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Quantifizierung

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9 Ergebnisse und Fazit

7.2.5 Quantifizierung

Grundlage für die folgenden Abbildungen ist zunächst die im Anhang dargestellte Sonderausgabenhöchstbetragsrechnung. Diese Höchst-betragsrechnung wurde auf die ebenfalls im Anhang dargestellten Höchstbeträge angewandt. Die Abbildungen zeigen die Entwicklung von aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträgen seit 1965. Die aufzuwendenden Höchstbeträge ermitteln sich anhand der aufzuwendenden Sonderausgaben, die notwendig sind um den maximalen Sonderausgabenabzug zu erzielen. Die steuerwirksamen Sonderausgaben sind niedriger, da die hälftigen Höchstbeträge den doppelten Aufwand fordern.

Abb. 8 stellt die nominelle Entwicklung der aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge eines kinderlosen ledigen Steuerpflichtigen dar, jeweils mit ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug.

Abb. 8 Nominelle Entwicklung der kumulierten aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge eines kinderlosen ledigen Steuerpflichtigen

bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug

Die Abbildung lässt zunächst erkennen, dass der Gesetzgeber dazu neigt, die Sonderausgabenhöchstbeträge nicht regelmäßig an gestiegene Preise anzupassen. Des Weiteren ist erkennbar, dass Erhöhungen tendenziell zugunsten des Vorwegabzugs stattfanden. Die steuerwirksamen Aufwendungen bei Vorwegabzug sind von 1965 bis 2003 von DM 2.650 auf DM 9.914 gestiegen. Dies entspricht einem Faktor von 3,74. Die steuerwirksamen Aufwendungen bei erschöpftem Vorwegabzug sind dagegen nur um den Faktor 2,37 von DM 1.650 auf DM 3.914 gestiegen.

Der Vorwegabzug kommt Arbeitnehmern regelmäßig nicht zugute.

Arbeitnehmer erhalten steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Um diese Steuerfreiheit auszugleichen für diejenigen, die nicht von Arbeitgeberanteilen profitieren (z.B. Selbständige), wurde insbesondere der Vorwegabzug erhöht. Die ursprüngliche Idee dieses

Interessenausgleichs hat sich mittlerweile verkehrt. Die Arbeitnehmer werden gezwungen in nicht leistungsfähige umlagefinanzierte gesetzliche Sicherungssysteme einzuzahlen. Darauf hat der Gesetzgeber durch Erhöhung von Grundhöchstbeträgen bisher nicht reagiert.

Abb. 9 zeigt die entsprechende nominelle Entwicklung der aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge zusammenveranlagter Ehegatten mit zwei Kindern, jeweils bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug.

Abb. 9 Nominelle Entwicklung der kumulierten aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge zusammenveranlagter Ehegatten mit

zwei Kindern bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug

Auf den ersten Blick erscheint die Entwicklung bei der Familie mit Kindern ungünstiger. Mitte der 80er fallen die Sonderausgaben deutlich ab. Dies ist ursächlich auf gestrichene Kinderadditive zurück zu führen. Die Kinderadditive wurden jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sie gingen u.a. in höherem Kindergeld und Kinderfreibeträgen auf. Ansonsten ist die Entwicklung mit der bei kinderlosen Steuerpflichtigen vergleichbar.

Die folgenden Abbildungen stellen die soeben dargestellten nominellen Entwicklungen preisbereinigt dar. Die reale Entwicklung basiert auf Preisen des Jahres 1995 (100%).

Abb. 10 stellt die reale Entwicklung der aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge eines kinderlosen ledigen Steuerpflichtigen dar, jeweils bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug.

Abb. 10 Reale Entwicklung der kumulierten aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge eines kinderlosen ledigen Steuerpflichtigen

bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug

Neben den Erkenntnissen aus Abb. 8 ist festzustellen, dass gerade die für Arbeitnehmer entscheidenden Säulen bei erschöpftem Vorwegabzug seit Anfang der 70er Jahre nicht mehr so niedrig waren wie derzeit. Durch die stetige Inflation wurden die Höchstbeträge laufend abgewertet. Real nähern sich die Abzugsbeträge historischen Tiefstständen.

Abb. 11 zeigt die entsprechende reale Entwicklung der aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge zusammen-veranlagter Ehegatten mit zwei Kindern, jeweils bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug.

Abb. 11 Reale Entwicklung der kumulierten aufzuwendenden und steuerwirksamen Sonderausgabenhöchst-beträge zusammenveranlagter Ehegatten mit zwei Kindern bei ungekürztem und erschöpftem Vorwegabzug

Die bisher gezeigten Abbildungen betreffen Steuerpflichtige, denen einerseits der Vorwegabzug noch vollständig zur Verfügung steht und andererseits Steuerpflichtige, deren Vorwegabzug durch Kürzung vollständig erschöpft ist. Der erste Fall (mit vollem Vorwegabzug) ist für Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs-verhältnissen nicht anwendbar. Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung, dann ist der Vorwegabzug grds. um 16% der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu kürzen.

Andererseits ist die Betrachtung des voll gekürzten Vorwegabzugs u.U.

auch einseitig, da in Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zunächst nicht angenommen werden kann, dass der Vorwegabzug vollständig gekürzt wird.

Entscheidend für die Kürzung des Vorwegabzugs ist somit die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers. Die folgenden Abbildungen stellen eben dargestellte Verhältnisse auf einer neuen Basis dar: Als lediger Arbeitnehmer soll der vom VDR angegebene Durchschnittsverdiener betrachtet werden. Die betrachtete Familie mit zwei Kindern soll über das eineinhalbfache Einkommen verfügen. Das eineinhalbfache Einkommen soll durch einen Durchschnittsverdiener (z.B. Vollzeit tätigen Ehemann) und einen hälftigen Durchschnittsverdiener (z.B. Teilzeit tätige Ehefrau) zustande kommen. Die Berechnungen hierzu sind individuell anzustellen.

Laufend haben sich die Beitragssätze zu den verschiedenen Sozialversicherungsträgern geändert. Noch dazu blieben die Kürzungsvorschriften des Vorwegabzugs nicht unverändert. Das Einkommen muss mit den Beitragsbemessungsgrenzen verglichen werden. Die Berechnungen, die die Datenbasis für folgende Abbildungen stellen, sind im Anhang ausführlich dargestellt.

Abb. 12 vergleicht die nominelle Entwicklung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eines ledigen Durchschnittsverdieners mit den steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträgen:

Abb. 12 Nominelle Entwicklung der Arbeitnehmeranteile eines ledigen Durchschnittsverdieners im Vergleich zu den steuerwirksamen Sonderausgabenhöchst-beträgen

Für den betrachteten ledigen Durchschnittsverdiener können folgende Ergebnisse festgehalten werden. Bis Ende der 60er Jahre überstiegen die steuerwirksam abziehbaren Sonderausgaben die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Entsprechend waren die Sonderausgaben nicht vollständig ausgeschöpft und individuelle Vorsorge, z.B. mit Lebensversicherungen konnte vom Durchschnittsverdiener mit steuerlicher Wirkung betrieben werden. Die Differenz zwischen den beiden Säulen ist ein Maß für die inzwischen vorhandene Unterdeckung hinsichtlich Abzugsfähigkeit der Arbeitnehmeranteile zur Sozial-versicherung bei den Sonderausgaben. Je größer diese Spanne wird, desto mehr Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind aus versteuertem Einkommen zu zahlen. Diese Schere hat sich in den vergangenen Jahren weiter geöffnet und hat eine noch nie da gewesene Spanne erreicht. Der dringende Handlungsbedarf wird offenkundig.

Die folgende Abbildung zeigt die noch vorhandenen steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträge, die bei einem ledigen Durchschnitts-verdiener noch nicht durch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung verbraucht waren. Sie stehen für individuelle Vorsorge zur Verfügung:

Abb. 13 Verbleibendes steuerwirksames Aufwandspotential eines ledigen Durchschnittsverdieners für sonderausgabenabzugsfähige individuelle Vorsorge

Seit Jahren besteht für den Durchschnittsverdiener keine Möglichkeit mehr, individuelle Vorsorge steuerwirksam abzusetzen. Die in Abb. 12 dargestellte Unterdeckung lässt erahnen, dass selbst gesetzlich deutlich erhöhte Sonderausgaben kaum mehr ausreichen würden, um neues Potential für individuelle Vorsorge zu schaffen. Zu stark sind die verpflichtenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Vergangenheit gestiegen. Das Potential für individuelle Vorsorge im Rahmen der „Riester-Rente“ wurde m.E. auch aus diesem Grund in einem eigenständigen Sonderausgabenhöchstbetrag fixiert. Dieser Höchstbetrag darf nur für die „Riester-Rente“ und nicht für die anderen Vorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen werden.

Die nächsten Abbildungen zeigen den Fall der Familie mit zwei Kindern und 1,5 Durchschnittsverdiener:

Abb. 14 Nominelle Entwicklung der Arbeitnehmeranteile einer Familie mit zwei Kindern und 1,5 Durchschnittsverdienern im Vergleich zu den steuerwirksamen Sonderausgabenhöchstbeträgen

Die Erkenntnisse entsprechen den Ergebnissen bei dem dargestellten ledigen Durchschnittsverdiener, mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Schere erst einige Jahre später aufgeht und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung längere Zeit voll abzugsfähig waren. Daher hatte diese betrachtete Familie noch einige Jahre länger die Möglichkeit steuerwirksam individuell Vorsorge, z.B. mit Lebensversicherungen, zu betreiben. Durch die im Vergleich zu den Sonderausgabenhöchstbeträgen überproportional gestiegen Sozialversicherungsbeiträge ist auch für diese Familie die steuerwirksame individuelle Vorsorge seit dem zweiten Drittel der 80er Jahre entfallen:

Abb. 15 Verbleibendes steuerwirksames Aufwandspotential einer Familie mit zwei Kindern und 1,5 Durchschnittsverdienern für sonderausgaben-abzugsfähige individuelle Vorsorge

Festzuhalten bleibt, dass Lebensversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern regelmäßig nicht mehr steuerwirksam angesetzt werden können.

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