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Gesetzliche Rentenversicherung

Im Dokument Tabellen- und Abbildungsverzeichnis (Seite 38-41)

2 Begriffliche Grundlagen

2.6 Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig und die zentrale Säule des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie sichert ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Alter sowie bei Tod deren Hinterbliebene finanziell ab.83 Organisatorisch haben sich die derzeit 26 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Spitzenverband, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) zusammengeschlossen.84 Die Mitglieder des seit 1919 bestehenden Vereins sind die 22 Landesversicherungsanstalten (LVA),85 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA),86 die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse. Die BfA mit Sitz in Berlin ist Träger der Angestelltenversicherung. Die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum ist der Träger der

79 Vgl. Heinicke, W., in: Schmidt, L., EStG, § 1 Rz. 30.

80 Auf mögliche Besonderheiten im schottischen Recht wird nicht eingegangen. Vgl. zur inheritance tax bspw. Inland Revenue (Hrsg.), [IHT Manual 3], UK 2001, T.15.

81 Vgl. Müssener, I., Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, in:

Mennel, A. / Förster, J., [Europa], Herne / Berlin 1980, Stand: November 2001, Rz. 1.

82 Dieser Sprachgebrauch ist keineswegs nur umgangssprachlich. Beispielweise tragen zwei der bedeutenden Fachwerke über die britische Geschichte die Titel „The Oxford History of England“ und „A History of England“. Vgl. auch Ritter, G. A.,

[Sozialversicherung], München 1983, Anmerkungen S. 107 Fn. 2.

83 Vgl. VDR (Hrsg.), [Zeitreihen 2002], Frankfurt am Main 2002, Glossar.

84 Vgl.

http://www.vdr.de/internet/vdr/der-vdr.nsf/d06774a7dc221445c12569df00425824/e5117c72bf836df9c12569df0043435b?

OpenDocument (Stand 27.12.2002).

85 Arbeiterrentenversicherung (ArV).

86 Angestelltenversicherung (AnV).

knappschaftlichen Rentenversicherung, die im Wesentlichen für Arbeiter und Angestellte in Bergbaubetrieben verantwortlich ist. Die 22 LVAs sind die Träger der Arbeiterrentenversicherung. Als Sonderanstalten gelten daneben die Seekasse in Hamburg und die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt am Main. Trotz organisatorischer Trennung ist mit Ausnahme der knappschaftlichen Rentenversicherung inzwischen eine Vereinheitlichung des Rentenrechts im Rahmen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches erreicht worden.87

Grundsätzlich sind alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen versicherungspflichtig.88 Es gibt drei große Gruppen von Versicherten, grds. alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Beamten, sonstige Versicherte und auf Antrag versicherte Personen.89 Einige Berufgruppen unter den Selbständigen sind grds.

versicherungspflichtig, z.B. Handwerker in den ersten 18 Berufsjahren, Landwirte, Hausgewerbetreibende, selbständige Lehrer, Künstler, Publizisten u.a.m. Andere Selbständige können auf Antrag freiwillig versichert werden. Pflichtversicherte Selbständige haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen pflichtversicherten abhängig Beschäftigten. Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten eine Aufstockung der gesetzlichen Rentenleistungen.90 Ausnahmsweise besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die anderen Versorgungssystemen angehören, wie etwa berufständische Versicherungseinrichtungen einiger freier Berufe sowie der Beamtenversorgung.91 Die gesetzliche Rentenversicherung bietet keine Grundsicherung für alle, sie hat nicht den Charakter eines Volksrentensystems.92 Die deutsche Rentenversicherung zählt im internationalen Vergleich zu den beitragsfinanzierten Sozialversicherungs-systemen, deren Leistungen abhängig sind vom ursprünglichen Einkommen bzw. den entrichteten Beiträgen.93

Anders als in Deutschland gibt es im britischen Sozialleistungssystem94 nur einen Sozialversicherungsträger – die National Insurance (NI).95 Dieser Sozialversicherungsträger gewährleistet eine Grundversorgung im medizinischen Bereich,96 Einkommenssicherung bei Arbeitslosigkeit und

87 Vgl. Michaelis, K., Rentenversicherung, in: Cramer, J.-E. / Förster, W. / Ruland, F.

(Hrsg.), [Handbuch], Frankfurt am Main 1998, S. 85 (S. 115f.); vgl. zu

landwirtschaftlichen Alterskassen und weiteren Trägern Kurzendörfer, V., [Einführung LV], 3. Aufl., Karlsruhe 2000, S. 515.

88 § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für diverse weitere Personenkreise bestimmt von §§ 1 – 4, 229, 229a, 230 SGB VI.

89 Vgl. Kurzendörfer, V., [Einführung LV], 3. Aufl., Karlsruhe 2000, S. 515f.

90 Vgl. Dürkop, H., [Bestandsaufnahme], Bayreuth 1992, S. 100 m.w.N.

91 Vgl. Michaelis, K., Rentenversicherung, in: Cramer, J.-E. / Förster, W. / Ruland, F.

(Hrsg.), [Handbuch], Frankfurt am Main 1998, S. 85 (S. 87f.).

92 Vgl. Essen, U. v., [Wohlfahrtsstaat], Frankfurt am Main 1989, S. 6.

93 Vgl. Dederer, R., in: VDR (Hrsg.), [Vergleich international], Neuwied / Frankfurt am Main 1989, S. 9.

94 Social welfare system.

95 Die NI wurde 1911 gegründet und befasste sich zunächst nur mit verbesserter Armenpflege und Altersversorgung; vgl. Blake, D., [Schemes], Oxford 1995, S. 8.

96 Zuständig hierfür ist der 1948 gegründete staatliche Gesundheitsdienst (National Health Service NHS), der dem Department of Health zugeordnet ist; vgl. Schulte, B.,

im Rahmen der Altersversorgung sowie diverse andere soziale Leistungen. Die Verantwortlichkeit für den Sozialversicherungsbereich wird nicht wie in Deutschland aufgeteilt auf selbständige Institutionen wie Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit, sowie die Rentenversicherungsträger. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine unterschiedlichen Träger für Angestellte, Arbeiter, Bergarbeiter, Landwirte oder andere Berufsgruppen, wenngleich verschiedene Berufsgruppen an unterschiedlichen Sicherungssystemen der NI teilnehmen. In Großbritannien gilt ein grundsätzlich einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag für alle beitragsbezogenen Leistungen.97 In Deutschland werden vier Beiträge differenziert, die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.98 Die Beitragssätze sind insgesamt erheblich niedriger als in Deutschland. Sie liegen in etwa bei der Hälfte der deutschen Beitragssätze.99 Zwangsläufig fällt in der Folge auch das Sicherungsniveau in allen Bereichen der gesetzlichen Daseinsvorsorge niedriger aus.

Die Verwaltung der britischen Rentenversicherung untersteht dem Department for Work and Pensions (DWP). Das Ministerium wurde am 8.

Juni 2001 gegründet und hat einen Teil der Aufgaben des Department of Social Security (DSS), dem bis Juni 2001 die Verwaltung der Rentenversicherung zugeordnet war, übernommen. Die nachgelagerte Behörde Benefit Agency (ab April 2002 als „The Pension Service“

bezeichnet) führt die Verwaltung durch.100 Sie unterhält Regionalbüros, die für Antragstellung und Beratung zuständig sind.101 Im Gegensatz dazu steht die Selbstverwaltung der Rentenversicherungsträger in Deutschland, die keinem Ministerium unterstellt ist.102

Alterssicherung im Vereinigten Königreich, in: Reinhard, H.-J. (Hrsg.), [Wandel], Baden-Baden 2001, S. 287 (S. 295f.). Vorläufer des NHS war die 1912 gegründete National Health Insurance.

97 Dagegen sind jedoch für unterschiedliche Personenkreise unterschiedliche

Beitragssätze bzw. Beitragsklassen zur National Insurance festgelegt. Im Übrigen gibt es im Gegensatz zu Deutschland auch kein Krankenkassenwahlrecht. Es existiert für gesetzlich Pflichtversicherte nur ein Gesundheitsdienst, der National Health Service (NHS).

98 Vgl. Schulte, B., [Invaliditätssicherung], DRV 1998, S. 471 (S. 474); darüber hinaus könnte der nur vom Arbeitgeber zu entrichtende Beitrag an die

Berufsgenossenschaften aufzählt werden.

99 Vgl. Kapitel 5.1.4 Daten (der gesetzlichen Rentenversicherung).

100 Neben anderen Institutionen, vgl. Rechmann, S., [Großbritannien], Berlin 2001, S. 93.

101 Vgl. Wittrock, A., [Landesbericht], DRV 1998, S. 383 (S. 388). Mit der Reformierung der Benefit Agency wird eine landesweite Restrukturierung der Behörde durchgeführt.

102 Vgl. Dürkop, H., [Bestandsaufnahme], Bayreuth 1992, S. 43.

3 Lebensversicherung im Kontext der

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