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Archiv "Wichtige Änderungen bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln" (23.07.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Der Bundesrat hat am 27. Juni 1986 der 2. Betäubungsmittel- rechts-Änderungsverordnung zu- gestimmt, die insbesondere die Verordnung starker Analgetika für Tumorpatienten erleichtert. Sie tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Bei den Betäubungsmitteln, für die Höchstmengen festgesetzt sind, die einem Patienten an ei- nem Tage verschrieben werden dürfen, sind Fenetyllin (Capta- gon®) mit 2500 mg und Pentobar- bital (Nembutal®) mit ebenfalls 2500 mg hinzu gekommen. Die Höchstmenge für Buprenorphin (Temgesic®) wurde auf 10 mg er- höht. Entfallen sind native Opi- umalkaloide ... (Pantopon®) und Thebacon (Acedicon®), die jedoch noch bis zum 31. Juli 1988 verord- net werden dürfen (s. Anlage).

Der Arzt darf für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, in einem besonders schwe- ren Krankheitsfall, sofern die Schwere der Krankheit es erfor- dert, an einem Tage eines der nachstehenden Betäubungsmittel wie folgt verschreiben:

1. Buprenorphin, Dextromoramid, Hydromorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium, Opiumextrakt, Opiumtinktur, Oxy- codon, Pentazocin oder Pethidin bis zum Zweifachen der einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 7 Tagen,

2. Morphin nur zur oralen Anwen- dung

a) als Kapseln oder Tabletten mit verzögerter Wirkstofffreigabe je Anwendungstag bis zum Fünf- fachen,

b) als Lösung bis zu einem Gehalt von 4 vom Hundert unter Zusatz von mindestens 1 vom Hundert Carboxymethylcellulose-Natrium je Anwendungstag bis zum Zehn- fachen der einfachen Höchstmen- ge für den Bedarf von bis zu 7 Ta- gen oder

3. Buprenorphin oder Morphin nur zur periduralen oder intrathe- kalen Anwendung je Anwen- dungstag bis zur einfachen Höchstmenge für den Bedarf von bis zu 28 Tagen.

Betäubungsmittelabhängigkeit gilt nicht als besonders schwerer Krankheitsfall.

Der Arzt darf für seinen Praxisbe- darf an einem Tage nur verschrei- ben:

1. eines der in der Anlage be- zeichneten Betäubungsmittel bis zu der dort festgesetzten Höchst- menge oder eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittel- gesetzes bezeichneten Betäu- bungsmittel,

2. bis zu 275 mg Alfentanil zur Prämedikation und Anästhesie einschließlich der Neurolept- und On-Demand-Analgesie,

3. bis zu 1000 mg Cocain zu Ein- griffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer als

a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder

b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hun- dert und

4. bis zu 40 mg Fentanyl zur Prä- medikation und Anästhesie ein- schließlich der Neurolept- und On- Demand-Analgesie, zu diagnosti- schen Eingriffen und in der Inten- sivmedizin.

Der Arzt, der eine Teileinheit (Sta- tion) eines gegliederten Kranken- hauses oder ein nicht gegliedertes Krankenhaus leitet oder beauf- sichtigt, darf für den Stationsbe- darf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrichtung an ei- nem Tage alle verschreibungsfähi- gen Betäubungsmittel, jedoch un- ter Berücksichtigung der vorste- hend aufgeführten Beschränkun- gen über Bestimmungszweck, Ge- halt und Darreichungsformen ver- schreiben.

Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

Wichtig ist ferner, daß jede Betäu- bungsmittelverschreibung für ei- nen Patienten eine Gebrauchsan- weisung mit Einzel- und Tagesga- be (ausgenommen bei periduraler und intrathekaler Anwendung von Buprenorphin und Morphin) ent- halten muß. Eine besonders wich- tige Neuerung ist, daß neben dem

Die Arznelmittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert:

Wichtige Änderungen bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln

2104 (62) Heft 30 vom 23. Juli 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

Vermerk „Menge ärztlich begrün- det" bei Überschreiten der einfa- chen Höchstmenge bei Verord- nung für mehrere Tage jetzt vorge- schrieben ist, anzugeben, für wie viele Tage verschrieben wird. Fer- ner muß der Bestimmungszweck bei der Verschreibung von Alfent- anil, Cocain und Fentanyl sowie von Buprenorphin oder Morphin bei periduraler und intrathekaler Anwendung angegeben werden.

Alle Betäubungsmittelrezepte sind vom Arzt eigenhändig mit Tinten- stift oder Kugelschreiber auszufül- len, lediglich Namen und Anschrift des Patienten und des Arztes (je- doch nicht der Zusatz „in Vertre- tung") sowie des Krankenhauses und der jeweiligen Teileinheit kön- nen durch eine andere Person bzw. maschinell oder mit Stempel erfolgen.

Von weiteren Änderungen, die die Verschreibungspraxis nicht un- mittelbar berühren, sei die Unter- stellung einer Reihe von Benzo- diazepinen genannt, die jedoch durch Freidosenregelung in übli- cher Menge auf normalem Rezept verordnet werden können. Für die Verordnung der Betäubungsmittel Opium und Papaver somniferum in homöopathischer Form wurden Sonderregelungen getroffen.

Die Arzneimittelkommission wird im nächsten Heft ihres Informa- tionsblattes „Arzneiverordnung in der Praxis" an Rezeptbeispielen die vorgenannten wichtigen Ände- rungen eingehender erläutern.

Anlage:

1. Amphetamin 200 mg 2. Buprenorphin 10 mg 3. Dextromoramid 100 mg 4. Fenetyllin 2 500 mg*) 5. Hydrocodon 200 mg 6. Hydromorphon 30 mg 7. Levomethadon 60 mg 8. Methamphetamin 100 mg 9. Methaqualon 6 000 mg 10. Methylphenidat 200 mg

11. Morphin 200 mg

12. Nabilon 36 mg

13. Normethadon 200 mg 14. Opium, eingestelltes

2 000 mg

15. Opiumextrakt 1 000 mg 16. Opiumtinktur 20 000 mg 17. Oxycodon 200 mg 18. Papaver somniferum,

berechnet als Morphin 200 mg 19. Pentazocin 700 mg 20. Pentobarbital 2 500 mg*) 21. Pethidin 1 000 mg 22. Phenmetrazin 600 mg 23. Piritramid 220 mg 24. Tilidin . . 1050 mg entfallen sind: native Opiumalka- loide ...,

Thebacon.

unterstrichen: erhöht

*): neu

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärz- temustern ist entsprechend durchzuse- hen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarznei- mittel bzw. deren genannte Chargen aus- zusondern und zu vernichten.

Demebronc Tabletten

Die Firma Cyanamid/Lederle Arzneimittel teilt mit: Demebronc Tabletten werden zum 1. Juli 1986 aus dem Handel genommen. Demebronc darf aufgrund der Auflage nach § 28 AMG (Kin- dergesicherte Verpackung) ab 1. Juli 1986 nicht mehr abgegeben werden.

Tolbutamld-ratiopharm Tabletten Ch.-B.: 87 574

Die Firma Ratiopharm GmbH teilt mit: Aus ei- ner Apotheke erhielten wir die Mitteilung, daß bei einer Packung Tolbutamid-ratiopharm Ta- bletten mit der Ch.-B.: 87 574 die Dose ein Eti- kett des Präparates Amantadin-ratiopharm trägt. Die Firma Ratiopharm bittet die Bestän- de Tolbutamid-ratiopharm Tabletten der Ch.-B.: 87 574 daraufhin zu prüfen und falsch etikettierte Packungen zu entfernen.

PrImotussan-Tropfen

Primotussan mit Codeln Tropfen

Die Firma Galenika Dr. Hetterich GmbH teilt mit: Seit dem 1. Juli 1986 werden die o. g. Fer-

tigarzneimittel nur noch in kindergesicherten Packungen in den Verkehr gebracht. Packun- gen, die noch nicht umgestellt sind, dürfen nicht mehr abgegeben werden. Die ab 1. Juli 1986 in den Verkehr gebrachten kindergesi- cherten Packungen sind mit einem roten Punkt versehen.

Tussl-Longoral Dragees

Die Firma Artesan GmbH teilt mit, daß ab so- fort nur noch kindergesicherte Packungen des o. g. Präparates abgegeben werden dürfen.

Tussedat Tropfen Tussedat forte Tropfen Sagitta Syrup cum Codeln

Die Firma Sagitta Arzneimittel GmbH teilt mit:

Zum 1. Juli 1986 nehmen wir unsere Präparate Sagitta Syrup cum Codein, Tussedat Tropfen und Tussedat forte Tropfen aus dem Handel.

Tussedat und Tussedat forte darf aufgrund der Auflagen nach § 28 AMG (Kindergesicherte Verpackung) ab 1. Juli 1986 nicht mehr abge- geben werden.

Boldovowen, Tropfen -

Änderung der Zusammensetzung

Die Firma Vogel & Weber GmbH teilt mit: Ent- sprechend Art. 3, Abs. 3, § 7 AMG wurden die Bestandteile Asa foetida 0, Chelidonium 0, Cholesterinum dil. D 2, Colocynthis dil. D 4, Juglans 0, Oleum Carvi und Pepsin herausge- nommen. Das neue Präparat mit der Bezeich- nung Boldovowene-Tropfen steht zur Verfü- gung.

Pankrevowen, Tropfen - Änderung der Zusammensetzung

Die Firma Vogel & Weber GmbH teilt mit: Ent- sprechend Art. 3, Abs. 3, § 7 AMG wurden die Bestandteile Gratiola 0, Iris 0, Jodum dil. D 4, Khellinum dil. D 2 und Pankreatinum dil. D 1 herausgenommen. Das neue Präparat mit der Bezeichnung Pankrevowen&Tropfen steht zur Verfügung.

Eucard Tabletten -

Geänderte Zusammensetzung

Im Deutschen Ärzteblatt Nr. 28/29 vom 11. 7.

1986 wurde irrtümlich eine falsche Chargenzif- fer angegeben. Die Packungen mit der neuen Zusammensetzung sind mit der Ch.-B.: 01186 fortlaufend gekennzeichnet. AKdÄ

Analoge Bewertungen der Bundesärztekammer

Die Bundesärztekammer hat nach Über- prüfung vorgelegter Kalkulationen für kernspintomographische Untersuchun- gen die von ihr erarbeitete analoge Be- wertung für die Kernspintomographie insbesondere in bezug auf ihre Bewer- tung geändert. Die neue Analogbewer- tung lautet wie folgt:

Kernspintomographie Analognummer 5650

6810 Punkte 681,- DM

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 30 vom 23. Juli 1986 (63) 2105

Referenzen

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