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Archiv "Zur Verschreibung von Betäubungsmitteln durch niedergelassene Ärzte: Klarstellung" (11.06.1987)

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Zur Verschreibung von Betäubungsmitteln durch niedergelassene Ärzte

Zu dem Beitrag von Professor Dr. med.

Johannes Georg Gostomzyk und Dr. med. Wolf-Dieter Heller in Heft 49/1986, Seiten 3456 bis 3461

Fortbildung allein genügt nicht

Dem Vorschlag, die Verschrei- bung von Betäubungsmitteln zum Gegenstand ärztlicher Fortbildung zu machen, ist zuzustimmen. Dies alleine reicht aber nicht aus, da eben

„Ärzte ihre Aufgabe der Schmerz- therapie deshalb nicht voll wahrneh- men, weil sie aus Furcht vor Über- prüfung durch Kontrollinstanzen die Verschreibung von Betäubungsmit- teln unterlassen". Dieser Umstand läßt sich nicht durch Fortbildung, sondern nur über eine Änderung im Verhalten der Behörden erreichen.

Warum hat denn das Gesundheits- amt, dem Gostomzyk vorsteht, von 1976 bis 1982 Ärzte, die innerhalb eines Halbjahres mehr als fünf Be- täubungsmittelverschreibungen vor- genommen hatten, dreizehnmal an- geschrieben? Ist es wirklich erfor- derlich, daß diese Kollegen ihre Verschreibungspraxis halbjährlich vor dem Gesundheitsamt verteidi- gen müssen?

Mancherorts scheint die Über- wachungspraxis des Betäubungsmit- telverkehrs fast schikanös zu sein.

Fiechtner (Medical Tribune Nr. 31, 1. August 1986) berichtete, daß er mit einer Ordnungsstrafe von 300 DM belegt wurde, nur weil er die Mittelblätter der BTM-Rezepte nicht in der Reihenfolge der Aus- stellungsdaten geordnet, einige Da- ten wegen der unzureichenden Durchschreibequalität des Blaupa- piers nachgeschrieben sowie einmal die Telefonnummer und die Unter- schrift vergessen hatte. Ich selber wurde im Juni 1986 von dem für mich zuständigen Gesundheitsamt aufgefordert, Angaben über ein von mir im Jahre 1979 (!) ausgestelltes Be täubungsmittelrezept zu machen.

Auf meine Beschwerde – Durch- schriften von BTMV-Rezepten sind bekanntlich nur drei Jahre aufzube-

wahren – erhielt ich zwar ein ent- schuldigendes Schreiben, sicher hat aber auch diese Maßnahme dazu beigetragen, daß notwendige Ver- schreibungen von Betäubungsmit- teln zukünftig unterlassen werden.

Summa summarum: Wenn die behördliche Praxis der Überwa- chung des Betäubungsmittelver- kehrs nicht anders wird, brauchen wir gar nicht erst damit anzufangen, uns mit der Verschreibung von Be- täubungsmitteln in Fortbildungsver- anstaltungen zu befassen.

Professor Dr. med. Otfried Strubelt Direktor des Instituts für

Toxikologie der Medizinischen Universität zu Lübeck

Ratzeburger Allee 160 2400 Lübeck 1

Klarstellung

In der Tabelle auf Seite 3458 ist unter den Betäubungsmitteln u. a.

unser Präparat Tro —mcardin aufge- führt. Hier handelt es sich um einen Irrtum, denn Tro —mcardin ist kein Betäubungsmittel, sondern ein Kali- um-Magnesium-Aspartat-haltiges Präparat. Wir nehmen an, daß die Autoren Troificardin mit der Arzneispezialität Steno-Tromcardin verwechselt haben. Dieses Medika- ment mußten wir aufgrund des Wirkstoffes Methaqualon als Betäu- bungsmittel führen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 haben wir je- doch den Vertrieb dieser Arzneispe- zialität eingestellt und die Zulassung beim Bundesgesundheitsamt nach

§ 31 (1) 2 AMG durch schriftlichen Verzicht erlöschen lassen.

Claus-Georg Kühl

Dr. Monika Hedding-Eckerich Arzneimittelfabrik

H. Trommsdorff GmbH & Co.

Trommsdorffstraße 2-6 5110 Alsdorf, Rhl. 1

Schlußwort

Das Anliegen der Autoren war es, auf Auswirkungen restriktiver Vorschriften für Betäubungsmittel- Verschreibungen hinzuweisen. Der Mißbrauch verschreibungsfähiger Betäubungsmittel wurde zwar er- folgreich eingedämmt, offensichtlich aber um den Preis, daß Ärzte in der Praxis trotz gegebener Indikation Betäubungsmittel zur Schmerzbe- kämpfung nicht anwenden. Diese unerwünschte „Nebenwirkung"

rechtlicher Vorschriften muß nicht entstehen, wenn die Ärzte wissen, daß bei medizinischer Indikation Betäubungsmittel zur Schmerzbe- kämpfung verordnet werden dürfen.

Unabhängig davon, ob und wie das derzeit vorgeschriebene Verfahren bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln optimiert werden kann, sollten die Ärzte un- verzüglich mit den bestehenden Vorschriften vertraut gemacht wer- den, die durchaus eine ausreichende Versorgung der Patienten mit Be- täubungsmitteln zulassen. Der ein- zelne Arzt muß sein Recht kennen und Gebrauch davon machen.

Der von Strubelt gegen die Au- toren erhobene Vorwurf der zu häu- figen Kontrolle durch das Gesund- heitsamt beruht offensichtlich auf ei- nem Irrtum. Nur für Patienten mit häufigen BTM-Verschreibungen wurde überhaupt bei dem behan- delnden Arzt nach dem Grund der Verschreibung angefragt, und dies in der Regel nur einmal, auch wenn Betäubungsmittel über mehrere Halbjahre verordnet worden waren.

Für die Klarstellung bezüglich der ungenauen Bezeichnung des Mittels Steno-Tromcardin sind wir der Fir- ma Trommsdorff dankbar.

Prof. Dr. med. J. G. Gostomzyk Leiter des Gesundheitsamtes Hoher Weg 8, 8900 Augsburg Dt. Ärztebl. 84, Heft 24, 11. Juni 1987 (71) A-1737

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