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Abgrenzung von Vertragsgerichtsstand und deliktischem Gerichtsstand

9 Haftungsfreistellung und –verzicht

11.3 Abgrenzung von Vertragsgerichtsstand und deliktischem Gerichtsstand

Für die Anwendbarkeit der Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ bzw. Art. 5 Nr. 1 EuGVO, insbe-sondere in Abgrenzung zum deliktischen Gerichtsstand bei Haftungsansprüchen, ist zunächst zu klären, welche Ansprüche als vertraglich zu behandeln sind. Liegen sowohl vertragliche, als auch deliktische Ansprüche im Sinne des EuGVÜ vor, stellt sich dar-über hinaus die Frage einer akzessorischen Gerichtsstandsbestimmung.

11.3.1 Auslegung des Vertragsbegriffes im EuGVÜ/LugÜ bzw. in der EuGVO 11.3.1.1 Widerstreitende Auslegungsmethoden zum EuGVÜ/LugÜ

Nach wie vor umstritten ist, ob die Auslegung des EuGVÜ/LugÜ unabhängig von na-tionalem Recht zu erfolgen hat, sogenannte autonome Auslegung, oder nach nana-tionalem Recht. Bei der Auslegung nach nationalem Recht ist zu unterscheiden zwischen dem Abstellen auf das materiell anwendbare Recht, die lex causae381, oder auf das nationale Recht des jeweiligen Gerichtsstaates, die lex fori382.

Die Bestimmung nach der lex fori hat gegen sich, dass es zu widersprechenden Ergeb-nissen kommen kann, wenn die Auslegungsfragen von den verschiedenen nationalen Gesetzen unterschiedlich beurteilt werden383. Deutsches und italienisches Recht laufen

381 Gefordert von , Art. 5 Rz 10;

(68).

Geimer/Schütze, EUROPÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT Schlosser, IPRax 1984, 65

Lohse, Verhältnis von Vertrag und Delikt

Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht

382 Vgl. , S. 33 ff.

383 Vom „vereinheitlichungsfeindlichen Rückzug auf die jeweilige materielle lex fori“ spricht , Art. 5 EuGVO Rz 5.

allerdings bei der Frage nach dem vertraglichen oder nichtvertraglichen Charakter der Geschäftsführerhaftung im wesentlichen gleich.

Das Abstellen auf die lex causae hat zwar den Vorteil eines Gleichlaufs von anwendba-rem Recht und Gerichtsstand, führt allerdings dazu, dass die Zuständigkeitsprüfung sehr aufwendig wird. Bereits bei der Frage der Zuständigkeit müssten große Teile der Be-gründetheit einer Klage geprüft werden. Im Gesellschaftsrecht kommt überdies dazu, dass mit der Frage des materiell anwendbaren Rechts sämtliche Probleme von Sitz- und Gründungstheorie in das Zuständigkeitsrecht übertragen werden.

Für die autonome Auslegung spricht zum einen die widerspruchsfreie Regelung aller Fälle. Zum zweiten muss dem EuGH die Möglichkeit der Bildung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben werden384. Die Auslegung der Normen des EuGVÜ/LugÜ hat daher autonom zu erfolgen, das heißt unabhängig von nationalem Recht385. Der Begriff Vertrag ist somit nach zustimmungswürdiger herrschender Auffassung autonom zu bestimmen386. Für die Frage des Erfüllungsortes hat sich jedoch, wie zu zeigen sein wird, der EuGH anders entschieden.

11.3.1.2 Autonome Auslegung in der EuGVO

Die autonome Auslegung des Vertragsbegriffs ist durch den Umstand, dass mit der EuGVO völkerrechtliche Verträge, die der nationalen Umsetzung bedurften, durch un-mittelbar wirksames sekundäres EU-Recht ersetzt wurden, unabweisbar geworden. Die

384 Dies wird bereits in Fällen, die das EuGVÜ/LugÜ betreffen, durch das Protokoll betreffend die Ausle-gung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 3.6.1971, abgedruckt in Gei

, S. 649 – 652, erreicht. Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, abgedruckt in

, S. 710 – 711, legt zwar nur fest, daß die Gerichte der einzelnen Vertragsstaaten in ihrer Auslegung aufeinander Rücksicht nehmen sollen. Dies steht aber als ein we-niger gegenüber einer einheitlichen autonomen Auslegung dieser nicht entgegen.

mer/Schütze, EU-ROPÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT

Geimer/Schütze, EUROPÄI-SCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT

Rauscher, Verpflichtung und Erfüllungsort in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ

Bauer, Internationale Zuständigkeit bei ge-sellschaftsrechtlichen Klagen Schack, Erfüllungsort Schlosser, EuGVÜ

Staudinger

385 EuGH, Urteil vom 22.3.1983, Rs. 34/82 (Peters), IPRax 1984, 85 (87).

, S. 147, die autonome Auslegung für nichtt erforderlich zur Er-reichung einer einheitlichen Zuständigkeitenregelung, schränkt dies aber auf S. 163 f wieder ein.

386 EuGH, Urteil vom 8.3.1988, Rs. 259/87 (Agecobel/Haviland), IPRax 1989, S. 227 (228). Für die au-tonome Auslegung des Vertragsbegriffs in der Literatur:

, S. 124; , Rz 309; , Art. 5 Rz 3;

/Hausmann, Anhang II zu Art 27-37 EGBGB Rz 48.

Auslegungszuständigkeit des EuGH ergibt sich nunmehr direkt aus Art. 220, 234 Abs. 1 lit. b, 249 Abs. 1 und 2 EG387. Bei der Differenzierung zwischen vertragli-chen und deliktisvertragli-chen Haftungsansprüvertragli-chen ist daher der autonomen Auslegung zu fol-gen, die auch der EuGH vertritt. Dieser hat die folgenden Definitionen entwickelt:

Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ ist jede freiwillig übernommene Ver-pflichtung388. Ein Schadensersatzanspruch ist vertraglicher Natur, wenn die verletzten Pflichten in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses ver-tragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter eines deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt389. Klagen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung sind von den vertraglichen Ver-pflichtungen umfasst390.

Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/LugÜ betrifft dagegen alle Ansprüche, die eine Schadenshaftung begründen, aber nicht auf einen Vertrag zurückgehen391.

11.3.2 Akzessorietät von deliktischem und vertraglichem Gerichtsstand

Die Frage der Akzessorietät von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand ist umstritten.

Teilweise wurde eine Akzessorietät der vertraglichen Ansprüche gegenüber dem De-liktsgerichtsstand vertreten392. Dies wurde jedoch vom EuGH393 mit Hinweis auf den

387 Auf die unmittelbare Auslegungszuständigkeit hat schon Besse, ZEuP 1999, 107 (120), hingewiesen.

388 Dieses Kriterium findet sich beim EuGH, Urteil vom 17.6.1992, C 26/91 (Handte/TMCS), JZ 1995, 90 (90), nur negativ formuliert. Die positiv gewendete Definition ist jedoch zwischenzeitlich aner-kannt; vgl. Goette, DStR 1997, 503 (505); Haubold, IPRax 2000, 375 (376).

Haubold, IPRax 2000, 375

Geimer/Schütze, EUROPÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT

Geimer/Schütze, EUROPÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT

Geimer/Schütze, EUROPÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT Schlosser, IPRax 1984, 65

389 , Art. 5 Rz 161; vgl. EuGH, Urteil

vom 27.9.1988, Rs 189/87 (Kalfelis/Schröder), NJW 1988, 3088 (3089), Nr. 18.

390 Vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.1976, Rs. 14/76 (De Bloos/Bouyer), NJW 1977, 490 (491);

, Art. 5 Rz 50.

391 Diese Negativabgrenzung gibt EuGH, Urteil vom 27.9.1988, Rs. 189/87, NJW 1988, 3088 (3089), vgl. (378). Zum erforderlichen Zusammenhang zwischen Anspruch und

Vertrag: , Art. 5 Rz 161.

392 So (67).

393 EuGH, Urteil vom 27.9.1988, Rs 189/87 (Kalfelis/Schröder), NJW 1988, 3088 (3089), Nr. 19.

Ausnahmecharakter der in den Art. 5 und 6 EuGVÜ enthaltenen Gerichtsstände abge-lehnt. Daraus wird teilweise abgeleitet, dass der EuGH auch einer akzessorischen Gel-tendmachung deliktischer Ansprüche am Vertragsgerichtsstand ablehnend gegenüber stehen dürfte394.

Zustimmungswürdig ist jedoch die Bejahung einer Akzessorietät der deliktischen An-sprüche zum Vertragsgerichtsstand395. Es ist ein allgemeines Prinzip der meisten Zivil-rechtsordnungen, dass ein Vertrag auch eine deliktische Haftung beeinflussen kann.

Dem Vertragsgerichtsstand kommt daher eine stärkere Anziehungskraft als dem delikti-schen Gerichtsstand zu. Für die Bejahung der Akzessorietät gegenüber dem vertragli-chen Gerichtsstand spricht auch ein Vergleich mit der Behandlung paralleler Ansprüche bei der Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht. Hier geht Art. 41 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über eine bloße Annexkompetenz hinaus, indem er unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines konkurrierenden vertraglichen Schadensersatzan-spruchs eine wesentlich engere Verbindung zum Vertragsstatut für dessen Anwendung genügen lässt, die sich aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis ergeben kann396. Die Entscheidungskonzentration im vertraglichen Gerichtssstand liegt auch auf der Li-nie der EuGH-Rechtsprechung. Dieser stellt zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ fest:

Wenn [...] in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens das Gericht des Ortes für zustän-dig erklärt wird, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, so kommt darin das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung

Verhältnis von Vertrag und Delikt Schack, Internationales Zi-vilverfahrensrecht

395 So auch (82); /Hausmann, Art. 5 EuGVÜ 1989, Rz 56;

/Hausmann, Anhang II zu Art 27 – 37 EGBGB, Rz 56f; Krophol

, Art. 5 Rz 70; Lohse, , S. 29 ff;

, Rz 349.

396 Vgl. Kap. 12.3.

ten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsor-tes, zu bringen397.

Wie bereits gezeigt ist aufgrund der auch vom EuGH favorisierten weiten Auslegung des Vertragsgerichtsstandes ein Schadensersatzanspruch vertraglicher Natur, wenn die verletzten Pflichten in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter eines deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt398. Eine darüber hinausgehen-de Geltendmachung hinausgehen-deliktischer Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit hinausgehen-dem Vertragsverhältnis stehen, ohne von diesem ganz entscheidend geprägt zu sein, er-scheint konsequent. Die akzessorische Geltendmachung deliktischer Ansprüche am ver-traglichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist daher zu bejahen.

11.4 Bestimmung des Erfüllungsortes für den Vertragsgerichtsstand Zu klären ist, wie der vertragliche Gerichtsstand zu bestimmen ist. Die Auslegung des Merkmals Erfüllungsort ist umstritten. Wie auch bei der Abgrenzung von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen kann die Auslegung autonom, nach der lex causae oder der lex fori erfolgen.

11.4.1 Bestimmung des Erfüllungsortes nach der lex causae

Die im Vordringen befindliche autonome Auslegung des EuGVÜ/LugÜ erfährt in der Rechtsprechung des EuGH eine Einschränkung bei der Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ, der von einer Bestimmung nach der lex causae aus-geht399.

397 EuGH, Urteil vom 22.3.1983, Rs. 34/82, IPRax 1984, 85 (87).

398 Geimer/Schütze, EUROPÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT, Art. 5 Rz 161.

Geimer/Schütze, EURO-PÄISCHES ZIVILVERFAHRENSRECHT Kropholler, Internationales Privatrecht

399 EuGH, Urteil vom 6.10.1976, Rs. 12/76 (Industrie Tessili), NJW 1977, 491 (492). In neuerer Zeit hat der EuGH in seinen Urteilen vom 28.9.1999, C 440/97 (GIE Groupe Concorde u.a./Kapitän des Schif-fes „Suhadiwarno Panjan“ u.a.), IPRax 2000, 399 (400), sowie vom 5.10.1999, C 420/97 (Leathertex Divisione Sintetici SpA/Bodetex BVBA), IPRax 2000, 402 (404), seine Ansicht bekräftigt. Dem EuGH folgend: BGH, Urteil vom 6.10.1984, IPRax 1986, 102 (103). Zustimmend:

, Art. 5 Rz 10; ,

Die Bestimmung des Erfüllungsortes hat zudem nach der Rechtsprechung des EuGH für jeden Anspruch gesondert zu erfolgen400. Begründet wird dies vor allem mit dem Wort-lautargument, dass Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ von „dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre [Hervorhebung durch den Verfas-ser]“ spricht, also auf die jeweils eingeklagte Hauptverpflichtung abstelle. Dabei sei Verpflichtung diejenige, deren Nichterfüllung zum Schadensersatz führt. Ein solches Abstellen auf die einzelne Verpflichtung entspricht zwar der Struktur des Vertragsge-richtsstandes des § 29 Abs. 1 ZPO in Deutschland, der von der streitigen Verpflichtung spricht, bzw. des Art. 20 c.p.c. in Italien, der ebenfalls auf die „obbligazione dedotta in giudizio“ abstellt. Dennoch widerspricht diese Handhabung dem Ziel eines möglichst einheitlichen Gerichtsstandes und ist deshalb ebenfalls kritikwürdig401.

Die für jeden Anspruch gesonderte Bestimmung nach der lex causae führt zu Proble-men, wenn die vertragliche Geldleistungspflicht nach dem Vertragsstatut, also dem ma-teriell anwendbaren Recht, als Bringschuld ausgestaltet ist402. Eine solche Ausgestal-tung kennt das italienische Recht gemäß Art. 1182 Abs. 3 Satz 1 c.c.. Zudem erscheint es inkonsequent, einerseits den Vertragsbegriff autonom auszulegen, andererseits den Begriff des Erfüllungsortes nach der lex causae zu bestimmen.

Folgt man der Rechtsprechung des EuGH, so ist nach dem bisherigen Recht nur bei der Frage, ob vertragliche oder deliktische Ansprüche vorliegen, autonom auszulegen, bei der Frage nach dem Erfüllungsort nach der lex causae.

S. 574. Anderer Ansicht mit ausführlicher Begründung, insbesondere im Hinblick auf eine einheitli-che Zuständigkeitenregelung: Schack, Erfüllungsort, Rz 325 – 353.

Schack, Erfüllungsort

Staudinger Spellenberg, ZZP 1978,

38

Kropholler, Internationales Privatrecht s, ZEuP 2001, 737

400 EuGH, Urteil vom 6.10.1976, Rs. 14/76 (De Bloos/Bouyer), NJW 1977, 490 (491). Vgl.

/Hausmann, Anhang II zu Art 27-37 EGBGB, Rz 58. Kritisch dazu (51 – 59).

401 Der EuGH, Urteil vom 6.10.1976, Rs. 14/76 (De Bloos/Bouyer), NJW 1977, 490 (490), begründet aber seine Ansicht, ohne dies näher auszuführen, ebenfalls mit dem Ziel der Vermeidung verschiede-ner Gerichtsstände aus einem Vertrag. Es bleibt unklar, warum eine getrennte Beurteilung zum Bei-spiel von Leistung und Gegenleistung zu einer Vereinheitlichung der Gerichtsstände führen soll.

402 So die berechtigte Kritik von: , S. 575; Kubi

(744); , Rz 325 – 353.

11.4.2 Erfüllungsort im italienischen und im deutschen Recht

In Deutschland ist der Erfüllungsort für Geldleistungsansprüche als Schickschulden,

§ 270 Abs. 1 BGB, gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners403. Somit ist bei Anwendbarkeit deutschen Rechts der Wohnsitz des Geschäftsführers für alle gegen ihn gerichteten vertraglichen Haftungsansprüche gerichtsstandbestimmend.

Kommt italienisches Recht zur Anwendung, führt Art. 1182 Abs. 4 c.c. zum selben Er-gebnis. Dem luogo in cui l’obbligazione dedotta è stata o deve essere eseguita des Art.

5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ404, also dem Erfüllungsort, entspricht hier auf nationaler Ebene der luogo nel quale la prestazione deve essere eseguita des Art. 1182 Abs. 1 c.c..

Art. 1182 Abs. 3 c.c. normiert zwar den Wohnsitz des Gläubigers als Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Zwischen Erfüllungs- und Erfolgsort wird, anders als im deut-schen Recht, nicht unterschieden. Art. 1182 Abs. 3 c.c. findet aber nur Anwendung auf Geldforderungen, deren Höhe ohne weiteres bestimmbar ist405. Dagegen fallen vertrag-liche Schadensersatzansprüche unter die allgemeine Regel des Art. 1182 Abs. 4 c.c..

Vertragliche Haftungsansprüche sind somit am Schuldnerwohnsitz zu erfüllen. Dagegen ist bei deliktischen Schadensersatzansprüche der Schaden am Begehungsort (luogo in qui il fatto illecito è stato compiuto) zu ersetzen406.

Eine Besonderheit besteht darin, dass bei einer zwischenzeitlichen Änderung des Wohnsitzes des Schuldners der Erfüllungsort gleich bleibt, da Art. 1182 Abs. 4 c.c. be-stimmt, dass Verpflichtungen an dem Wohnort des Schuldners zu erfüllen sind, den dieser zur Zeit der Fälligkeit hat. In der Regel bleibt es jedoch beim unveränderten Schuldnerwohnsitz.

403 Palandt/Heinrichs, § 269 Rz 1.

Bellagamba/Cariti, DIRITTO INTERNAZIONALE PRIVATO Cian/Trabucchi, CODICE CIVILE

404 Die italienische Fassung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EuGVÜ/LugÜ lautet: “Il convenuto domiciliato nel territorio di uno Stato contraente può essere citato in un altro Stato contraente: 1) in materia con-trattuale, davanti al giudice del luogo in cui l’obbligazione dedotta è stata o deve essere eseguita; [...]

3) in materia di delitti o quasi-delitti, davanti al giudice del luogo in cui l’evento dannoso è avvenuto

[...]”. Zitiert nach , S. 246.

405 , Art. 1182 VII Rz 1.

Somit ist unabhängig von der Frage, ob italienisches oder deutsches Recht materiell anwendbar ist, der internationale Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln.

11.4.3 Teilweise autonome und einheitliche Bestimmung des Erfüllungsortes in der EuGVO

Weiterhin geht auch Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO, so wie es die bislang herrschende Mei-nung für Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ vertreten hat, davon aus, dass der Erfüllungsort nach der lex causae zu bestimmen ist407.

Neu ist jedoch Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO. Dieser bestimmt den Erfüllungsort für zwei Fallgruppen, nämlich die Ansprüche aus Verträgen über den Verkauf beweglicher Sa-chen (erster Spiegelstrich) und die Ansprüche aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) autonom408. Erfüllungsort ist für Ansprüche aus Erbringung von Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Ver-trage erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen409.

Wichtig ist, dass damit auch, anders als bei den sonstigen vertraglichen Ansprüchen, der Erfüllungsort nicht mehr für jeden einzelnen Anspruch gesondert bestimmt wird, son-dern für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche einheitlich410.

Kropholler, Internationales Privatrecht Piltz, NJW 2002, 789

Piltz, NJW 2002, 789 s,

ZEuP 2001, 737

407 Vgl. (405), die die Fortgeltung der Grundsätze des EuGH in den Fällen, die nicht von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO erfasst werden, kritisieren und eine Übertragung „der in Buchst. b gefundenen Lösungen“ anregen. Ebenso (572). Eine entsprechen-de Rechtsprechungsänentsprechen-derung entsprechen-des EuGH wäre begrüßenswert.

408 (358); (44); (572);

, S. 576; Kubis, ZEuP 2001, 737 (749);

(793).

409 Art. 5 Nr. 1 lit. b, 2. Spiegelstrich: „für die Erbringung von Dienstleistungen [ist Erfüllungsort] der Ort, in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“. Italienische Fassung: „nel caso della prestazione di servizi, [il luogo di esecuzione dell’obbligazione dedotta in giudizio è] il luogo, situato in uno Stato membro, in cui i servizi sono sta-ti o avrebbero dovuto essere prestasta-ti in base al contratto”.

410 (358); (44 f); (572); Kubi

(749); (793).

Es liegt nahe, die Tätigkeit eines Geschäftsführers als Erbringung von Dienstleistungen einzustufen411. Dies hat zur Folge, dass sämtlich Ansprüche hieraus, also auch die