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II. Praxis des Staatsgerichtshofes 1. Vorbemerkung

4. Verbindung der verwaltungs- und verfassungsgericht

lichen Verfahren

In den Steuer-"Parallelfällen" StGH 1994/489 und 1994/690 hat der Staatsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensvereinfachung das verfas­

sungsgerichtliche Normenkontrollverfahren mit dem verwaltungsge­

87 StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990 als Verwaltungsgerichtshof, LES 4/1990, S. 135 (139); der Staatsgerichtshof hat hier der Beschwerde gegen die rechtsungleich befundene Höhe der Steuerbemessung in verwaltungsgerichtlicher Prüfung Folge gegeben, hat je­

doch von einer weitergehenden gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung der steuer­

gesetzlichen Bestimmungen über die einheitliche Ehegattenbesteuerung in Erwartung der im Gang befindlichen Neuregelung des Steuerrechts abgesehen (S. 141).

88 Die Formulierung ist aus StGH 1989/9 und 10, Urteil vom 2. November 1989, LES 2/1990, S. 63 (66), entnommen.

89 StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (nicht veröffentlicht), S. 12.

90 StGH 1984/6, Urteil vom 4. Oktober 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1995, S. 16 (18 f.).

Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit

richtlichen Beschwerdeverfahren verknüpft. Im ersten Fall entscheidet der Staatsgerichtshof zugleich als "Verwaltungs- und Verfassungsge­

richtshof". Er gibt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Folge, stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Lan­

dessteuerkommission in ihren verfassungsmässig "garantierten" Rech­

ten verletzt sind und ändert die Entscheidung ab. Im zweiten Fallbei­

spiel entscheidet der Staatsgerichtshof allein als Verwaltungsgerichtshof.

Er gibt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ebenfalls Folge, stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Landessteu­

erkommission in ihren verfassungsmässig "gewährleisteten" Rechten verletzt sind und ändert die Entscheidung ab. Darüber hinaus hebt er die in Betracht gezogenen Bestimmungen des Steuergesetzes als verfas­

sungswidrig auf.

Der Staatsgerichtshof gibt als Begründung für den Verfahrensvorgang an, dass es ihm in Anbetracht der Tatsache, dass das gleiche Gericht zur Behandlung sowohl bestimmter Verwaltungsgerichts- als auch von Ver­

fassungsbeschwerden zuständig sei, die einzig "verfahrensökonomisch"

sinnvolle Lösung zu sein scheine, allfällige gleichzeitig erhobene Verfas­

sungsrügen ebenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behan­

deln. Dies bestätigt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall in StGH 1995/3091, wo er ausführt, dass er als Verwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung in Bürgerrechts­

sachen zuständig sei, wobei auch allenfalls relevante Verfassungsfragen im gleichen Verfahren zu behandeln seien.

Diese Verfahrensverknüpfung beziehungsweise -vermengung hält der Staatsgerichtshof auch in seiner neuesten Rechtsprechung bei. In StGH 1995/3592 ist dafür offensichtlich der Umstand ausschlaggebend gewe­

sen, dass in diesem an sich verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefall in Steuersachen die mit der Verwaltungsbeschwerde verbundene

Verfas-" StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996 als Verfassungsgerichtshof (wie aus dem Original der Entscheidung und der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist und wie der Staatsgerichtshof auch selber festhält, hat er in dieser Angelegenheit als Verwal­

tungsgerichtshof entschieden), LES 3/1997, S. 159 (161). Vgl. auch StGH 1995/33, Ur­

teil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, LES 2/1998, S. 63 (67), und StGH 1995/32, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungs- und Ver­

fassungsgerichtshof, LES 1/1998, S. 23 (28).

92 StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996 als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, LES 2/1997, S. 85 (88 f.). Die Verknüpfung der Verfahren ist aus den Entscheidungs­

gründen in Ziff. 1/S. 88 und aus dem Original des Urteils klar ersichtlich.

sungsbeschwerde in der Hauptsache für die Beurteilung der Verwal­

tungsbeschwerde präjudizielle Bedeutung hatte. Der Staatsgerichtshof erachtete es daher als angezeigt, "zunächst" als Vorfrage über die Verfas­

sungsbeschwerde zu befinden, sah dann aber in der Folge keinen Anlass, im Sinne von Art. 24 Abs. 3 StGHG von Amts wegen in eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Steuergesetzes und der Finanzgesetze einzutreten. Auch in den Urteilen StGH 1997/13, 1996/36 und 1996/1493 ist es die Tatsache, dass mit einer Verwaltungsgerichtsbe­

schwerde in einer "Verwaltungsstreitsache" eine Verfassungsbeschwerde ("Verfassungsgerichtsbeschwerde")94 verbunden beziehungsweise in sie einbezogen ist, so dass es bei "Bedarf" - wie sich der Staatsgerichtshof ausdrückt - sinnvoll erscheine,95 diese beiden Beschwerden zu verbin­

den. Es ist dabei zur Regel geworden, dass der Staatsgerichtshof sowohl als Verwaltungsgerichtshof als auch als Verfassungsgerichtshof entschei­

det, obwohl er nur als Verwaltungsgerichtshof tätig geworden ist. Keine besondere Bewandtnis dürfte es auf sich haben, wenn der Staatsgerichts­

hof in der Benennung seiner Doppelfunktion als Verwaltungs- und Ver­

fassungsgerichtshof nicht konsequent ist und Umstellungen in der Rei­

henfolge vornimmt, obgleich sich der Verfahrensvorgang nicht ändert, sondern gleich bleibt, das heisst in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Verfassungsbeschwerde mitenthalten ist und der Staatsge­

richtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof angerufen wird.

So heisst es das eine Mal im Urteil, er habe als "Verwaltungs- und Ver­

fassungsgerichtshof"96 und das andere Mal als "Verfassungs- und Ver­

waltungsgerichtshof"97 entschieden.

93 StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsge­

richtshof, LES 5/1998, S. 258; StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfas­

sungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichts­

hof), LES 4/1997, S. 211 f. (214), und StGH 1996/14, Urteil vom 17. November 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (noch nicht veröffentlicht).

94 So in StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214).

95 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214).

96 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214), und StGH 1996/14, Urteil vom 17. November 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsge­

richtshof (noch nicht veröffentlicht), S. 1 f.

97 StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsge­

richtshof, LES 5/1998, S. 258.

Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit 5. Würdigung

Diese Spruchpraxis ist aus mehrfachen Gründen nicht haltbar.98 Sie lässt vor allem den funktionell-rechtlichen Aspekt ausser acht und verkennt, dass es sich beim Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof einerseits und als Verwaltungsgerichtshof andererseits nicht um ein und dasselbe Gericht handeln kann. Das Normenkontrollverfahren hat eine andere Aufgabe und einen anderen Zweck zu erfüllen als das verwaltungsge­

richtliche Verfahren, so dass eine unterschiedliche Betrachtungs- und Verfahrensweise sehr wohl am Platz ist. Die beiden Verfahren unter­

scheiden sich auch im Gegenstand und dürfen nicht vermengt werden.

Es handelt sich nicht um Verfahren in "gleicher Sache", die wegen ihrer

"inhaltlichen Identität"99 nach Art. 47 Abs. 4 des noch nicht sanktio­

nierten Staatsgerichtshof-Gesetzes zu "gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung" zu verbinden sind, sondern um in der Sache verschiedene Verfahren, die auseinanderzuhalten sind. Die Normenkontrolle dient vor allem der Bewahrung und dem Schutz der Verfassung.100 Im verwal­

tungsgerichtlichen Verfahren kommen "Verwaltungsstreitsachen" zur Sprache und sollen einer Erledigung zugeführt werden. Die Kompetenz ist hier eine andere, als wenn der Staatsgerichtshof Rechtsnormen kon­

trolliert und gegebenenfalls kassiert. Es ist daher beispielsweise auch

98 Es ist hierzu zu vermerken, dass sich für den Staatsgerichtshof die Frage der verwal­

tungsgerichtlichen Vorprüfung von "Verfassungsrügen" nicht mehr stellen würde, wenn durch eine Gesetzesänderung die nach Art. 55 StGHG dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zustehenden "sehr eingeschränkten" Kompetenzen (vgl. Peter Sprenger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 359, und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 310) der Verwaltungsbeschwerdeinstanz übertragen würden. Diese Thematik dürfte bei der anstehenden Reform des Landes-verwaltungspflegegesetzes wohl auch Gegenstand von Erörterungen sein. Vgl. auch vorne S. 134/Anm. 70.

99 So zum Beispiel StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57 (58). Dies entspricht der bisherigen Praxis, die sich auf § 187 ZPO stützt.

In StGH 1992/13-15, Urteil vom 23. Juni 1995 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1996, S. 10 (17), heisst es beispielsweise: "Da es bei allen drei Beschwerden um prak­

tisch den gleichen Sachverhalt geht und sich diese auch gegen gleichlautende E der Vorinstanz richten, und auch die übrigen Voraussetzungen einer Verbindung gemäss dem analog anwendbaren § 187 ZPO vorliegen, hat der StGH aus verfahrensökonomi­

schen Gründen deren gemeinsame Verhandlung und E beschlossen."

100 Dazu hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1, 351 (359), ausgeführt, es entspreche der besonderen Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit, ohne Rück­

sicht auf die mehr oder weniger grosse Aktualität des Falles, das Verfassungsrecht durch Entscheidungen zu entwickeln und den Rechtsfrieden für die Zukunft zu sichern.

mehr als fragwürdig, wenn der Staatsgerichtshof in seiner Funktion als Verwaltungsgerichtshof dem Gesetzgeber "rechtspolitische" Ratschläge erteilt, wie er dies schon des öfteren getan hat.101

Diese Kompetenzvermischung ist unzulässig und wohl eine Folgeer­

scheinung eines einseitig überbetonten und übertrieben gehandhabten verfahrensökonomischen Standpunktes. Andere Argumente werden nicht vorgebracht. Der Staatsgerichtshof verweist jeweils lediglich auf seine Vorrechtsprechung.

Bemerkenswert wie zugleich auch fragwürdig ist dabei, dass der Staatsgerichtshof in diesem "kombinierten" Verfahren102 gleichermassen als Verfassungsgerichtshof und als Verwaltungsgerichtshof auftritt und Normenkontrollbefugnis in Anspruch nimmt, wobei es nicht darauf an­

kommt, ob der Staatsgerichtshof nur als Verwaltungsgerichtshof oder auch als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof oder als Verfassungs­

und Verwaltungsgerichtshof, wie er dies schon früher ein paar Mal in Entscheidungen praktiziert zu haben scheint,103 fungiert. Verwaltungs­

gerichtliches und verfassungsgerichtliches Verfahren sind zu trennen.

Als Verwaltungsgerichtshof steht dem Staatsgerichtshof keine Normen-kontrollbefugnisse zu, wie er auch als Verfassungsgerichtshof nicht be­

fugt wäre, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu treffen.104 Aus den jeweiligen Verfahren ist ersichtlich, dass der Staatsgerichtshof in der Funktion als Verwaltungsgerichtshof tätig geworden ist, das heisst, in all diesen Fällen unterschiedslos ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt hat. Es geht auch nicht an, wenn der Staatsgerichtshof sich bei der Publikation solcher Entscheidungen nicht an die Originalfassung

101 Vgl. etwa StGH 1993/16, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 4/1994, S. 91 (93), und StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990 als Verwaltungsge­

richtshof, LES 4/1990, S. 135 (139 ff.).

102 Der Staatsgerichtshof spricht in StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (88), von der an den Staatsgerichtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichts­

hof "verbundenen" Beschwerde. So auch in StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 118(121).

103 Vgl. die in Anm. 72 erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, in denen er als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Eine Begründung für diese Doppelfunktion bzw. Verfahrensverknüpfung ist allerdings nicht auszumachen.

104 So kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof nicht eine Entscheidung der Regierung in Bürgerrechtssachen abändern. In StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 5/1998, S. 258, hat der Staatsgerichtshof als Verfassungs- und Verwaltungs­

gerichtshof unter, anderem entschieden: "Die angefochtene Entscheidung der Regie­

rung wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Bf das liechtenstei­

nische Landesbürgerrecht und das Bürgerrecht der Gemeinde X besitzt."

Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit

hält und den Anschein erweckt, als habe er als Verfassungsgerichtshof entschieden.105 Es kann dahinstehen, ob der Staatsgerichtshof damit dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass er in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch verfassungsgerichtliche Prüfungen vorgenommen hat.

Eine solche Kompetenzvermischung oder ein solcher Verfahrensmangel lässt sich nicht auf diese Weise korrigieren. Er bleibt bestehen. Daran vermag auch nicht zu ändern, wenn der Staatsgerichtshof sowohl die Verwaltungsbeschwerde als auch die Verfassungsbeschwerde in den Spruch seiner Entscheidung aufnimmt.106

Die Einleitung des Gesetzesprüfungs- oder Verordnungsprüfungs-verfahrens durch den Staatsgerichtshof von Amts wegen gemäss Art. 24 Abs. 3 beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 StGHG kann zwar in jedem verfassungsgerichtlichen nicht aber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschlossen werden, wenn nur die fragliche Rechtsvorschrift eine Voraussetzung für die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in die­

sem Verfahren ist. Das Verfahren, das Anlass für die Bedenken des Staatsgerichtshofes gegen eine von ihm anzuwendende Rechtsnorm ge­

geben hat, ist zu unterbrechen und das Gesetzesprüfungs- oder Verord-nungsprüfungsverfahren einzuleiten. So bestimmt denn auch Art. 17 Abs. 3 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes neu, dass der Staatsgerichtshof Beschluss fasst, das Verfahren zu unterbre­

chen und das Prüfverfahren einzuleiten, wenn er eine Gesetzesprüfung von Amts wegen oder aus Anlass einer Beschwerde als geboten findet.

Nur in einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren kann die Ge­

setzes- oder Verordnungsprüfung durch den Staatsgerichtshof als Ver­

fassungsgerichtshof erfolgen,107 wie er dies früher fast ausnahmslos praktiziert und judiziert hat.

"» In StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85, und StGH 1995/30, Ur­

teil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 159, bezeichnet sich der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof, obwohl er im betreffenden Original richtigerweise als Verwal­

tungsgerichtshof aufgeführt wird. In StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211, gibt sich der Staatsgerichtshof ebenfalls als Verfassungsgerichtshof aus.

Im Original tritt er dagegen als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof auf.

«* Siehe zum Beispiel in StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (86)

107 So auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 316.

Vgl. für Österreich Erwin Melichar, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Osterreich, S. 461.

2. Abschnitt: Abstrakte und konkrete Normenkontrolle