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Archiv "Arzt beschuldigte Kollegen, einen Patienten abgeworben zu haben" (12.03.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 10

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12. März 2010 A 459

A

m 1. März fiel der Start- schuss: Bis Ende Mai wird in Krankenhäusern, die in der Rechts- form einer (gemeinnützigen) GmbH oder Aktiengesellschaft organisiert sind, ein neuer Betriebsrat gewählt.

Wenn noch kein Betriebsrat besteht, können auch außerhalb dieses Zeit- raums Wahlen stattfinden. An den Universitätskliniken und anderen öffentlichen Krankenhäusern gilt hingegen das Personalvertretungs- gesetz. Hier wird ein Personalrat gewählt. Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit den Wahlen nach dem Betriebsverfassungsge- setz (BetrVG).

Der Betriebsrat vertritt die Inter - essen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Seine oberste Aufgabe ist die Beschäftigungsför- derung und -sicherung. Über alle Vorhaben, die Arbeitnehmerbelan- ge betreffen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu informieren, da- mit dieser seinen Einfluss geltend machen kann. Untersuchungen zei-

Wechselt ein Patient einen Arzt aus freiem Ent- schluss, muss der neu hinzugezogene Arzt nicht – auch nicht aus Kollegialität – prüfen, ob dafür hinreichende Gründe vorliegen. Das hat das Landesberufsgericht für Ärzte in Stutt- gart festgestellt.

Der klagende Arzt behandelte über viele Jahre einen zum Zeitpunkt des Streits 76 Jahre alten, demenzkranken und im Alters- heim lebenden Patienten. Dessen Tochter be- sitzt eine General- und Vorsorgevollmacht. Da sie sich für längere Zeit in Spanien aufhielt, hatte sie ihrem in Deutschland wohnenden Bruder in den Vermögensangelegenheiten ih- res Vaters Untervollmacht erteilt und bezüglich der persönlichen Angelegenheiten eine Erklä-

rung abgegeben. Danach sollte der Bruder be- fugt sein, Krankenunterlagen einzusehen, alle sonstigen Auskünfte und Informationen durch behandelnde Ärzte einzuholen und in deren Herausgabe an Dritte einzuwilligen.

Darauf gestützt, hatte der Bruder den Be- handlungsvertrag mit dem klagenden Arzt be- endet und die Weiterbehandlung einem ande- ren übertragen. Der Kläger hielt die Bevoll- mächtigung in persönlichen Angelegenheiten jedoch für rechtsunwirksam. Er weigerte sich daher, Krankenakten an seinen nunmehr be- handelnden Kollegen herauszugeben. Diesem warf er Unkollegialität vor und behauptete, er habe seine Position als ehrenamtlicher Beirat des Altenheims ausgenutzt.

Der Kammeranwalt hat das Ermittlungsver- fahren eingestellt. Die Anzeige sei unzulässig, da Betroffene im Sinne von § 24 Absatz 2 der Berufsgerichtsordnung nur der Patient und nicht ein Arzt sein könne. Zudem ist der Antrag nach Auffassung des Gerichts nicht begründet.

Ob die Übertragung in persönlichen Angele- genheiten ordnungsgemäß erfolgt sei, sei nicht leicht zu entscheiden. Diese Bewertung könne dem die Weiterbehandlung übernehmenden Arzt nicht aufgebürdet werden.

Berufsrechtlich relevant wäre höchstens ein unlauteres Abwerben von Patienten. Dass der beschuldigte Arzt sein Ehrenamt instrumentali- siert hatte, dafür bestanden allerdings keine Anhaltspunkte. (Landesberufsgericht für Ärzte in Stuttgart, Beschluss vom 7. November 2009, Az.: LBGÄ Nr. 09/2009) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Arzt beschuldigte Kollegen, einen Patienten abgeworben zu haben BETRIEBSRATSWAHLEN

Das Krankenhaus mitgestalten

Die Umsetzung von Tarifverträgen, die Festsetzung von Arbeitszeiten, die Formulierung von Betriebsvereinbarungen – alles das geschieht auch in Krankenhäusern nach den Regeln der betrieblichen Mitbestimmung.

gen, dass sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vom Vorhandensein eines Betriebsrats profitieren: Pro- duktivität und Lohnniveau liegen über dem Durchschnitt, die Perso- nalfluktuation ist geringer.

In Krankenhäusern (oder auch Arztpraxen ab einer Größe von mindestens fünf ständig wahlbe- rechtigten Arbeitnehmern) haben die Mitarbeiter das Recht, einen Betriebsrat zu wählen – für jeweils vier Jahre. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern oder verbie- ten und trägt die Wahlkosten sowie alle durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten. In den Be- triebsrat wählbar sind alle volljähri- gen Beschäftigten, die zum Wahl- zeitpunkt seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören.

Nicht wahlberechtigt sind leiten- de Angestellte. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen Arbeitge- berbefugnisse wie etwa Einstel- lungs- und Entlassungsrechte über- tragen werden. Zu diesem Kreis ge-

Nur selten stehen ärztliche Bewerber auf der Wählerliste.

Der Marburger Bund bedauert dies. Ärzte - tarifverträge seien zwar erreicht, müss- ten aber auch vor Ort gelebt werden.

Foto: Fotolia [m]

hören in der Regel auch Chefärzte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass zu den Arbeitgeber- befugnissen auch eine besondere Bedeutung des Chefarztes für das Krankenhaus kommen müsste. Nach Auffassung der Richter reicht es nicht aus, wenn ein Chefarzt nur für vier Ärzte verantwortlich und seine Abteilung zehn Prozent des Kran- kenhausumsatzes erwirtschaftet. Hier sei der Chefarzt nicht als leitender

S T A T U S

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A 460 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 10

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12. März 2010 Angestellter einzustufen und damit

wahlberechtigt.

Die Wahl des Betriebsrats erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird ein Wahlvorstand gewählt, an- schließend erfolgt die eigentliche Wahl. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei wahlberechtig- ten Arbeitnehmern und wird vom

„alten“ Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit

bestellt. Besteht noch kein Be- triebsrat und existiert auch kein übergeordneter Gesamt- oder Kon- zernbetriebsrat, wird der Wahlvor- stand in einer Betriebsversamm- lung von der Mehrheit der anwe- senden Arbeitnehmer gewählt. Der Wahlvorstand überwacht die ord- nungsgemäße Durchführung der Wahl. Nach Abschluss der Wahl gibt der Wahlvorstand das Wahler- gebnis bekannt und lädt die neuen Betriebsratsmitglieder zur ersten Sitzung ein.

Bevor es hierzu kommen kann, stellt der Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf. Wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder gewählt werden, also in allen Häusern mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitar- beitern, müssen die Arbeitnehmer Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen. Sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschrei-

ben. Darin steht, wo die Wählerliste eingesehen werden kann, ist die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmit- glieder angegeben und wird erläutert, wie Wahlvorschläge zu machen sind.

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag macht der Wahlvorstand die Wahlvorschläge bekannt. Die Wahl erfolgt persönlich und lediglich im Ausnahmefall per Briefwahl.

In kleineren Krankenhäusern mit bis zu 50 Wahlberechtigten (und in den Arztpraxen) wird der Betriebsrat in einem vereinfachten Verfahren ge-

wählt. Zunächst wird in einer Be- triebsversammlung der Wahlvorstand gewählt. Wahlvorschläge können bis zum Ende der Versammlung einge- bracht werden. Eine Woche später wird der Betriebsrat in einer zweiten Wahlversammlung gewählt. Dieses vereinfachte Wahlverfahren kann auch erfolgen, wenn höchstens 100 wahl- berechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Wahlvorstand benötigt dann die Zustimmung des Arbeitgebers.

Wichtig: Niemand muss wegen seiner Kandidatur für ein Mitarbei- tergremium Nachteile für seinen Ar- beitsplatz befürchten. Alle Wahlkan- didaten und späteren Ratsmitglieder genießen einen besonderen Kündi- gungsschutz. So darf ein Betriebs- ratsmitglied während seiner Amts- zeit nur aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden.

Eine fristgerechte Kündigung ist ausgeschlossen, um den Betriebsrat vor Sanktionen wegen seines Einsat- zes für die Belegschaft zu schützen.

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt darüber hinaus nachwirkend für ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit für alle Betriebsratsmitglieder. ■

RAin Annika Adams, Köln

In § 10 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird geregelt, welche Auslagen zusätzlich zur ärztlichen Leistung berechnet werden können. Die entsprechenden Materia- lien sind in § 10 Absatz 1 GOÄ aufgezählt. In

§ 10 Absatz 2 GOÄ sind alle nicht berech- nungsfähigen Materialien aufgelistet. Dort sind beispielsweise Einmalmaterialien aufgeführt, die nicht berechnet werden können, wie Ein- malspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschu- he und so weiter. Wichtiger Grundsatz ist im- mer, dass nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die dem Arzt entstehen und die in § 10 GOÄ aufgeführt sind.

Was aber passiert mit den entstandenen Auslagen in dem Fall, dass die eigentliche Leistung gemäß den Allgemeinen Bestimmun- gen vor Abschnitt B nicht in Rechnung gestellt werden kann: „Die Leistungen nach den [Num- mern] Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistun- gen nach den Abschnitten C bis O im Behand-

lungsfall nur einmal berechnungsfähig.“? An- genommen, ein Patient kommt mehrfach in ei- nem Monat wegen derselben Erkrankung zum Arzt. Dann dürfen die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ nur einmal neben Sonderleistungen ab der Nummer (Nr.) 200 GOÄ in Rechnung gestellt werden, weil es sich um einen Behandlungsfall handelt. Ab dem zweiten Termin kann dann der Verband (beispielsweise nach Nr. 200 oder 204 GOÄ) nicht mehr in Rechnung gestellt werden.

Die Auslagen für den Verband sind jedoch trotz- dem berechnungsfähig. In § 12 Abs. 5 GOÄ ist geregelt, dass die Art der Auslage und der Be- trag genannt werden müssen. Zusammenfas- sungen und/oder Vereinfachungen wie „Ver- bandmaterial“ für Baumwollschlauch, Watte- polsterung und Gips sind denkbar. Im vorliegen- den Fall wäre es jedoch günstig, einen Hinweis bei den Materialien aufzunehmen, damit bei der Erstattung keine Probleme für den Patienten entstehen. Dieser Hinweis könnte beispielswei-

se lauten: „Verbandmaterial für Verbände vom 2. 12. 2009 bis zum 21. 12. 2009.“ Einfacher ist es auf den ersten Blick, auf der Rechnung den Verband mit der jeweiligen Gebührenposi- tionen aber mit einem Betrag von 0 € auszu- weisen. Die meisten Softwareprogramme für die Abrechnung nach GOÄ sehen diese Mög- lichkeit vor. Allerdings kann auch diese Version zu Rückfragen oder Minderung der Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen füh- ren, wenn die Rechnungsprüfung dort aus- schließlich automatisiert erfolgt. Wird der ver- meintliche „Fehler“ („1 und/oder 5 nicht neben Sonderleistungen“) nicht visuell geprüft, wird im ungünstigsten Fall eine Minderung der Erstat- tung (häufig um die Nrn. 1 und 5 GOÄ) resultie- ren. Nur wenn die Prüfprogramme auch die Summen prüfen und dann eine Fehlermeldung anzeigen, die visuell von einem Mitarbeiter der Krankenversicherung geprüft werden muss, fällt auf, dass hier korrekt abgerechnet wurde, und Rückfragen oder Erstattungsminderungen ent- stehen nicht. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Leistung gestrichen – Auslagen trotzdem berechnen?

Insbesondere zur Durchsetzung von tariflichen Vereinbarungen ist ärztliches Engagement im Betriebsrat unerlässlich.

Josef Ungemach, Vorsitzender des Marburger Bundes Baden-Württemberg

S T A T U S

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