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Die Gestaltung der Spitalliste ab 2012

Kapitel 5: Planungsgrundlagen

6.4 Die Gestaltung der Spitalliste ab 2012

Der Kanton Bern bezieht sich für die Definition der Lei-stungsaufträge für die Spitalliste auf die von der GDK empfohlene Leistungsgruppensystematik. Die von Zü-rich entwickelte Systematik wird grundsätzlich über-nommen, wobei in gewissen Bereichen Anpassungen an die Berner Begebenheiten vorgenommen werden.

Die vorgenommenen Anpassungen stützen sich primär auf die Berichte des Fachausschusses für hochspeziali-sierte Medizin der Spitalversorgungskommission.

Die Berner Leistungssystematik verfügt im Resultat über 26 Leistungsbereiche und 5 Querschnittsbereiche, un-terteilt in 81 Hauptgruppen. Diese Hauptgruppen und Querschnittsbereiche werden als Leistungsaufträge vergeben. Ausserdem bestehen einzelne Untergruppen und Spezifikationen. Erfüllt ein Leistungserbringer die Anforderungen für diese Unterspezialität nicht, so wird im Leistungsauftrag ein entsprechender Ausschluss festgehalten.

Die Entwicklung der Leistungsgruppen

Die im Kanton Bern angewandte Leistungssystematik ergibt sich aus der planerischen Zusammenarbeit zwischen Bern und Zürich. Die Grundstruktur der Leistungsaufträge wurde gemeinsam erarbeitet, dar-auf von Zürich im Detail ausgearbeitet und schliess-lich von der GDK zur Anwendung empfohlen.

Der Kanton Zürich hat die Detaillierung der Systema-tik in einem aufwändigen Verfahren in Zusammenar-beit mit der Ärzteschaft der regionalen Grundversor-gung, des Universitätsspitals Zürich und der Privatspi-täler erarbeitet und die zu erfüllenden Anforderungen für jede Leistungsgruppe festgelegt. Resultat dieses in der Praxis basierten Prozesses waren 130 Lei-stungsgruppen mit fachlich basierten Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität. Die Leistungs-aufträge spiegeln entsprechend die Realität der Ver-sorgung in den Spitälern wieder.

Der Kanton Bern hat die Zürcher Systematik ange-passt, indem Leistungsgruppen, soweit möglich zu-sammen gezogen wurden. Die Grundversorgungslei-stungen des Zürcher Basispakets werden als Basis-leistungen den einzelnen Leistungsbereichen zuge-ordnet. Ausserdem wurden die Empfehlungen zu hochspezialisierten Verfahren des Fachausschusses hoch spezialisierte Medizin der Spitalversorgungs-kommission in Form von spezifischen Anforderungen für diese Behandlungsverfahren festgehalten. Die Leistungssystematik und die mit den Leistungsaufträ-gen verbundenen AnforderunLeistungsaufträ-gen beruhen demnach sowohl in den Teilen, die vom Kanton Zürich über-nommen wurden wie auch in den Berner Anpassun-gen, auf fachlichen Grundlagen und Diskussionen unter Experten der jeweiligen Fachgebiete.

Zur Leistungssystematik im Detail und den mit den Leistungsaufträgen verbundenen Anforderungen siehe Anhang C.

Für die Leistungsaufträge, die der Grundversorgung zugeordnet sind, werden bei der Leistungsauftragsver-gabe die regionale Zugänglichkeit und die Zugänglich-keit in beiden Amtssprachen berücksichtigt.

6.4.2 Struktur- und Prozessqualitätskriterien Für jede Leistungsgruppe sind Struktur- und Prozess-qualitätskriterien vorgeschrieben, die eine Institution erfüllen muss, wenn sie Leistungen der entsprechenden Gruppe erbringen und dafür einen Leistungsauftrag erhalten will. Es handelt sich beispielsweise um Anfor-derungen an Infrastruktur, Personal oder medizinisch-technische Ausstattungen. Zudem werden notwendige oder sinnvolle Verknüpfungen mit anderen Leistungs-gruppen vorgegeben. Betreffend der geforderten Ver-fügbarkeit von Fachärzten oder Fachärztinnen und der Anforderungen an Notfall- und Intensivstation sind je-weils drei Stufen definiert worden. Eine spezielle Anfor-derung betrifft die Grundausstattung eines Spitals. Es wird unterschieden zwischen einer Basisausstattung (BA) für Spitäler mit einer Notfallstation und einer Ba-sisausstattung elektiv (BAE) für Spitäler ohne Notfallsta-tion. Die Basisausstattungen bilden die Grundlage und die Voraussetzung für Leistungsaufträge. Für jeden Leistungsauftrag ist festgehalten, ob eine Basisausstat-tung (BA) erforderlich ist oder ob eine BasisausstatBasisausstat-tung elektiv (BAE) ausreicht. Die Basisausstattung elektiv ist möglich für Leistungsaufträge in den Leistungsberei-chen Hals-Nasen-Ohren, Ophthalmologie, Urologie, Bewegungsapparat, Rheumatologie und Gynäkologie sowie für die Kieferchirurgie und die Komplex-Diagnostik in der Epileptologie. Spitäler, die nur in sol-chen «elektiven» Bereisol-chen tätig sind, können ohne Notfallstation betrieben werden.

Allen Spitälern, die die Anforderungen an die Basisaus-stattung (BA) erfüllen, wird ein Basispaket von Lei-stungsaufträgen vergeben. Dieses umfasst eine Zu-sammenstellung aller für die Grundversorgung relevan-ten Basisleistungsgruppen (Nuller-Gruppen) der

ver-schiedenen Leistungsbereiche. Zweck dieses Basispa-kets ist, dass in jedem Spital mit Notfall einfache Lei-stungen der Grundversorgung in sämtlichen Leistungs-bereichen erbracht werden können. Fachärzte der ent-sprechenden Bereiche müssen innert einer bestimmten Frist verfügbar sein.

Ob die definierten Anforderungen an Strukturen und Prozesse für die Spitalliste ab 2012 von den einzelnen Leistungserbringern erfüllt werden, wird im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung geprüft.

6.4.3 Fallbeispiel: Herz- und Gefässchirurgie Der Leistungsbereich «Herz- und Gefässchirurgie»

(HER/GEF) umfasst in der Leistungssystematik des Kantons Bern fünf Hauptgruppen. Die zusammenge-fasste Basisleistungsgruppe «Herz- und Gefässchirurgie allgemein» (HER/GEF0), die Gruppen «Gefässchirurgie periphere Gefässe – peripher arteriell» (GEF1), «Ge-fässchirurgie intraabdominale Gefälle – arteriell und vernös» (GEF2) und «Gefässchirurgie Carotis» (GEF3) sowie die Gruppe «Herzchirurgie» (HER1). Da sich nach den Berner Anpassungen für alle Untergruppen von HER1 die gleichen Anforderungen ergeben, sind in einem Leistungsauftrag für HER1 alle Spezifikationen eingeschlossen. Die Hauptgruppen GEF2, GEF3 und HER1 umfassen Behandlungsverfahren, die in den Bereich der hochspezialisierten Medizin fallen, und können dementsprechend nur an Universitätsspitälern bzw. an Spitälern, die in einem Netzwerk (Universitäts-, Regional-, Privatspital) organisiert sind, vergeben wer-den (s. Bericht gemäss Fussnote 2 und untenstehende Tabelle). Ein Leistungsauftrag für die Hauptgruppe GEF1 kann auch an Spitäler, die im Bereich der umfas-senden Grundversorgung tätig sind, erteilt werden.

Tabelle 6.28 (s. nächste Seite) stellt die Anforderungen an die Leistungserbringer für die jeweiligen Leistungs-aufträge dar.

Tabelle 6.28: Anforderungskatalog für den Leistungsbereich der Herz- und Gefässchirurgie (siehe auch Anhang C) Leistungsbereich

Herz- & Gefäss-chirurgie

Leistungsaufträge Gefässchirurgie (GEF) Leistungsauftrag Herzchirurgie (HER1)

- arteriell und venös

GEF3

Gefässchirurgie Carotis

HER1 Herzchirurgie

Grundausstattung Basisausstattung Basisausstattung Basisausstattung Basisausstattung Basisausstattung

Fach-arzt/Fachärztin (Chirurgie inkl.

Schwerpunkte –

(Chirurgie) oder (Herz- und thorakale

Diese drei Leistungsgruppen umfassen Behandlungsverfahren, die gemäss dem Bericht «Zur Abgrenzung hochspezialisierter Behandlungsverfahren im Kanton Bern, 1. Bericht» vom 16.7.2008 zur Hochspezialisierten Medi-zin (untenstehend HSM-Bericht 2008) gehören. Behandlungsverfahren der Hochspezialisierten Medizin können nur in dafür speziell qualifizierten Institutionen ausgeführt werden, insbesondere in Universitätsspitälern oder Spitälern, die in einem Netzwerk von Universitäts-, Regional- und Privatspi-tal organisiert sind. 2008, Anhang I: 1 Neu-

Zudem müssen für diese beiden Leistungsgrup-pen die Kriterien des Berichts «Zur Festlegung von Mindestfallzahlen für die Spitalversorgung des Kantons Bern, Bericht, 3. Auflage» vom 18.8.2010 (untenstehend HSM-Bericht 2010) eingehalten werden.

* Wenn der FMH-Titel ohne Klammer steht, müssen Fachärzte am Spital angestellt sein oder ihre Praxis im Spital haben. FMH-Titel in Klam-mern bedeutet, dass auch Belegärzte oder Konsiliarärzte möglich sind, sofern sie vertraglich mit dem Spital verbunden sind und eine eigene Praxis in der Nähe des Spitals führen.Die detaillierte Systematik mit einer ausführlichen Erklärung ist in Anhang C enthalten.

** Für komplexe kongenitale Herzchirurgie/Kardiologie (inkl. Erwachsene mit Herzeingriff als Kind) ist sowohl ein Facharzt oder eine Fachärz-tin Herz- und thorakale Gefässchirurgie wie Kardiologie möglich (HER 1.1.2)