II. Praxis des Staatsgerichtshofes 1. Vorbemerkung
4. Verbindung der verwaltungs- und verfassungsgericht
lichen Verfahren
In den Steuer-"Parallelfällen" StGH 1994/489 und 1994/690 hat der Staatsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensvereinfachung das verfas
sungsgerichtliche Normenkontrollverfahren mit dem verwaltungsge
87 StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990 als Verwaltungsgerichtshof, LES 4/1990, S. 135 (139); der Staatsgerichtshof hat hier der Beschwerde gegen die rechtsungleich befundene Höhe der Steuerbemessung in verwaltungsgerichtlicher Prüfung Folge gegeben, hat je
doch von einer weitergehenden gesonderten verfassungsrechtlichen Prüfung der steuer
gesetzlichen Bestimmungen über die einheitliche Ehegattenbesteuerung in Erwartung der im Gang befindlichen Neuregelung des Steuerrechts abgesehen (S. 141).
88 Die Formulierung ist aus StGH 1989/9 und 10, Urteil vom 2. November 1989, LES 2/1990, S. 63 (66), entnommen.
89 StGH 1994/4, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (nicht veröffentlicht), S. 12.
90 StGH 1984/6, Urteil vom 4. Oktober 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1995, S. 16 (18 f.).
Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit
richtlichen Beschwerdeverfahren verknüpft. Im ersten Fall entscheidet der Staatsgerichtshof zugleich als "Verwaltungs- und Verfassungsge
richtshof". Er gibt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Folge, stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Lan
dessteuerkommission in ihren verfassungsmässig "garantierten" Rech
ten verletzt sind und ändert die Entscheidung ab. Im zweiten Fallbei
spiel entscheidet der Staatsgerichtshof allein als Verwaltungsgerichtshof.
Er gibt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ebenfalls Folge, stellt fest, dass die Beschwerdeführer durch die Entscheidung der Landessteu
erkommission in ihren verfassungsmässig "gewährleisteten" Rechten verletzt sind und ändert die Entscheidung ab. Darüber hinaus hebt er die in Betracht gezogenen Bestimmungen des Steuergesetzes als verfas
sungswidrig auf.
Der Staatsgerichtshof gibt als Begründung für den Verfahrensvorgang an, dass es ihm in Anbetracht der Tatsache, dass das gleiche Gericht zur Behandlung sowohl bestimmter Verwaltungsgerichts- als auch von Ver
fassungsbeschwerden zuständig sei, die einzig "verfahrensökonomisch"
sinnvolle Lösung zu sein scheine, allfällige gleichzeitig erhobene Verfas
sungsrügen ebenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behan
deln. Dies bestätigt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall in StGH 1995/3091, wo er ausführt, dass er als Verwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung in Bürgerrechts
sachen zuständig sei, wobei auch allenfalls relevante Verfassungsfragen im gleichen Verfahren zu behandeln seien.
Diese Verfahrensverknüpfung beziehungsweise -vermengung hält der Staatsgerichtshof auch in seiner neuesten Rechtsprechung bei. In StGH 1995/3592 ist dafür offensichtlich der Umstand ausschlaggebend gewe
sen, dass in diesem an sich verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefall in Steuersachen die mit der Verwaltungsbeschwerde verbundene
Verfas-" StGH 1995/30, Urteil vom 30. August 1996 als Verfassungsgerichtshof (wie aus dem Original der Entscheidung und der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist und wie der Staatsgerichtshof auch selber festhält, hat er in dieser Angelegenheit als Verwal
tungsgerichtshof entschieden), LES 3/1997, S. 159 (161). Vgl. auch StGH 1995/33, Ur
teil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, LES 2/1998, S. 63 (67), und StGH 1995/32, Urteil vom 20. Februar 1997 als Verwaltungs- und Ver
fassungsgerichtshof, LES 1/1998, S. 23 (28).
92 StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996 als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, LES 2/1997, S. 85 (88 f.). Die Verknüpfung der Verfahren ist aus den Entscheidungs
gründen in Ziff. 1/S. 88 und aus dem Original des Urteils klar ersichtlich.
sungsbeschwerde in der Hauptsache für die Beurteilung der Verwal
tungsbeschwerde präjudizielle Bedeutung hatte. Der Staatsgerichtshof erachtete es daher als angezeigt, "zunächst" als Vorfrage über die Verfas
sungsbeschwerde zu befinden, sah dann aber in der Folge keinen Anlass, im Sinne von Art. 24 Abs. 3 StGHG von Amts wegen in eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Steuergesetzes und der Finanzgesetze einzutreten. Auch in den Urteilen StGH 1997/13, 1996/36 und 1996/1493 ist es die Tatsache, dass mit einer Verwaltungsgerichtsbe
schwerde in einer "Verwaltungsstreitsache" eine Verfassungsbeschwerde ("Verfassungsgerichtsbeschwerde")94 verbunden beziehungsweise in sie einbezogen ist, so dass es bei "Bedarf" - wie sich der Staatsgerichtshof ausdrückt - sinnvoll erscheine,95 diese beiden Beschwerden zu verbin
den. Es ist dabei zur Regel geworden, dass der Staatsgerichtshof sowohl als Verwaltungsgerichtshof als auch als Verfassungsgerichtshof entschei
det, obwohl er nur als Verwaltungsgerichtshof tätig geworden ist. Keine besondere Bewandtnis dürfte es auf sich haben, wenn der Staatsgerichts
hof in der Benennung seiner Doppelfunktion als Verwaltungs- und Ver
fassungsgerichtshof nicht konsequent ist und Umstellungen in der Rei
henfolge vornimmt, obgleich sich der Verfahrensvorgang nicht ändert, sondern gleich bleibt, das heisst in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch eine Verfassungsbeschwerde mitenthalten ist und der Staatsge
richtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof angerufen wird.
So heisst es das eine Mal im Urteil, er habe als "Verwaltungs- und Ver
fassungsgerichtshof"96 und das andere Mal als "Verfassungs- und Ver
waltungsgerichtshof"97 entschieden.
93 StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsge
richtshof, LES 5/1998, S. 258; StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfas
sungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichts
hof), LES 4/1997, S. 211 f. (214), und StGH 1996/14, Urteil vom 17. November 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof (noch nicht veröffentlicht).
94 So in StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214).
95 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214).
96 StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997 als Verfassungsgerichtshof (im Original des Urteils als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof), LES 4/1997, S. 211 f. (214), und StGH 1996/14, Urteil vom 17. November 1997 als Verwaltungs- und Verfassungsge
richtshof (noch nicht veröffentlicht), S. 1 f.
97 StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997 als Verfassungs- und Verwaltungsge
richtshof, LES 5/1998, S. 258.
Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit 5. Würdigung
Diese Spruchpraxis ist aus mehrfachen Gründen nicht haltbar.98 Sie lässt vor allem den funktionell-rechtlichen Aspekt ausser acht und verkennt, dass es sich beim Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof einerseits und als Verwaltungsgerichtshof andererseits nicht um ein und dasselbe Gericht handeln kann. Das Normenkontrollverfahren hat eine andere Aufgabe und einen anderen Zweck zu erfüllen als das verwaltungsge
richtliche Verfahren, so dass eine unterschiedliche Betrachtungs- und Verfahrensweise sehr wohl am Platz ist. Die beiden Verfahren unter
scheiden sich auch im Gegenstand und dürfen nicht vermengt werden.
Es handelt sich nicht um Verfahren in "gleicher Sache", die wegen ihrer
"inhaltlichen Identität"99 nach Art. 47 Abs. 4 des noch nicht sanktio
nierten Staatsgerichtshof-Gesetzes zu "gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung" zu verbinden sind, sondern um in der Sache verschiedene Verfahren, die auseinanderzuhalten sind. Die Normenkontrolle dient vor allem der Bewahrung und dem Schutz der Verfassung.100 Im verwal
tungsgerichtlichen Verfahren kommen "Verwaltungsstreitsachen" zur Sprache und sollen einer Erledigung zugeführt werden. Die Kompetenz ist hier eine andere, als wenn der Staatsgerichtshof Rechtsnormen kon
trolliert und gegebenenfalls kassiert. Es ist daher beispielsweise auch
98 Es ist hierzu zu vermerken, dass sich für den Staatsgerichtshof die Frage der verwal
tungsgerichtlichen Vorprüfung von "Verfassungsrügen" nicht mehr stellen würde, wenn durch eine Gesetzesänderung die nach Art. 55 StGHG dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof zustehenden "sehr eingeschränkten" Kompetenzen (vgl. Peter Sprenger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 359, und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 310) der Verwaltungsbeschwerdeinstanz übertragen würden. Diese Thematik dürfte bei der anstehenden Reform des Landes-verwaltungspflegegesetzes wohl auch Gegenstand von Erörterungen sein. Vgl. auch vorne S. 134/Anm. 70.
99 So zum Beispiel StGH 1996/28, 32, 37 und 43, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 2/1998, S. 57 (58). Dies entspricht der bisherigen Praxis, die sich auf § 187 ZPO stützt.
In StGH 1992/13-15, Urteil vom 23. Juni 1995 als Verwaltungsgerichtshof, LES 1/1996, S. 10 (17), heisst es beispielsweise: "Da es bei allen drei Beschwerden um prak
tisch den gleichen Sachverhalt geht und sich diese auch gegen gleichlautende E der Vorinstanz richten, und auch die übrigen Voraussetzungen einer Verbindung gemäss dem analog anwendbaren § 187 ZPO vorliegen, hat der StGH aus verfahrensökonomi
schen Gründen deren gemeinsame Verhandlung und E beschlossen."
100 Dazu hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1, 351 (359), ausgeführt, es entspreche der besonderen Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit, ohne Rück
sicht auf die mehr oder weniger grosse Aktualität des Falles, das Verfassungsrecht durch Entscheidungen zu entwickeln und den Rechtsfrieden für die Zukunft zu sichern.
mehr als fragwürdig, wenn der Staatsgerichtshof in seiner Funktion als Verwaltungsgerichtshof dem Gesetzgeber "rechtspolitische" Ratschläge erteilt, wie er dies schon des öfteren getan hat.101
Diese Kompetenzvermischung ist unzulässig und wohl eine Folgeer
scheinung eines einseitig überbetonten und übertrieben gehandhabten verfahrensökonomischen Standpunktes. Andere Argumente werden nicht vorgebracht. Der Staatsgerichtshof verweist jeweils lediglich auf seine Vorrechtsprechung.
Bemerkenswert wie zugleich auch fragwürdig ist dabei, dass der Staatsgerichtshof in diesem "kombinierten" Verfahren102 gleichermassen als Verfassungsgerichtshof und als Verwaltungsgerichtshof auftritt und Normenkontrollbefugnis in Anspruch nimmt, wobei es nicht darauf an
kommt, ob der Staatsgerichtshof nur als Verwaltungsgerichtshof oder auch als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof oder als Verfassungs
und Verwaltungsgerichtshof, wie er dies schon früher ein paar Mal in Entscheidungen praktiziert zu haben scheint,103 fungiert. Verwaltungs
gerichtliches und verfassungsgerichtliches Verfahren sind zu trennen.
Als Verwaltungsgerichtshof steht dem Staatsgerichtshof keine Normen-kontrollbefugnisse zu, wie er auch als Verfassungsgerichtshof nicht be
fugt wäre, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu treffen.104 Aus den jeweiligen Verfahren ist ersichtlich, dass der Staatsgerichtshof in der Funktion als Verwaltungsgerichtshof tätig geworden ist, das heisst, in all diesen Fällen unterschiedslos ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt hat. Es geht auch nicht an, wenn der Staatsgerichtshof sich bei der Publikation solcher Entscheidungen nicht an die Originalfassung
101 Vgl. etwa StGH 1993/16, Urteil vom 26. Mai 1994 als Verwaltungsgerichtshof, LES 4/1994, S. 91 (93), und StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990 als Verwaltungsge
richtshof, LES 4/1990, S. 135 (139 ff.).
102 Der Staatsgerichtshof spricht in StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (88), von der an den Staatsgerichtshof als Verwaltungs- und Verfassungsgerichts
hof "verbundenen" Beschwerde. So auch in StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 118(121).
103 Vgl. die in Anm. 72 erwähnten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, in denen er als Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Eine Begründung für diese Doppelfunktion bzw. Verfahrensverknüpfung ist allerdings nicht auszumachen.
104 So kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof nicht eine Entscheidung der Regierung in Bürgerrechtssachen abändern. In StGH 1997/13, Urteil vom 4. September 1997, LES 5/1998, S. 258, hat der Staatsgerichtshof als Verfassungs- und Verwaltungs
gerichtshof unter, anderem entschieden: "Die angefochtene Entscheidung der Regie
rung wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Bf das liechtenstei
nische Landesbürgerrecht und das Bürgerrecht der Gemeinde X besitzt."
Verfassungsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit
hält und den Anschein erweckt, als habe er als Verfassungsgerichtshof entschieden.105 Es kann dahinstehen, ob der Staatsgerichtshof damit dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass er in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch verfassungsgerichtliche Prüfungen vorgenommen hat.
Eine solche Kompetenzvermischung oder ein solcher Verfahrensmangel lässt sich nicht auf diese Weise korrigieren. Er bleibt bestehen. Daran vermag auch nicht zu ändern, wenn der Staatsgerichtshof sowohl die Verwaltungsbeschwerde als auch die Verfassungsbeschwerde in den Spruch seiner Entscheidung aufnimmt.106
Die Einleitung des Gesetzesprüfungs- oder Verordnungsprüfungs-verfahrens durch den Staatsgerichtshof von Amts wegen gemäss Art. 24 Abs. 3 beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 StGHG kann zwar in jedem verfassungsgerichtlichen nicht aber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschlossen werden, wenn nur die fragliche Rechtsvorschrift eine Voraussetzung für die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in die
sem Verfahren ist. Das Verfahren, das Anlass für die Bedenken des Staatsgerichtshofes gegen eine von ihm anzuwendende Rechtsnorm ge
geben hat, ist zu unterbrechen und das Gesetzesprüfungs- oder Verord-nungsprüfungsverfahren einzuleiten. So bestimmt denn auch Art. 17 Abs. 3 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes neu, dass der Staatsgerichtshof Beschluss fasst, das Verfahren zu unterbre
chen und das Prüfverfahren einzuleiten, wenn er eine Gesetzesprüfung von Amts wegen oder aus Anlass einer Beschwerde als geboten findet.
Nur in einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren kann die Ge
setzes- oder Verordnungsprüfung durch den Staatsgerichtshof als Ver
fassungsgerichtshof erfolgen,107 wie er dies früher fast ausnahmslos praktiziert und judiziert hat.
"» In StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85, und StGH 1995/30, Ur
teil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 159, bezeichnet sich der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof, obwohl er im betreffenden Original richtigerweise als Verwal
tungsgerichtshof aufgeführt wird. In StGH 1996/36, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1997, S. 211, gibt sich der Staatsgerichtshof ebenfalls als Verfassungsgerichtshof aus.
Im Original tritt er dagegen als Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof auf.
«* Siehe zum Beispiel in StGH 1995/35, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 85 (86)
107 So auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 316.
Vgl. für Österreich Erwin Melichar, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Osterreich, S. 461.
2. Abschnitt: Abstrakte und konkrete Normenkontrolle