• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Rechtliche Aspekte des Arzneimittelmißbrauchs" (17.04.1998)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Rechtliche Aspekte des Arzneimittelmißbrauchs" (17.04.1998)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A-958

M E D I Z I N

(46) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 16, 17. April 1998 ie Frage, ob ein Arzt einem

Bodybuilder Anabolika ver- ordnen darf, muß man wie folgt beantworten: Solche Präparate kann und darf der Arzt durchaus sei- nem Patienten verordnen, unabhängig davon, ob er (daneben auch noch) Bo- dybuilding betreibt oder nicht. Nur muß für eine solche Verordnung eine strenge medizinische Indikation beste- hen.

Gebote der ärztlichen Sitte beachten

Verschreibt hingegen ein Arzt in Kenntnis der Tatsache, daß sein „Pati- ent“ nicht erkrankt ist und dieses Präparat nur zu erhalten wünscht, um Leistungssteigerung und/oder Muske- laufbau dadurch zu bewirken, dann verhält sich ein solch verordnender Arzt unethisch und verstößt zudem ge- gen die Grundsätze seiner ärztlichen Berufsordnung. Diese verlangt bereits in ihrem § 2, „daß der Arzt seine Auf- gabe nach seinem Gewissen und nach den Geboten der ärztlichen Ethik“ er- füllt. Im übrigen statuiert § 1 Abs. 2 MBO-Ä auch noch, daß es Aufgabe des Arztes ist, „das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wie- derherzustellen . . .“. Schlußendlich sieht auch noch § 2 Abs. 1 S. 2 MBO-Ä vor, daß der Arzt keine Grundsätze an- erkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten darf, „die mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verant- worten kann“.

Im übrigen sei insoweit noch darauf hingewiesen, daß nicht nur die 34. Generalversammlung des Welt- ärztebundes 1981 in Lissabon ethi- sche Richtlinien für Ärzte der Sport- medizin verabschiedet hat; auch der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer hat zu „Doping im Sport“ Empfehlungen veröffent- licht, die das „ethische Minimum“

ärztlichen Verhaltens auf diesem Sektor beschreiben und die verbote- nen Methoden einzeln auflisten („Blutdoping“, pharmakologische, chemische und physikalische Mani- pulation, Alkohol, Lokalanästhetika und Kortikosteroide). Derjenige Arzt, der zuwider diesen Empfehlun- gen sich verhält, muß daher mit der Einleitung eines berufsständigen Eh- rengerichtsverfahrens mit allen hier- aus sich ergebenden möglichen Kon- sequenzen rechnen.

Verstoß gegen ärztliches Gelöbnis und Rechtsnormen

Mit anderen Worten: Verstößt der Arzt gegen diese Grundsätze und damit auch gegen das sogenannte ärztliche Gelöbnis, in dem es heißt:

„Die Erhaltung und Wiederherstel- lung der Gesundheit meines Patien- ten soll oberstes Gebot meines Han- delns sein“, dann hat in juristischer Hinsicht dies folgende „Auswirkun- gen“.

Vertragsverhältnis unwirksam

Zunächst einmal dürfte das zwischen dem Arzt und seinem Pati- enten geschlossene Vertragsverhält- nis wegen Verstoßes gegen „die guten Sitten“ nichtig und damit unwirksam sein.

Ist Doping sittenwidrig?

Zum anderen kann man die Rechtsmeinung vertreten, daß die von Seiten des Bodybuilders seinem Arzt gegenüber erklärte Einwilligung in die mit der Verschreibung, bezie- hungsweise der Applikation des Ana- bolikamittels, verbundene Körper-

verletzung wegen Verstoßes gegen

§ 226 a StGB unwirksam ist. Nach die- ser Vorschrift bleibt eine Körperver- letzung trotz Einwilligung des Ver- letzten rechtswidrig, wenn die Tat ge- gen die „guten Sitten“ verstößt. Dabei ist unter dem Blickwinkel heutiger Anschauungen und des sozialen Ver- hältnisses sowie Bindungen unserer Tage über das Geschehen ein „so- ziales Werturteil“ zu fällen. Dies ist unter Berücksichtigung des Tat- zweckes zu treffen. Zur Ausfüllung derartiger normativer Begriffe dürfen hier jedoch nur Wertungen herange- zogen werden, über die vernünftiger- weise kein Streit besteht. Das heißt, der „Mann auf der Straße“ und seine Denkungsweise sowie Anschauung entscheidet letztendlich, was sittlich in Ordnung oder zu beanstanden ist.

Entgegen manchen Autoren in der ju- ristischen Literatur wird von mir hier die Auffassung vertreten, daß trotz ei- ner gewissen Liberalisierung und zu- nehmenden Ausweitung der Frei- heitsrechte am eigenen Körper, etwa auf dem Bereich der Sterilisati- on, Kastration oder des Schwanger- schaftsabbruchs und dergleichen, es noch immer als „anstößig“, „mißbilli- gend“, „verwerflich“, somit gegen das

„Anstandsgefühl aller billig und ge- recht Denkenden“ – mit anderen Worten also sittenwidrig – zu bewer- ten ist, wenn das Doping zu schwer- wiegenden Gesundheitsschäden beim Sportler führt. Oder anders for- muliert: Verursachen die Doping- maßnahmen lediglich geringfügige – leichte – gesundheitliche Folgen, die jederzeit und schnell wieder abklin- gen, wenn man das Dopingmittel ab- setzt, dann wird man ein derartiges Tatgeschehen nicht so ohne weiteres mit dem Verdikt „sittenwidrig“ bele- gen können, denn solange Alkohol- abusus und gesundheitlich schädli- ches Rauchen von der Mehrheit der Bevölkerung (noch) toleriert werden, begegnet eine „leichte“ zeitweilige KOMMENTAR

D

Oberlandesgericht München (Vorsitzender Richter: Prof. Dr. jur. Gerhard H. Schlund), München

Rechtliche Aspekte des

Arzneimittelmißbrauchs

Gerhard H. Schlund

(2)

Beeinträchtigung gesundheitlicher Po- sitionen und Befindlichkeiten auf- grund Dopings nicht so ohne weiteres einer sozialen Mißbilligung und Äch- tung breiter Bevölkerungskreise.

Lediglich aus dem Blickwinkel der Fairneß und der Chancengleich- heit im Leistungssport mit seinen ge- wichtigen öffentlichen, kulturellen und sozialen Dimensionen und der durch ein schrankenloses Zulassen von Doping sodann verlorengehen- den Leistungsmotivation und Selbst- verwirklichung der Sportler läßt sich die Auffassung vertreten, daß auf- grund ethisch-sozialer Betrachtungs- weise des Leistungssportlers jegliches Doping als sittenwidrig – weil „unan- ständig“ – zu brandmarken ist.

Somit begeht bereits der lediglich verordnende Arzt zivilrechtlich gese- hen eine Körperverletzung und macht sich damit seinem „Patienten“ ge- genüber schadensersatzpflichtig.

Fahrlässige Tötung bei letalem Zwischenfall

Ein solche Präparate von seinem Arzt fordernder „Patient“ kann gegen diesen meines Erachtens bei Eintritt eines Schadensfalles keine Ansprüche geltend machen, weil er in Kenntnis der Gefährlichkeit dieser Mittel für seinen Körper am Schadenseintritt und -verlauf ein derart überwiegendes Eigenverschulden trägt, daß ihm die Geltendmachung von Schadenser- satzansprüchen verwehrt sein dürfte.

Kommt es mit der Applikation des Anabolikamittels – entgegen den Er- wartungen des Arztes – dann eventu- ell zum letalen Zwischenfall, verfolgt die Staatsanwaltschaft einen solchen Arzt zumindest wegen fahrlässiger Tötung (im Sinne von § 222 StGB), bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Doping ohne Einwilligung

Appliziert jedoch der Arzt dem Bodybuilder heimlich, beziehungs- weise unbemerkt ein Anabolika- mittel, verwirklicht er mit Sicherheit den Tatbestand der vorsätzlichen Kör- perverletzung im Sinne von § 223 StGB. Man kann sogar davon ausge- hen, daß die unter diesen Aspekten dazu verwendete Spritze (was sie bei

einem lege artis vorgenommenen me- dizinisch notwendigen Eingriff nach der Rechtsprechung nicht ist!) ein ge- fährliches Werkzeug im Sinne von

§ 223 a StGB ist und damit eine Frei- heitsstrafe von drei Monaten „auf- wärts“ bis zu fünf Jahren „auslöst“.

Doping mit Einwilligung Geschieht dies alles jedoch auf Wunsch des Bodybuilders, dürfte des- sen Einwilligung, die ansonsten die Rechtswidrigkeit eines solchen Ein- griffes beseitigen würde, wegen des Verstoßes gegen den bereits zitierten

§ 226 a StGB unwirksam sein und damit vom Arzt der Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB – eventuell

§ 223 a StGB – verwirklicht werden.

Betrugstatbestand bei Doping nur eingeschränkt möglich Ein weiterer strafrechtlicher Aspekt eröffnet sich unter Umstän- den, wenn man (heimlich) gedopte Leistungssportler in das Verhältnis zu ihren Wettkampfkonkurrenten, den Eintritt zahlenden Zuschauern, bezie- hungsweise sponsorenden und Lei- stungsprämien auslobenden Veranstal- tern setzt. Voraussetzung für die Be- jahung des Betrugstatbestandes gemäß

§ 263 StGB wäre jedoch, daß der ge- dopte Sportler bei diesen drei Grup- pen einen Irrtum erregt oder einen sol- chen unterhält und daß zwischen ei- nem derartigen Irrtum und der vermö- gensschädigenden Verfügung der Kon- kurrenten, Zuschauer und/oder Aus- richter der Veranstaltung ein Kausal- zusammenhang besteht. Man wird je- doch bei heutzutage leider weit ver- breitetem Doping unter Leistungs- sportlern bereits eine solche Irrtums- erregung mehr als in Zweifel ziehen müssen. Auf alle Fälle fehlt es in der Regel beim Zuschauer und auch beim Veranstalter an einer solchen irr- tumserregenden Vermögensverfügung.

Selbst bei den Gewinnprämien-orien- tierten Sportkonkurrenten wäre ein Verzicht auf Preisgelder nicht irrtums- motiviert, denn im Sportveranstal- tungsalltag gibt es offensichtlich bis heute keine (gerichtliche) Geltendma- chung von Preisgeldern unterlegener Konkurrenten ihren gedopten, siegen-

den Kollegen gegenüber. Lediglich in einer 1978 über Doping erschienenen Frankfurter Dissertation wird Betrug mit der Begründung bejaht, andern- falls werde eine Strafbarkeitslücke ge- schaffen, „die den unfairen Sportler ohne sachlichen Grund privilegiert und denjenigen Sportler, der auf die Ein- haltung der Wettkampfbestimmungen achtet, vom strafrechtlichen Schutz freistellt“.

Abrechnung der Dopingleistung

Ein weiterer strafrechtlicher Aspekt scheint auf, wenn der Arzt Dopingleistungen zu Lasten der Ge- setzlichen Krankenkassen abrechnet.

Dies ist und bleibt absolut unzulässig, denn gemäß § 27 des SGB V haben alle Versicherten nur Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie not- wendig ist, um Krankheiten zu erken- nen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwer- den zu lindern. Die Krankenbehand- lung umfaßt (auch) die ärztliche Be- handlung. § 28 des seit 1989 in Kraft befindlichen und die vormaligen RVO-Vorschriften des § 368 e außer Kraft setzenden Gesetzes definiert die ärztliche Behandlung als die Tätigkeit des Arztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

Wer somit als Arzt Leistungen zum Zweck des Dopings über die Kas- se des Sportlers abrechnet – bei pri- vatversicherten Personen gilt ähnli- ches –, macht sich eines Vergehens des Betrugs gemäß § 263 StGB schuldig;

immerhin ein Straftatbestand, be- droht mit bis zu fünf Jahren Freiheit- sentzug.

Verstöße gegen das BTM Sportler und Betreuer machen sich nach § 29 BTM eindeutig strafbar, wenn sie die unter das Gesetz fallen- den Dopingmittel (§ 1 mit der An- lage I – III) besitzen, erwerben oder in Verkehr bringen. Das nämliche gilt selbstverständlich auch für jeden Arzt, wenn er diese Mittel ohne medizini- sche Indikation einzig und allein zum Zwecke des Dopings seines Sportlers A-959

M E D I Z I N

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 16, 17. April 1998 (47) KOMMENTAR

(3)

A-960

M E D I Z I N

(48) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 16, 17. April 1998 verschreibt oder diesem verabreicht.

Bei den Dopingmitteln werden damit unter anderem auch erfaßt: Kokain, Opium, Morphin, Heroin und Codein.

Der Arzt macht sich aber auch nach dem Arzneimittelgesetz strafbar (§ 96, 11, [§ 48 Abs. 1] AMG), wenn er Dopingmittel, die unter § 3 des AMG fallen (und dies ist bei einer sehr

großen Zahl von Dopingmitteln be- kanntlich der Fall!), ohne Vorlage ei- ner ärztlichen Verschreibung an Sportler oder Betreuer abgibt.

Darüber hinaus gibt es noch zahl- reiche andere juristische Aspekte – un- ter anderem auch gewerberechtliche und steuerrechtliche –, die hier jedoch nicht näher dargelegt werden können.

Literatur

Schlund GH: Rechtliche Aspekte beim Do- ping im Sport. Prakt Sporttraumatol Sportmed 1991; 3: 100–108.

Anschrift des Verfassers Prof. Dr. jur.

Gerhard H. Schlund Josef-Schlicht-Straße 6a 81245 München

KOMMENTAR/FÜR SIE REFERIERT

Der Übertragungsweg von Heli- cobacter pylori ist nach wie vor un- klar. In der wissenschaftlichen Dis- kussion wird in erster Linie eine fä- kal-orale Schmierinfektion erwogen.

Die Autoren aus dem St. Elisabeth Medical Center, Boston, untersuch- ten gefangene Stubenfliegen, die mit Helicobacter-pylori-Kulturen auf Agar-Platten zusammengebracht wurden. Nach einer sechsstündigen Fütterungsperiode wurden die Plat- ten entfernt und durch sterile Petri- schalen ersetzt.

In regelmäßigen Abständen wurden einige Stubenfliegen gefan- gen und mikrobiologisch sowie histo- logisch untersucht. Körper, Verdau- ungstrakt und Exkremente der Stu- benfliege wurden kultiviert und auf Helicobacter pylori mittels Urease-, Katalase-, Oxidasereaktion und Gramfärbung untersucht. Lebende Helicobacter-pylori-Bakterien wur-

den bis zu zwölf Stunden lang auf der Oberfläche einer Fliege, aus dem Verdauungstrakt und den Exkre- menten bis zu 30 Stunden nach der initialen Fütterungsperiode nachge- wiesen. Feingeweblich ließ sich Heli- cobacter pylori im Darmlumen und auf den intestinalen Epithelien nach- weisen.

Die Autoren kommen zu dem Schluß, daß die Stubenfliege über ih- re Beine und den Verdauungstrakt Helicobacter pylori zu übertragen vermag. Zumindest in Entwicklungs- ländern mit niedrigem Hygienestan- dard könnte Musca domestica bei der Übertragung eine Rolle spielen, während in unseren Breiten mit Toi- letten und Wasserspülung dieser Übertragungsweg weniger wahr- scheinlich erscheint. w Grübel P, Hoffmann JS, Chong FK et al.: Vector potential of houseflies (Musca domestica) for Helicobacter py- lori. J Clin Microbiology 1997; 35:

1300–1303.

Abteilungen für Gastroenterologie, Pa- thologie und Mikrobiologie. St. Elisa- beth Medical Center, Boston, USA.

Stubenfliege: Vektor für Helicobacter pylori?

Zwei weitere randomisierte Stu- dien aus Dänemark und Großbritan- nien sind vorgelegt worden, die zei- gen, daß die Mortalität des kolorek- talen Karzinoms durch eine mehr oder weniger regelmäßige Stuhlun- tersuchung auf okkultes Blut gesenkt werden kann. Bereits im Jahr 1993 hatte Mandel die Ergebnisse einer Studie aus Minnesota vorgelegt, die zeigte, daß innerhalb eines Beobach- tungszeitraums von 13 Jahren eine Abnahme der Mortalität um 33 Pro- zent bei jährlicher Stuhltestung er- reicht werden kann.

In der Studie aus Fünen wurde bei einem Beobachtungszeitraum

von zehn Jahren und einem alle zwei Jahre durchgeführten Haemoccult- Test ein Rückgang der Mortalität am kolorektalen Karzinom um 18 Pro- zent bei über 30 000 Stuhltest-Teil- nehmern erzielt. Eine vergleichbare Studie aus Nottingham an 152 850 Probanden ergab eine Reduktion der kumulativen Mortalität um 15 Prozent.

Dieser positive Effekt des kür- zeren Untersuchungsintervalls ist in erster Linie dadurch zu erzielen ge- wesen, daß bei Stuhluntersuchun- gen auf okkultes Blut Karzinome und deren Vorstufen in einem frühe- ren Stadium als bei symptomati-

schen Patienten entdeckt werden

konnten. w

Kronborg O, Fenger C, Olsen J, Jörgen- sen OD, Sondergaard O: Randomised study of screening for colorectal cancer with faecal-occult-blood test. Lancet 1996; 348: 1467–1471.

Departments of Surgery A, Pathology and Statistics, Odense University Hospi- tal, 5000 Odense C, Dänemark.

Hardcastle JD, Chamberlain JO, Robin- son MHE, Moss SM, Amar SS, Balfour TW, James PD, Mangham CM: Ran- domised controlled trial faecal-occult- blood screening for colorectal cancer.

Lancet 1996; 348: 1472–1477.

Departments of Surgery, Radiology and Histopathology, University Hospital, Queen’s Medical Centre, Nottingham NG7 2UH, Großbritannien.

Haemoccult-Test senkt Mortalität des kolorektalen Karzinoms

Eine Behandlung der Psoriasis besteht in der Fotochemotherapie mit Psoralen und Ultraviolett-A-Bestrah- lung (PUVA). UV-Licht wirkt jedoch mutagen und erhöht das Risiko für Hautkrebs. Die Autoren führten Nachbeobachtungen bei 1 380 Psoria- sis-Patienten durch, die in den Jahren 1975 und 1976 einer UV-Bestrahlung ausgesetzt waren. Dabei zeigte sich, daß 15 Jahre nach der Exposition ge- genüber PUVA das Risiko, ein mali- gnes Melanom zu entwickeln, um den Faktor 5,4 erhöht war, insbesondere dann, wenn mehr als 250 Behandlun- gen durchgeführt worden waren. w

Stern RS, Nichols KT, Väkevä LH and the PUVA-Follow-Up Study: Malignant melanoma in patients treated for psoria- sis with methoxsalen (Psoralen) and ul- traviolet a radiation (PUVA). N Engl Med J 1997; 336: 1041–1045.

Department of Dermatology, Beth Israel Deaconess Medical Center and Havard Medical School, Boston, MA 02215, USA.

Melanome nach

UV-Bestrahlung häufig

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Tatsache ist jedenfalls, dass die Aufwendungen für die psychi- atrische Versorgung in den letzten 20 Jahren überproportional gestiegen sind, innerhalb der Medizin benach-

Hier wird eine Diskussion angeregt, die endlich doch einma l nicht mit Politphrasen , sondern mit ärztlicher Sachbezogenheit argumentiert. Wer wie ich als Praktiker

Personale Verantwortung auch bei Gesundheit und Krankheit Auf Patient und Arzt bezogen , heißt dies vereinfacht, daß Ge- sundheit und Krankheit nicht nur die

Deshalb soll hier ergänzt werden, dass die Aufarbeitung dieser Vergan- genheit durch die deutsche Ärzte- schaft bereits im vorigen Jahrhundert begann.. Meiner Meinung nach

Fazit: Eine zu- nehmend statistisch fundierte, rein naturwissenschaftliche Medizin ist meines Erachtens nicht zeitgemäß, weil sie allei- ne weder die wirklichen im- mer

Dass die Standardisierung und Zertifizierung ihrer Qualität (z. durch ÄZQ bzw. IQWiG) und damit ihres Verbindlich- keitsgrades ebenso notwendig ist wie ihre ständige Aktualisie-

Wie wir den Begriff der Rehabilitation heute nicht allein auf ärztliche Ak- tivitäten zurückführen, sondern auf eine Leistung der Gemeinde ansehen, muß auch die Betreuung

Ich zi- tiere: „Selbsterfüllung oder Le- benserfüllung wird nicht von der Hingabe an außerhalb des Indivi- duums liegende Ziele erhofft, son- dern von der Realisierung unmit-