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Archiv "Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz: Paragraphen für die neuen Medien" (14.07.1997)

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desregierung „Gesundheitsforschung 2 000“, für das im Jahr 1995 insgesamt 195 Millionen DM bereitgestellt wur- den: Begleitforschung zu Modellpro- jekten in der psychiatrischen Versor- gung; Maßnahmen zur Bekämp- fung der Immunschwächenkrankheit AIDS; Forschungsprojekt „Public Health“; Bio- und Gentechnik.

Ein aktuelles Bild der Gesund- heitsforschung/Forschungsförderung, soweit sie aus Etats des Bundes und der Länder finanziert werden:

Die Bundesländer finanzieren die Forschung und Lehre an den 37 Universitätskliniken jährlich mit rund 6,5 Milliarden DM. Davon entfällt rund ein Drittel auf Forschung und Entwicklung, also rund zwei Milliar- den DM.

Bund und Länder gaben 1995 rund fünf Milliarden DM für die Ge- sundheitsforschung aus. Nicht quanti- fizierbar sind die Beiträge der Länder für Mehraufwendungen, die für For- schung und Lehre an Universitätsklini- ken ausgegeben werden. Ebenfalls nur geschätzt werden können die For- schungs- und Entwicklungsaufwen- dungen der Industrie und der Wirt- schaft für die Gesundheitsforschung.

Im Jahr 1991 (neuere Zahlen liegen nicht vor) lag der Betrag bei rund 3,8 Milliarden DM (für Forschung und Entwicklung für medizinische Güter:

rund 700 Millionen DM; für Forschung und Entwicklung für pharmazeutische Erzeugnisse: rund 3,1 Milliarden DM).

Bund und Länder finanzieren ge- meinsam den Hochschulbau sowie In- vestitionen von Großgeräten an Uni- versitätsklinika. Der Anteil im Be- reich Medizin betrug 1995 rund 1,5 Milliarden DM.

Als Gemeinschaftsaufgabe wer- den von Bund und Ländern die medi- zinischen Großgeräte, Einrichtungen und die Institute der „Blauen Liste“

gefördert. Hier betrug der Anteil des Bundes (BMBF) im Jahr 1995 rund 363 Millionen DM.

Für den medizinrelevanten Teil des Projektes „Biotechnologie“ wird zur Zeit jährlich ein Betrag von rund 100 Millionen DM ausgegeben. Die Gesundheitsforschung wurde 1996 aus Bundesmitteln mit 222 Millionen DM in der Projektförderung bezu- schußt. Für 1997 sind 230 Millionen DM angesetzt. Dr. Harald Clade A-1918

P O L I T I K AKTUELL

(22) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 28–29, 14. Juli 1997

M

it der modernen Bürotechnik und den Mitteln der Tele- kommunikation lassen sich viele Arbeitsabläufe zwar wesentlich schneller erledigen, unter rechtlichen Gesichtspunkten zählen diese Berei- che aber eher zum Niemandsland. Ein Foto hat derzeit (zwar noch) volle Be- weiskraft, genauso ein unterzeichne- tes Dokument. Im PC gespeicherte Daten sind hingegen rechtlich nicht verbindlich. Dies soll durch das Signa- turgesetz, ein Teil des neuen Informa- tions- und Kommunikationsdienste- Gesetzes, anders werden. Es schafft die Grundlagen für Erstellung und Ausgabe digitaler Signaturschlüssel – beispielsweise für den elektronischen Arztausweis (DÄ 27/1997) – und der notwendigen technischen Verfahren zur Sicherung und Authentifizierung der Daten. Mit diesen Standards soll auch ein sicherer Transport der Daten durch Netzwerke realisierbar sein.

Ob personenbezogene Daten und für welchen Zweck sie elektro- nisch erfaßt werden dürfen, regelt der Artikel drei des neuen Gesetzwerks.

Erweitertes Urheberrecht

Das neue Gesetz wurde im Hin- blick auf das Urheberrecht auf die neuen Medien erweitert (Artikel sie- ben). Damit genießen vom 1. Januar 1998 an Datenbanken und – etwa im Internet – verbreitete Informationen, Artikel oder Dokumente einen erwei- tertes Urheberrecht, dies allerdings nur in Deutschland beziehungsweise europaweit, denn ein weiterführender Schutz ist per Gesetz nicht möglich.

Hier stoßen die nationale und eu- ropäische Gesetzgebung grundsätz-

lich an ihre Grenzen, denn aufgrund der Struktur der weltweiten Netz- werke, vor allem des Internets, grei- fen die meisten Paragraphen ins Lee- re oder ist die Strafverfolgung nicht realisierbar.

Das Internet ist ein weltweiter, ungeordneter Verbund von Hundert- tausenden von Rechnern. Je nach ein- gegebener Adresse wird eine Verbin- dung zu einem Computer in Mün- chen, New York, Hong Kong oder ir- gendwo anders auf der Welt herge- stellt. Die Betreiber eines Rechners unterliegen nur den dort geltenden Bestimmungen. Die Inhalte eines An- bieters aus Südamerika müssen sich beispielsweise nicht an das deutsche Jugendschutzgesetz halten, auch wenn sämtliche Daten per Mausklick in Deutschland verfügbar sind. Da die Anbieter für den Internetanschluß, die Provider, nur die physikalische Verbindung ins World Wide Web (WWW) bereitstellen, sind sie eben- falls nicht für eventuelle strafbare In- halte verantwortlich. Sind eindeutige Informationen über solche bekannt, sind diese nach dem neuen Gesetz zu sperren, wenn dies technisch machbar und zumutbar ist. Was aber, wenn der Provider seinen Sitz ebenfalls im außereuropäischen Ausland hat?

In jedem Fall macht sich jeder strafbar, der Minderjährigen den Zu- gang zu jugendgefährdenden Medien verschafft. Somit müssen Besitzer von Computern mit Internetanschluß si- cherstellen, daß Minderjährige ein- schlägige Angebote nicht nutzen kön- nen. Im Zweifelsfall müssen der Com- puter oder die Zugangssoftware ge- sperrt sein.

Das neue Gesetz tritt mit Aus- nahme des Artikels sieben zum 1. Au- gust 1997 in Kraft. Marc Seidel

Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz

Paragraphen für

die neuen Medien

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