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Archiv "Psychische Erkrankungen: S3-Leitlinie zu Zwangsstörungen" (06.03.2015)

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A 392 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 10

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6. März 2015 Auch der Arzt, der einen Patienten über eine

anstehende Operation aufklärt, die er nicht selbst ausführt, kann für den durch die Be- handlung entstandenen Körperschaden haften.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) ent- scheiden. In dem zugrunde liegenden Rechts- streit ging es um Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit zwei bei der Klägerin durchgeführten Knieoperationen. Bei beiden Operationen hatte die Klägerin sich zunächst dem behandelnden Arzt im Krankenhaus vor- gestellt. Das Aufklärungsgespräch führte je- doch eine niedergelassene Fachärztin für Or- thopädie, die freiberuflich in der Klinik tätig war und mit den behandelnden Ärzten über ei- ne Kooperationsvereinbarung verbunden war.

Nach den Gesprächen unterzeichnete die Klä-

gerin eine Einverständniserklärung, in der es unter anderem hieß, dass sie über die Erfolgs- aussichten des Eingriffs aufgeklärt worden sei.

Im Anschluss daran führte der behandelnde Arzt jeweils die Operationen durch, die jedoch nicht das von der Klägerin gewünschte Ergeb- nis brachten. An beiden Knien wurden Revisi- onsoperationen erforderlich. Die Klägerin be- hauptet nunmehr, von der niedergelassenen Orthopädin inhaltlich unzureichend und zu spät aufgeklärt worden zu sein.

Der BGH stellte jetzt den Rechtsgrundsatz auf, dass auch der Arzt, der einen Patienten le- diglich über den von einem anderen Arzt ange- ratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung haften kann. Mit der Aufklärung habe die Ärztin einen Teil der

Behandlung übernommen und damit eine Ga- rantenstellung gegenüber dem Patienten be- gründet. Sei die Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten in den Heileingriff daher unwirksam, könne auch der aufklärende Arzt dazu verpflichtet sein, den durch die Be- handlung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Im konkreten Fall hat der BGH den Rechts- streit zur weiteren inhaltlichen Überprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einwilligungsbögen, die auch belegen, dass über die Erfolgsaussichten des Eingriffs aufge- klärt wurde, gegengezeichnet wurden. Außer- dem müssten etwaige Gespräche mit den be- handelnden Ärzten im Vorfeld der von der nie- dergelassenen Orthopädin geführten Aufklä- rungsgespräche berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014; AZ: VI

ZR 14/14 RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Aufklärender Arzt kann haftbar gemacht werden Jedes Jahr leiden etwa 2,3 Millio- nen Menschen in Deutschland unter den Symptomen einer Zwangsstö- rung. Sie ist damit die vierthäufigs- te psychische Erkrankung. Trotz- dem finden Zwangsstörungen im Versorgungssystem nur wenig Be- achtung, erklärt die Deutsche Ge- sellschaft für Psychiatrie, Psycho- therapie, Psychosomatik und Ner- venheilkunde (DGPPN). Häufig würden sie falsch, spät oder gar nicht diagnostiziert. Eine unter der Schirmherrschaft der DGPPN ent- wickelte Leitlinie soll jetzt eine kla- re Orientierung für die Behandlung von Zwangsstörungen bieten.

PSYCHISCHE ERKRANKUNGEN

S3-Leitlinie zu Zwangsstörungen

Die S3-Behandlungsleitlinie

„Zwangsstörungen“ bündelt das ak- tuelle Forschungswissen. Sie ent- hält 71 Empfehlungen und State- ments, die auch den Patienten und ihren Angehörigen transparent ge- macht werden, um ihnen eine weit- gehend selbstbestimmte Beteili- gung am Behandlungsprozess zu

ermöglichen. 27 Fachgesellschaften und -organisationen sowie Verbän- de der Betroffenen und Angehöri- gen sind an dem Großprojekt betei- ligt. Neben einer ausführlichen Lang- version wurden ein Leitlinienreport und eine Kurzversion veröffentlicht.

Die Texte sind abrufbar unter www.

aerzteblatt.de/10392a. PB

Ab sofort ist die HPV-Impfung für Mädchen ab neun Jahren eine Leis- tung der gesetzlichen Krankenkas- sen. Bisher lag das empfohlene Impfalter bei zwölf bis 17 Jahren.

Das teilte die Kassenärztliche Bun- desvereinigung am 19. Februar mit.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im November 2014 beschlos- sen, die Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission anzu- passen. Das Bundesgesundheitsmi- nisterium hat den Beschluss nicht beanstandet. Mit der Herabsetzung GEMEINSAMER BUNDESAUSSCHUSS

HPV-Impfung ab neun Jahre Kassenleistung

des Impfalters solle erreicht wer- den, dass mehr Mädchen als bis- her vor einer Infektion mit huma- nen Papillomaviren geschützt wer- den, bevor sie das erste Mal Geschlechtsverkehr haben, erklärte die Kassenärztliche Bundesvereini- gung. Zudem sprächen nach Anga- ben des Robert Koch-Instituts Mäd- chen in jüngerem Alter besser auf die Impfung an: Sie bildeten mehr Antikörper gegen die Viren. Außer- dem seien mit der Altersherabset- zung nur zwei statt bisher drei Impftermine nötig. EB Betroffene wen-

den oftmals meh- rere Stunden am Tag dafür auf, ihren Zwängen nachzu-

kommen.

Foto: mauritius images

A K T U E L L

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