenständige Haftung darstellt367 und somit auch von Art. 2949 Abs. 2 c.c. nicht erfasst wird.

10.1.3.3 Eigene Ansicht: Anwendung der Fünfjahresfrist zustimmungswürdig Die Argumentation mit der systematischen Stellung des Art. 2449 Abs. 1 Satz 2 c.c.

erscheint zwar einleuchtend. Stärker wiegt allerdings das Praktikabilitätsargument. Un-abhängig von der Rechtsnatur der einzelnen Haftungsgrundlagen ist eine einheitliche Verjährung aller Normen der Geschäftsführerhaftung wünschenswert. Der Wortlaut des Art. 2949 c.c. steht dem nicht entgegen, so dass seine Anwendung auf Art. 2449 Abs. 1 Satz 2 c.c. zu befürworten ist.

Damit kann der Anspruch aus Art. 2394 c.c., dessen Verjährung erst mit Eintritt der insufficienza beginnt, dann auch für die Neugläubiger gegenüber der Haftung aus Art. 2449 Abs. 1 Satz 2 c.c. eigenständige Bedeutung gewinnen, wenn dessen

fünfjähri-365 Ferri, LE SOCIETÀ, S. 967.

Ferri, LE SOCIETÀ

Boero, Giur.

comm. 1990, II, 285 Niccolini, SCIOGLIMENTO, LIQUIDAZIONE ED ESTINZIONE DELLA SOCIETÀ PER AZIONI

366 Tribunale Torino, Urteil vom 20.3.1989, Giur. comm. 1990, II, 285 (286). Zustimmend:

(301). Ebenso

, S. 476 f. Meistens wird die Frage, ob Art. 2949 c.c. auf die Haftung aus Art. 2449 Abs. 1 S. 2 c.c. anwendbar sein könnte, gar nicht behandelt.

367 Ähnlich argumentiert , S. 967, der die Anwendung von Art. 2949 c.c. damit be-gründet, dass Art. 2449 c.c. nur einen Sonderfall der allgemeinen Haftung aus Art. 2392 ff c.c. dar-stellt.

ge Verjährungsfrist, die bereits mit Abschluss des verbotenen Geschäfts zu laufen be-ginnt, bereits abgelaufen ist.

10.2 Deutschland

Das Recht der Verjährung von Haftungsansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer ist durch ein Nebeneinander von Sonderregelungen im GmbHG, insbesondere

§§ 31 Abs. 5 und 43 Abs. 4 GmbHG, und den allgemeinen Verjährungsregelungen ge-kennzeichnet. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde zwar das Verjährungsrecht im BGB neu gefasst. Die Sonderregelungen im GmbHG blieben jedoch unverändert. Damit bestehen Abgrenzungsfragen zwischen den allgemeinen Regeln und den Regeln des GmbHG fort.

Während früher eine Anwendung der dem GmbHG zugrundeliegenden Fünfjahresfrist gegenüber der regulären Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. für vertragliche Haf-tungsansprüche eine Verkürzung bedeutete, stellt sie nunmehr gegenüber der dreijähri-gen Regelverjährung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 195 Abs. 3 BGB n.F. eine Verlängerung dar. Für deliktische Haftungsansprüche, die bereits nach altem Recht ge-mäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. einer dreijährigen Verjährungsfrist mit Beginn ab Kennt-nisnahme unterlagen, ergibt sich keine Veränderung.