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Strukturelle, personelle und kontextuelle Merkmale des Kindergartens

Im Dokument MASTERARBEIT/ MASTER S THESIS (Seite 63-66)

4. Der Übergang mit Blick auf die Organisationen Kindergarten und Schule

4.1 Der Kindergarten in (Nieder-)Österreich

4.1.2 Strukturelle, personelle und kontextuelle Merkmale des Kindergartens

Es gibt in (Nieder-)Österreich private und öffentliche Kindergärten, die sich in der Trägerschaft bzw.

dem Erhalter unterscheiden. Private Kindergärten werden oft von Pfarren, Non-Profit Organisationen und Privatpersonen geführt oder elternverwaltet. Der Großteil der Kindergärten sind jedoch öffentliche Einrichtungen. (vgl. OECD 2004, S. 20) In Niederösterreich gibt es 1096 Kindergärten. 1061 davon, also 96,8%, werden von öffentlichen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Gemeindeverbände) erhalten. Betreuungsquoten in Niederösterreich sind generell sehr hoch, sowohl die Quoten der 3-Jährigen (95,2%) als auch der 4-Jährigen (98,0%) und 5-Jährigen (96,9%) liegen deutlich über dem österreichischen Durchschnitt. (vgl. Statistik Austria 2018, S. 10ff)

Der Kindergartenerhalter (die Gemeinde oder der Gemeindeverband) des Niederösterreichischen Landeskindergartens nimmt auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Die Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist jedoch nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich, da in diesem Fall eine Vereinbarung zwischen Kindergartenerhalter, dem Land und den Eltern hinsichtlich notwendiger Stützmaßnahmen getroffen werden muss. Diese Beihilfen beziehen sich auf (a) die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs, (b) die Reduzierung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und (c) der allfällige Einsatz einer Stützkraft. Unterstützungsleistungen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf und in Absprache mit dem Land vereinbart werden. Der Einsatz von Stützkräften ist vom Kindergartenerhalter zu finanzieren. Wird bei einem Kind mit Behinderung ab der Pflegestufe 5 (des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBI.9220, § 4 Abs. 2) keine Stützkraft

eingesetzt, so erhält die zuständige Pädagogin oder der Pädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen. (vgl. Land Niederösterreich 2006, § 18f)

Hinsichtlich der Gruppenstrukturen hält das Niederösterreichische Kindergartengesetz (2006) fest, dass ein Kindergarten nicht mehr als 4 Gruppen haben darf. Allerdings kann ein Kindergarten mit Genehmigung der Landesregierung auf bis zu 8 Gruppen erweitert werden. (vgl. Land Niederösterreich 2006, § 4) Es gibt im Land Niederösterreich, aufgrund des Prinzips des wohnortnahen Kindergartenbesuchs und der bedarfsorientierten Unterstützung für alle Kinder, unterschiedliche Gruppen- und Betreuungsformen: Allgemeine Gruppen, Heilpädagogisch Integrative Gruppen und Gruppen, die einem heilpädagogischen Versuch zugeordnet sind. Eine Statistik aus dem Jahr 2016 legt dar, dass es 30 Heilpädagogisch Integrative Gruppen (HPI) gibt und 90 Gruppen, die als Versuch Heilpädagogische Betreuung geführt werden. (vgl. Land Niederösterreich 2017, S. 8ff) Diese Modelle der inklusionspädagogischen Begleitung werden wie folgt beschrieben:

Heilpädagogische Integrative Gruppe (HPI)

„In der HPI-Gruppe sind SonderkindergartenpädagogInnen der Gruppe zugeteilt und sind Teil des Kernteams. Der Fokus ihrer Arbeit liegt in der gezielten Entwicklungsbegleitung der Kinder mit verstärktem Unterstützungsbedarf, in der Begleitung inklusiver Prozesse in der Gruppe und in der Beratung und Unterstützung des HPI-Teams sowie der Eltern von Kindern mit verstärktem Unterstützungsbedarf in sonder- und inklusionspädagogischen Fragestellungen.

Versuch Heilpädagogische Betreuung

Im Versuch Heilpädagogische Betreuung sind die SonderkindergartenpädagogInnen für die dem Versuch zugeteilten Gruppen zuständig. Die Zeiteinteilung und die Betreuungsintensität richten sich nach der Anzahl der zu betreuenden Gruppen sowie nach dem Unterstützungsbedarf der einzelnen Kinder in den Gruppen. Der Fokus in ihrer Arbeit liegt in der Beratung und Unterstützung der Kindergartenteams in sonder- und inklusionspädagogischen Fragestellungen, in der gezielten Entwicklungsbegleitung der Kinder mit verstärktem Unterstützungsbedarf, der Unterstützung und Beratung von Eltern und in der Begleitung inklusiver Prozesse in der Gruppe.“ (Land Niederösterreich 2017, S. 19)

Zudem gibt es für allgemeine Kindergartengruppen die Betreuungsform „Ambulanter Dienst“, der so dargestellt wird:

Ambulanter Dienst

„Jedem NÖ Landeskindergarten ist eine Sonderkindergartenpädagogin/ein Sonderkindergarten-pädagoge als AnsprechpartnerIn für alle sonder- und inklusionspädagogischen Fragestellungen zugeteilt. Die Einteilung der Zeitressourcen der SonderkindergartenpädagogIn pro Kindergarten bzw. pro Gruppe erfolgt bedarfsorientiert nach dem vorliegenden Unterstützungsbedarf der Kinder bzw. der Gruppen.“ (Land Niederösterreich 2017, S. 19)

In einer allgemeinen Kindergruppe beträgt die Mindestkinderzahl 12 und die Höchstzahl 25. Eine Betreuung von kleinen Kindern im Alter von 2,5 Jahren bis 3 Jahren und die Betreuung eines Kindes mit besonderen Bedürfnissen reduzieren die Höchstzahl der betreuten Kinder in einer Gruppe. In Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppen beträgt die Höchstkinderzahl 15 wobei davon mindestens 3 jedoch höchstens 5 Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreut werden dürfen. (vgl.

Land Niederösterreich 2006, § 4) In den Betreuungsformen „Allgemeine Gruppe“ und „Versuch Heilpädagogischer Betreuung“, in Verbindung mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen, wird hinsichtlich der Kinderbetreuungszahlen nur angegeben, dass diese bei Bedarf verringert werden. Eine dezidierte Kindergruppen-Höchstzahl wird nicht genannt. (vgl. Haslinger-Mayer/Stundner/Tellian 2018, Folie 13)

Das Kindergartenpersonal in den Niederösterreichischen Landeskindergärten - bestehend aus der Leitung (die Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen sein müssen) sowie Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen, darunter auch Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen, den interkulturellen Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern, den Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuern und letztlich den Stützkräften - wird zum Teil vom Land Niederösterreich eingestellt und zum Teil vom Kindergartenerhalter zur Verfügung gestellt.. Pädagogisches Personal sowie interkulturelle Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern werden vom Land bereitgestellt und Stützkräfte sowie Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband. Jeder Kindergarten hat eine Kindergartenleiterin bzw. einen Kindergartenleiter und so viele Pädagoginnen/Pädagogen wie Gruppen. Kindergärten, die mehr als fünf Gruppen haben, verfügen zusätzlich über eine Kindergartenpädagogin bzw. einen -pädagogen im Ausmaß von 20 Wochendienststunden. In HPI-Gruppen wird zusätzlich eine Sonderkinder-gartenpädagogin bzw. ein Sonderkindergartenpädagoge eingesetzt. Kinder mit besonderen Bedürfnissen, die sich in allgemeinen Gruppen befinden, werden von einer ambulanten Sonderkindergärtnerin in Zusammenarbeit mit dem gesamten Kindergartenteam unter Einbeziehung der Eltern gefördert und unterstützt. Jede Kindergruppe verfügt zudem über eine Kinderbetreuerin bzw. einen Kinderbetreuer, die/der in der Dienstzeit der Kindergartenleitung unterstellt ist und die Kindergartenpädagogin bzw. den Kindergartenpädagogen unterstützt. (vgl. Land Niederösterreich 2006, § 5)

Die Arbeitszeiten des pädagogischen Kindergartenpersonals sind abhängig von der Funktion und dem zeitlichen Beschäftigungsausmaß. Ausgehend von einer 40 Stunden-Woche hat eine Kindergartenpädagogin bzw. ein Kindergartenpädagoge 20 Bildungsstunden, 13 Erziehungs-und Betreuungsstunden, 5 Vorbereitungsstunden und 2 Organisationsstunden. Ambulante Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen verfügen über 33

Bildungsstunden, 5 Vorbereitungsstunden und 2 Organisationstunden. Bei der Kindergartenleitung gliedert sich die Arbeitszeit in Leitungsstunden, Bildungsstunden, Erziehungs- und Betreuungsstunden, Vorbereitungsstunden und Organisationstunden. Diese sind variabel und abhängig von der Gruppenanzahl des Kindergartens. (vgl. Land Niederösterreich 2006, § 24)

Hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Kindergartenpersonal ist in der gesetzlichen Grundlage verankert, dass Kindergartenpädagoginnen bzw. Kindergartenpädagogen und Sonderkindergartenpädagoginnen und Sonderkindergartenpädagogen sowie Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer zur Ausübung ihrer Tätigkeit unter anderen über die entsprechenden Befähigungsprüfungen verfügen müssen. Damit das Kindergartenpersonal der Verpflichtung einer regelmäßigen Weiterbildung - im Ausmaß von 2 Tagen innerhalb von 3 Jahren - nachkommen kann, muss das Land Niederösterreich Fortbildungsveranstaltungen anbieten. (vgl. Land Niederösterreich 2006, § 6ff) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Stützkräften und interkulturellen Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern wird in der Gesetzgebung nicht erwähnt. Haslinger-Mayer, Stundner & Tellian (2018) nennen als Voraussetzung, für die Tätigkeit der interkulturellen Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern (IKM), Mehrsprachigkeit und wünschenswert eine pädagogische Vorbildung sowie die Absolvierung des internen, berufsbegleitenden Lehrgangs zur IKM, der 1600 Unterrichtseinheiten und 4 Semester umfasst. (vgl. Haslinger-Mayer/Stundner/Tellian 2018, Folie 27)

Zusammenfassend kann dargestellt werden, dass in Niederösterreichischen Landeskindergärten, die Kindergartenerhalter sowie die Niederösterreichische Landesregierung eine Parität der Bereitstellung aufweisen. Während die Gemeinden und Gemeindeverbände für das Kindergartengebäude, die Gartengestaltung, die Anschaffung von Spielgeräten, Förder- und Spielmaterialien sowie Kindergartenpersonal im Sinne der Stützkräfte und Kinderbetreuerinnen bzw. Kinderbetreuer zuständig sind, ist das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und im Speziellen der Abteilung Kindergärten, für die Bereitstellung der Kindergartenleitung und der erforderlichen Anzahl an Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen sowie des notwendigen Personalaufwandes verpflichtet und übernimmt dadurch die pädagogische Verantwortung. (vgl. Land Niederösterreich 2006, § 2ff)

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