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GEPRÜTTES GERAT Die Information:
Bericht und Meinung AUS EUROPA
ÖSTERREICH
Versicherungspflicht für niedergelassene Ärzte
Seit dem 1. Januar 1979 besteht für die niedergelassenen Ärzte in Österreich eine gesetzliche Alters- versicherung, die an die Sozialver- sicherung angeschlossen ist. Das Bundesgesetz war Ende Novem- ber 1978 vom Parlament einstim- mig verabschiedet worden; die Österreichische Ärztekammer hat schon vor dem endgültigen Parla- mentsbeschluß den Antrag auf Aufnahme in das Versicherungs- system gestellt, so daß Rechte und Pflichten für die niedergelassenen Ärzte mit Jahresbeginn 1979 wirk- sam wurden.
Es handelt sich dabei um ein Ver- sicherungssystem, das an die So- zialversicherungsanstalt der ge- werblichen Wirtschaft ange- schlossen worden ist und allen freien Berufen zur Verfügung steht. Da es für die Selbständigen keinen Arbeitgeber gibt, müssen sie ihre Beiträge voll bezahlen; sie liegen bei 18,5 Prozent der Ein- künfte (zugrunde gelegt wird der Steuerbescheid des drittvergange- nen Kalenderjahres zuzüglich gel- tend gemachter Investitionsrück- lagen, Investitionsfreibeträge und Abschreibungen). Der Beitrag ist allerdings durch eine Höchstbei-
tragsgrundlage begrenzt, so daß der höchstdenkbare Beitrag im Augenblick 4014 Schilling, etwa 520 DM, im Monat beträgt. Für den Übergang gibt es eine Befreiungs- möglichkeit für diejenigen Ärzte, die beim Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die ohnehin schon eine frei- willige Weiterversicherung in der staatlichen Rentenversicherung besitzen. Andererseits ist aber auch der Nachkauf zurückliegen- der Versicherungszeiten möglich;
im allgemeinen geht die Nach- kaufmöglichkeit zurück bis zum Jahre 1958; wer aber schon vorher im freien Beruf tätig war, kann auch diese Zeiten noch nachträg- lich mit Beiträgen belegen. Die Wohlfahrtskassen der österreichi- schen Landesärztekammern stel- len für diesen Nachkauf günstige Kredite zur Verfügung. Einer der wesentlichen Vorteile der Pflicht- versicherung, der es den ärztli- chen Organisationen in Österreich erleichterte, dem Gesetz zuzustim- men, liegt darin, daß im Gegensatz zur bisherigen freiwilligen Alters- versorgung die Beiträge voll von der Einkommenssteuer absetzbar sind. Auch die Nachkaufleistun- gen werden in gewissem Ausmaß steuerlich berücksichtigt.
Umstritten ist in Österreich – nicht nur bei den Ärzten, sondern auch bei den selbständig Gewerbetrei-
benden – die Bestimmung, daß ein erheblicher Teil des erworbenen Rentenanspruches nach dem 65.
Lebensjahr nicht ausgezahlt wird, wenn der Anspruchsberechtigte noch einer Erwerbstätigkeit nach- geht, es sei denn, daß 45 Versiche- rungsjahre vorliegen. Im Prinzip muß mit dem 65. Lebensjahr die freiberufliche Tätigkeit aufgege- ben werden, und erst wenn man das 70. Lebensjahr erreicht hat,
—BLÜTENLESE
Systemveränderer
„Man muß die Menschen nicht nach ihrer Meinung be- urteilen, sondern nach dem, was diese Meinungen aus ih- nen machen." (Lichtenberg)
Du rrak
darf man wieder arbeiten. Für Ärz- te gibt es allerdings eine Sonder- regelung: In ärztlich unterversorg- ten Gebieten kann die freiberufli- che ärztliche Tätigkeit weiterge- führt werden, falls das Gesund- heitsministerium dies befürwortet.
Im übrigen sind die freiberuflich tätigen Ärzte durch das Gesetz auch in die gesetzliche Unfallver- sicherung aufgenommen worden;
auch dieser Beitrag kann voll von der Steuer abgesetzt werden. bt
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336 Heft 6 vom 8. Februar 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT