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Archiv "Wie offen kann die Psychiatrie sein? Zwangseinweisungen in zwei innerstädtischen Berliner Bezirken: Rechtmäßigkeit einer Zwangseinweisung" (07.09.2007)

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A2432 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 36⏐⏐7. September 2007

M E D I Z I N

ser vorgestellt und dabei auf die Vielzahl der beteilig- ten Neurotransmitter und Neuropeptide hingewiesen werden. Die große Komplexität dieses Regulations- systems bringt entsprechend viele Fehlermöglichkei- ten mit sich, die alle an der Entwicklung einer Adipo- sitas beteiligt sein können. Dieses Verständnis soll helfen, Vorurteile zu kontrollieren und mit adipösen Patienten angemessen umzugehen.

Im Rahmen einer derartigen Kurzübersicht ist es natürlich nicht möglich, alle beteiligten Transmitter- systeme umfassend darzustellen. Selbstverständlich sind auch die Cannabinoide wie Arachidonylglyzerin und Anandamid, die überall im ZNS als retrograde Transmitter eine bedeutende Rolle spielen, an der Re- gulation der Nahrungsaufnahme beteiligt (1). In die- sem Zusammenhang ist es eher verblüffend, dass ein Pharmakon wie das Rimonabant, das in ein derart weitverbreitetes System eingreift, überhaupt als Me- dikament einsetzbar ist.

Auch eine genauere Beschreibung der Bedeutung des Fettgewebes, das neben dem Leptin eine Reihe von weiteren Botenstoffen (Adipokine) wie Adi- ponectin, Visfatin, Omentin, Resistin, TNF-alpha und Interleukin-6 freisetzt (2, 3), hätte den verfügbaren Rahmen gesprengt. Die breitere Diskussion des Kon- zepts des „metabolischen Syndroms“, das durchaus kontrovers gesehen werden kann (4), oder der thera- peutischen Optionen war nicht das Ziel unseres Arti- kels. Daher war es auch nicht möglich, für das Sibu-

tramin, bei dem wir sehr wohl zwischen Förderung der Serotonin-Ausschüttung und der Wiederaufnah- me-Hemmung unterschieden haben (Tabelle), die Empfehlungen der Ärztekammer Nordrhein weiter zu diskutieren.

Ausgesprochen dankbar sind wir Herrn Lehnert für seinen Hinweis, dass Fenfluramin und Dexfenflura- min zur Behandlung der Adipositas nicht mehr zur Verfügung stehen, und wir so die Möglichkeit haben, für den Leser diese Fehlinformation zu korrigieren.

Interessenkonflikt

Die Autoren erklären, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors besteht.

LITERATUR

1. Di Marzo V, Goparaju SK, Wang L et al.: Leptin-regulated endo- cannabinoids are involved in maintaining food intake. Nature 2001;

410: 822–5.

2. Fasshauer M, Klein J, Blüher M et al.: Adipokine: Mögliches Bin- deglied zwischen Insulinresistenz und Adipositas. Dtsch Arztebl 2004; 101(51–52): A 3491–5.

3. Rosen ED, Spiegelman BM: Adipocytes as regulators of energy ba- lance and glucose homeostasis. Nature 2006; 444: 847–53.

4. Després JP, Lemieux I: Abdominal obesity and metabolic syndrome.

Nature 2006; 444: 881–7.

Dr. med. Angelika Görtzen

Prof. Dr. med. Dipl. chem. Rüdiger W. Veh Neurologische Klinik

St. Josef-Hospital Mülheimer Straße 83 46045 Oberhausen

zu dem Beitrag

Wie offen kann die Psychiatrie sein?

Zwangseinweisungen in zwei innerstädtischen Berliner Bezirken

von Dr. med. Dorothea von Haebler,

Dipl. Pol. Heinrich Beuscher, Prof. Dr. med. Erdmann Fähndrich em., Prof. Stefan Priebe, Prof. Dr. med. Andreas Heinz, in Heft 18/2007

DISKUSSION

Rechtmäßigkeit einer Zwangseinweisung In dem Beitrag wird das Thema „Zwangseinweisung“

behandelt. Leider lässt der Artikel einige Fragen offen:

Wie definieren die Autoren eine Zwangseinweisung?

Wie ist das Verfahren? Handelt es sich um eine polizei- liche Zuführung von Störern, von denen die Polizei eine psychische Erkrankung annimmt? Erfolgt die Einwei- sung mit der Folge einer vorläufigen behördlichen Un- terbringung nach §26 PsychKG oder per Gerichtsbe- schluss? In dem Artikel wird lediglich darauf hingewie- sen, dass „der Sozialpsychiatrische Dienst bei jedem Verfahren der Zwangseinweisung eines Patienten, bei der eine Unterbringung nach PsychKG erfolgen muss,

anwesend ist. Dieses Verfahren findet in der Klinik statt, in die der Patient eingewiesen wurde.“ Um Missver- ständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass jeder Freiheitsentzug der richterlichen Genehmigung bedarf. Das Gericht wird auf der Grundlage eines ärztli- chen Gutachtens nach Vorgaben des Unterbringungsge- setzes/PsychKG zur Unterbringungsbedürftigkeit des Betroffenen zu entscheiden haben. Also bitte bei der Zwangseinweisung Zuständigkeiten beachten: Ord- nungsbehörde/Bezirksamt, ersatzweise Polizei sind zu- ständig für die Abwehr einer von einer psychisch kran- ken Person ausgehenden akuten Gefahr. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzugs zu ent- scheiden. Der Arzt ist möglichst vor der Zwangseinwei- sung für die zuständige Verwaltungsbehörde bezie- hungsweise für das Gericht als Gutachter tätig.

Interessenkonflikt

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des In- ternational Committee of Medical Journal Editors besteht.

Dr. med. Michael Hess Zur Friedrichshöhe 24G 78464 Konstanz

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 36⏐⏐7. September 2007 A2433

M E D I Z I N

Schlusswort

Herr Hess betont, dass jeder Freiheitsentzug bezie- hungsweise jede Zwangseinweisung in der Psychia- trie der richterlichen Genehmigung bedarf. Ange- sichts der in der Öffentlichkeit bestehenden Ängste und Vorurteile gegenüber der Psychiatrie ist diese An- merkung zum einen wichtig, denn sie stellt klar, dass hier die medizinische wie juristische Seite regelhaft involviert wird, um im besten Interesse des Patienten eine angemessene Lösung zu finden. Zum anderen fragt Herr Hess nach dem genauen Prozedere der Zwangseinweisungen, deren Zahlen in unserem Arti- kel präsentiert werden. In Berlin wie in allen Bundes- ländern kann eine Zwangseinweisung einerseits nach dem Betreuungsgesetz erfolgen, andererseits nach dem Gesetz für psychisch Kranke. Letzteres sieht in Berlin vor, dass der Sozialpsychiatrische Dienst bei jedem Verfahren anwesend ist. Wir hatten diesen Punkt betont, weil er für die Frage der Verlässlichkeit unserer Daten zu Zwangseinweisungen relevant ist, denn nicht in allen Bundesländern ist der Sozialpsychia- trische Dienst in dieser Form regelmäßig an Zwangs- einweisungen beteiligt.

Herr Hess fragt weiter, ob in diesen Zahlen auch die vorläufigen behördlichen Unterbringungen enthalten sind. Dies ist der Fall. Nicht enthalten ist eine polizei- liche Zuführung von Patienten, die nicht zur gesetzli- chen Unterbringung führt. Unser Artikel erörterte al- lerdings nicht die rechtlichen Abläufe bei einer Zwangsunterbringung, vielmehr ging es uns um deren alltägliche Praxis und mögliche Veränderungen in den letzten Jahren. Die psychiatrische Praxis der Zwangs- unterbringung scheint dabei eher von Zeitgeist und Haltung der jeweiligen Einrichtung bestimmt als von rechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel die Öff- nung der Akutstationen zeigt.

Interessenkonflikt

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des International Committee of Medical Journal Editors besteht.

Anschrift für die Verfasser Prof. Dr. med. Andreas Heinz Dr. med. Dorothea von Haebler Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Charité Universitätsmedizin Berlin Campus Mitte

Schumannstraße 20–21 10117 Berlin

E-Mail: dorothea.vonhaebler@charite.de

REFERIERT

Hilft ASS gegen Demenz?

Die Women's Health Study untersuchte primär den präventiven Effekt von Acetylsalicylsäure (ASS ) hinsichtlich kardiovaskulärer Ereignisse bei über 45-jährigen Frauen. Die mit etwa 10 % an der Gesamtgruppe vertretene Gruppe der Frauen ab dem 65. Lebensjahr profitierte von ei- ner Senkung des Risikos für ischämische Insulte und Myokardinfarkte.

In einer weiterführenden Studie wurde bei diesem Kollektiv untersucht, ob die Einnahme von ASS zur Prävention eines Rückgangs der Leis- tungsfähigkeit des Wortgedächtnisses verantwortlich ist. Verzögerte oder verminderte Wortfindungen des Sprachzentrums wurden als zu messender Faktor zugrunde gelegt, weil Veränderungen in diesem Be- reich als starker Prädiktor für das Auftreten einer Demenz gelten. In der randomisierten doppelblinden placebokontrollierten Studie bekamen die Patientinnen jeden zweiten Tag 100 mg ASS. Die Kohorte bestand insgesamt aus 7 175 Frauen, die im Zeitraum von 1998 bis 2004 in

Zweijahresabständen in 3 Telefoninterviews mithilfe von 5 verschiede- nen Tests auf ihre kognitive Leistungsfähigkeit untersucht wurden.

Zielparameter war ein Wert, der aus den 5 eingesetzten Tests ermittelt wurde. Die Teilnehmerquote an den 3 Assessments lag zwischen 80 % (ASS ) und 97 % (Placebo), die Frauen waren im Durchschnitt 66 Jahre alt.

Weder bei der Ausgangsmessung, bei der im Verumarm der Vorläu- ferstudie die Teilnehmer bereits mehr als 5 Jahre ASS eingenommen hatten, noch in der Folgezeit fanden sich Unterschiede hinsichtlich der kognitiven Funktion, sodass der Einsatz von niedrig dosiertem ASS zur Prävention des kognitiven Abbaus nicht gerechtfertigt ist (Konfidenzin- tervall -0,04–0,02). Lediglich Subgruppen (Raucherinnen, Frauen mit Hypercholesterinämie) scheinen aufgrund von Sekundäranalysen von einer ASS-Gabe zur Prävention einer Demenz zu profitieren, doch müs- ste dieser Effekt in weiteren Studien gezielt untersucht werden. ww

Xang JH et al.: Low dose aspirin and cognitive function in Women's Health Study cognitive cohort. BMJ 2007; 334: 987–94.

E-Mail: nhjhk@channing.harvard.edu

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