• Keine Ergebnisse gefunden

Strukturelle, personelle und kontextuelle Merkmale der Primarschulen (Volksschule und

Im Dokument MASTERARBEIT/ MASTER S THESIS (Seite 75-78)

4. Der Übergang mit Blick auf die Organisationen Kindergarten und Schule

4.2 Die Schule in (Nieder-)Österreich

4.2.2 Strukturelle, personelle und kontextuelle Merkmale der Primarschulen (Volksschule und

Das österreichische Schulsystem ist strukturell äußerst komplex, da die Steuerung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt ist. Es gibt öffentliche Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und Privatschulen, die von anderen Erhaltern geführt werden. (vgl.

Schulorganisationsgesetz 1962, Fassung vom 28.02.2020, § 8) Die gesetzlichen Erhalter öffentlicher Primarschulen sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule obliegt. In Niederösterreich sind zumeist die Gemeinden gesetzliche Schulerhalter, die für die Errichtung (Gründung und Bestimmung des Standortes) und Erhaltung einer Schule zuständig sind. Zum Aufbau und der Organisation ist unter anderem festgehalten, dass Volksschulen zur Ermöglichung gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam als kooperative Klassen führen dürfen oder im Rahmen einer

Integrationsklasse Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden können. Sonderschulen sind in Niederösterreich je nach örtlichen Erfordernissen zu errichten, entweder als selbständige Schulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule angeschlossen sind. (vgl. NÖ Pflichtschulgesetz 2018, § 2ff) Es besteht die Möglichkeit folgender Arten von Sonderschulen:

- „Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder) - Sonderschule für körperbehinderte Kinder

- Sonderschule für sprachgestörte Kinder - Sonderschule für schwerhörige Kinder - Sonderschule für Gehörlose

- Sonderschule für sehbehinderte Kinder - Sonderschule für blinde Kinder

- Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder) - Sonderschule für Kinder `mit erhöhtem Förderbedarf´“

(NÖ Pflichtschulgesetz 2018, § 31)

Die Klassenstärke bzw. die Anzahl der Kinder in einer Klasse ist dem Schulorganisationsgesetz (1962, Fassung vom 28.02.2020) nach von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter: „Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die […] zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen.“ (Schulorganisationsgesetz 1962, Fassung vom 28.02.2020, § 14)

Zur Erhaltung einer Primarschule sind folgende Aufgaben zu verstehen, die vom gesetzlichen Schulerhalter übernommen werden müssen:

- „die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung

- die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel - die Deckung des sonstigen Sachaufwandes

- die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals - die Beistellung der Schulassistenz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

- an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen - die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten und -ärztinnen.“

(NÖ Pflichtschulgesetz 2018, § 2ff)

Personelle Ressourcen im Primarbereich werden je nach Funktion entweder oder von der Gemeinde bereitgestellt. Lehrpersonen an Pflichtschulen, darunter Volksschulen und Sonderschulen, werden von der Bildungsdirektion anhand bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen genehmigt und zum Einsatz gebracht. Ihre Funktion umfasst die entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie etwaige Zusatzaufgaben, wie etwa Kustodin oder Kustos, Klassenvorstand, Fachkoordinatorin oder -Koordinator. Werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet sind zusätzliche Lehrpersonenplanstellen vom Bund vorgesehen. Das Ausmaß richtet sich dabei nach Art und Umfang der Behinderung dieser Kinder. Wird lediglich pflegerische Hilfe benötigt sind keine zusätzlichen Lehrkräfte vorgesehen. Diesbezügliches Unterstützungspersonal sowie Aufsichts-, Hilfs- und Reinigungskräfte müssen vom gesetzlichen Schulerhalter angestellt werden. (vgl. NÖ Pflichtschulgesetz 2018, § 2ff)

Die Dienstpflicht, Arbeitszeit sowie das Fort- und Weiterbildungsausmaß der Landeslehrer ist im Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) geregelt. Allgemein sind Landeslehrerinnen und -Lehrer verpflichtet: „Die […]

obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den […] zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen […] in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß [!] das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ und „[…] um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.“ (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Fassung vom 28.02.2020, § 29) Die Arbeitszeit wird in Jahresstunden berechnet und ist in Unterrichtsverpflichtung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie sonstige Tätigkeiten gegliedert. Die Jahresnorm ist altersabhängig und liegt zwischen 1736 Stunden und 1776 Stunden. 720-792 Jahresstunden werden dabei für die Tätigkeit im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern (Unterricht) berücksichtigt, 600-660 zur Vor- und Nachbereitung und die Differenzstunden für zusätzliche Tätigkeiten wie etwa Vernetzung, organisatorische Aufgaben eines Klassenvorstandes oder eines Kustodiates sowie für Kooperation zur Verfügung gestellt. Außerdem sind 15 verpflichtenden Jahresstunden für Fortbildungen vorgesehen. (vgl. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Fassung vom 28.02.2020, § 43)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die meisten Kinder (mit einer Behinderung) in Niederösterreich nach dem letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in eine Form der Primarschule wechseln, häufig in die Volksschule (Vorschule oder 1. Klasse) oder in die entsprechende Stufe der Sonderschule. Obwohl Neuerungen aus der Bildungsreform 2017 in der Verwaltung des österreichischen Bildungswesens durch die Einrichtung von Bildungsregionen und Bildungsdirektionen bestrebt sind, die Effektivität und Effizienz in der Schulorganisation und Bildungsverwaltung sowie die

Bedarfsorientierung und die Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen zu verbessern, ist die Kompetenzaufteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im österreichischen Schulwesen nach wie vor gegeben und führt - ähnlich wie bei den Kindergärten - zu diversen Pflichten und Verantwortungen. So ist die schulische Gesetzgebung Sache des Bundes, die Ausführung und Vollziehung Sache der Länder und die Erhaltung von Volks- und Sonderschulen auf der Gemeindeebene geregelt. Divers ist auch die Zuständigkeit der personellen Ressourcen, die hinsichtlich des pädagogischen Personals in der Verantwortung des Bundes bzw. des Landes und hinsichtlich anderwärtigen Personals in der Pflicht des Schulerhalters, d.h. der Gemeinden liegt. (vgl.

BMBWF 2019, S. 5ff)

Im Dokument MASTERARBEIT/ MASTER S THESIS (Seite 75-78)