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Archiv "Die Rezeptur von Betäubungsmitteln" (15.01.1976)

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Nach Aussagen zahlreicher Apo- theker sind die Betäubungsmittel- verschreibungen in letzter Zeit stark zurückgegangen. So wurden in einer Lübecker Stadtapotheke im dritten Quartal 1973, also vor Einführung der neuen Betäubungs-

mittel-Versch reibungsverordnung (BtMVV), 117 Betäubungsmittelre- zepte beliefert, im gleichen Quartal 1974 dagegen nur 371*) Andere Apotheker berichteten über einen noch stärkeren Rückgang der BtM- Verschreibungen.

Man könnte den Rückgang der Be- täubungsmittelverschreibungen po- sitiv bewerten. Vielleicht ist er so- gar eine vom Gesetzgeber erhoffte Folge der neuen Verordnung.

Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß viele Patienten mit schweren Schmerzen nur durch Betäubungsmittel zufriedenstellend behandelt werden können. Da es keinen Beweis für die Annahme gibt, daß Betäubungsmittel bisher in unnötiger Menge verschrieben wurden, ist es möglich, daß man- che Patienten heute nicht mehr aus- reichend analgetisch versorgt wer- den. In diesem Zusammenhang ist auf eine kürzlich veröffentlich- te amerikanische Untersuchung

(Marks und Sachar, Ann. int. Medi- cine 78 [19731 173) hinzuweisen, in der festgestellt wurde, daß viele Ärzte infolge Überschätzung des Suchtrisikos Opiate zu selten an-

wenden und zu niedrig dosieren.

32 Prozent der in dieser Studie be- fragten Patienten klagten nach wie vor über unerträgliche, 41 Prozent über starke Schmerzen!

Selbstverständlich muß der Arzt vor der Verschreibung von Betäu- bungsmitteln überprüfen, ob diese tatsächlich indiziert sind und ob der beabsichtigte Zweck nicht auch auf andere Weise, etwa durch andere Arzneimittel, erreicht wer- den kann (§ 4 BtMVV). Er darf aber bei der Abwägung zwischen thera- peutischem Nutzen und Risiko nicht zu engherzig sein und die An wendung von Opiaten etwa nur auf terminale Malignompatienten be- schränken. In keinem Fall jedoch darf seine Entscheidung durch Re- zepturschwierigkeiten beeinflußt werden!

Welche Betäubungsmittel dürfen verschrieben werden?

Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tag nur ein Betäubungs- mittel verordnen. Er hat dabei die Wahl zwischen 24 Betäubungsmit- teln, die in § 6 BtMVV namentlich aufgeführt sind. Von diesen 24 Arz- neimitteln sind 5 (Amphetamin, Benzylmorphin, Nicocodin, Phen- metrazin und Propiram) in der Bun- desrepublik überhaupt nicht im Handel. Das in § 6 ebenfalls aufge- führte Spasmolytikum Diphenoxylat

Die teilweise recht kompli- zierten Vorschriften der Be-

täubungsmittel-Verschrei- bungsverordnung vom 24.

Januar 1974 (BtMVV) er- schweren die Rezeptur er- heblich. Apotheker berichten über einen starken Rück- gang von Betäubungsmittel- verschreibungen. Damit die ärztliche Entscheidungsfrei- heit nicht durch Rezeptur- schwierigkeiten beeinträch- tigt wird, werden die für den Arzt wichtigen Teile der BtMVV in einer auch für den Nichtjuristen verständlichen Form dargestellt. Aus tabella- rischen Zusammenstellungen können die für eine Rezeptur erforderlichen Daten entnom- men werden. Rezepturbei- spiele ergänzen den Text.

wird nur in einem Kombinations- präparat (Reasec) in einer Dosis vertrieben, die den Vorschriften der BtMVV nicht unterliegt; es kann deshalb ebenfalls außer Be- tracht bleiben. Bei den verbleiben- den 18 Substanzen handelt es sich um 14 native, halbsynthetische oder synthetische Opiate, von de- nen elf vorwiegend als Analgetika (Cetobemidon, D-Moramid, Hydro- morphon, Levomethadon, Levor- phanol, Morphin, Opium, Oxyco- don, Pethidin, Piritramid, Fentanyl) und drei vorwiegend als Antitussi- va (Hydrocodon, Normethadon, Thebacon) verwendet werden, au- ßerdem um 3 Psychoanaleptika (Methamphetamin, Methylphenidat, Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat) sowie um das Lokalanästhetikum Cocain.

Welche Präparate kommen in Frage?

Um die Übersicht zu erleichtern, sind in Tabelle 1 die der BtMVV un-

*) Ich danke Herrn Dr. U. Hagenström, Lübeck, der mir diese Daten zur Verfü- gung stellte.

Die Rezeptur

von Betäubungsmitteln

Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Otfried Strubelt

Abteilung für Toxikologie der Medizinischen Hochschule Lübeck

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 3 vom 15. Januar 1976

115

(2)

Cetobemidon Cliradon 100 Amp. 7.5 5 13

Inj. FI. 75 1 1

Tbl. 5 10 20

Tropfen 100 1 1

Supp. 10 5 10

D-Moramid Jetrium 100 Amp. 6.9 5 14

Amp. 13.8 5 7

Tbl. 6.9 10;14 14

Supp. 13.8 6 7

Palfium 100 Tbl. 6.9 14 14

Hydromorphon Dilaudid 30 Amp. 2 5 15

Tbl. 2.5 10 12

Supp. 2.5 5 12

Dilaudid-Atropin 30 Amp. 2 5 15

Amp. 4 5 7

Supp. 4 5 7

Levomethadon I-Polamidon

I-Polamidon C

60 Amp.

Amp.

!nj. Ff.

Tbl.

Tropfen Supp.

60 Amp.

Amp.

!nj. FI.

Tbl.

Tropfen Supp.

2.5 10 24

5 5 12

25 1 2

2.5 10 24

50 1 1

5 5 12

2.5 10 24

5 5 12

25 1 2

2.5 10 24

50 1 1

5 5 12

Betäubungsmittel-Rezeptur

terliegenden Betäubungsmittel zu- sammengestellt, die vorwiegend als Analgetika verwendet werden, während Tabelle 2 die der BtMVV unterliegenden sonstigen Substan- zen enthält. Es sei darauf hinge- wiesen, daß die Substanzen der Tabelle 1 auch als stark wirkende Antitussiva eingesetzt werden kön- nen, während andererseits die drei ersten Substanzen der Tabelle 2 (Hydrocodon, Normethadon, The-

bacon) nicht nur antitussiv, son- dern auch analgetisch wirken.

Schließlich enthält Tabelle 2 auch das Analgetikum Fentanyl, da die- ses gegenüber den in Tabelle 1 aufgeführten Analgetika hinsicht- lich der Verschreibung eine Son- derstellung einnimmt (nur für Pra- xis- und Krankenhausbedarf er- laubt). Die Tabellen enthalten von links nach rechts

1. die Freinamen,

2. die Handelsnamen, unter de- nen das jeweilige Betäubungsmittel zu rezeptieren ist,

3. die für den Patienten bezie- hungsweise den Praxisbedarf vor- geschriebenen Höchstmengen, 4. die im Handel befindlichen Arz- neiformen,

Tabelle 1: Betäubungsmittel, bei denen in besonders schweren Krankheitsfällen eine Verdoppelung der Höchstmenge erlaubt ist

BtM-Gehalt je abge- teilte Form bzw.

Packung (mg)

Stück- Stück- zahl zahl

je je

0. P. Höchst- menge

Freiname Handelsname Höchst- Arznei-

menge form (mg)

Levorphanol Dromoran 30 Amp. 2 5 15

Tbl. 1.5 10 20

Supp. 2 5 15

• Fortsetzung auf Seite 117

116 Heft 3 vom 15. Januar 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

5. deren Betäubungsmittelgehalt pro abgeteilte Form oder Pak- kungseinheit,

6. die in den Originalpackungen enthaltenen Stückzahlen und 7. die unter Einhaltung der Höchst- mengen maximal verschreibbaren Stückzahlen.

Von den Betäubungsmitteln der Ta- belle 1 sind Morphin als Morphin-

hydrochlorid, Opium als eingestell- tes Opium, Opiumextrakt und Opiumtinktur offizinell, das heißt im DAB 7 aufgeführt. Beide Betäu- bungsmittel könnten somit zur Her- stellung von Rezepturarzneien ver- wendet werden, was jedoch heute nur noch ausnahmsweise in Frage kommen dürfte. Aus diesem Grun- de sind in Tabelle 1 bei Morphin nur die im Handel befindlichen Am- pullen, bei Opium das Spezialprä-

parat Pantopon sowie die zur Be- handlung von Diarrhöen benutzte Opiumtinktur aufgeführt. Alle übri- gen Präparate der Tabelle 1 sind Spezialitäten. In die Tabelle wur- den auch alle Kombinationspräpa- rate aufgenommen, in denen anal- getisch wirksame Betäubungsmittel enthalten sind. Bei den Präparaten der Tabelle 2 handelt es sich mit Ausnahme von Cocain nur um Spe- zialitäten.

Tabelle 1: Betäubungsmittel, bei denen in besonders schweren Krankheitsfällen eine Verdoppelung der

Höchstmenge erlaubt ist • Fortsetzung von Seite 116

Freiname Handelsname Höchst- Arznei-

menge form (mg)

BtM-Gehalt je abge- teilte Form bzw.

Packung (mg)

Stück- Stück- zahl zahl je je 0. P. Höchst-

menge Morphin Morphinhydrochlorid 200 Amp.

Amp.

Morphinhydrochlorid-

Atropin 200 Amp.

Amp Morphinhydrochlorid-

Scopolamin 200 Amp.

10 10 20

20 10 10

10 10 20

20 10 10

20 10 10

Opium Pantopon 400 Amp. 20 5 20

Tbl. 10 20 40

Tropfen 200 1 2

Supp. 20 5 20

Opiumtinktur 20 g

Oxycodon Eubine

Eukodal

Scophedal Scophedal „forte"

200 Amp.

Amp.

Tbl.

Supp.

200 Amp.

Amp.

Tbl.

200 Amp.

200 Amp.

10 10 20

20 10 10

5 20 40

20 10 10

10 10 20

20 10 10

5 10 40

10 10 20

20 10 10

Pethidin Dolantin

Dolantin Spezial Psyquil compositum

1000 Amp.

Tbl.

Tropfen Supp.

1000 Amp.

1000 Amp.

100 5 10

25 10;20 40

500 1 2

100 5 10

100 5 10

50 5 20

Piritramid Dipidolor 200 Amp. 22 5 9

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 3 vom 15. Januar 1976 117

(4)

Hydrocodon Dicodid 200 Amp. 15 5 13

Tbl. 5 10;20 40

Tbl. 10 10 20

Methamphetamin Pervitin 100 Amp. 15 6 6

Tbl. 3 30 33

Methylphenidat Ritalin 200 Tbl. 10 20 20

Plimasin 200 Drag. 5 20 40

Phenmetrazin-8- Cafilon 600 Tbl. 30 10;20 20

chlortheophyllinat

Cocainhydrochlorid 100 als Augentropfen und Augensalbe bis zu einer Konzentration von 2 Prozent, zu anderen Zwek- ken nur als Lösung bis zu einer Konzentration von 1 Prozent unter Zusatz von mindestens 0,1 Prozent Atropinsulfat erlaubt.

1000 Zu Eingriffen an Auge, Kehlkopf, Nase, Ohr, Rachen oder Kiefer als Lösung bis 20 Prozent, als Augentablette oder als Salbe bis zu 2 Pro- zent erlaubt.

Cocain

Für Praxisbedarf:

Fentanyl*) Fentanyl 5 Inf. Fl. 0.785 5 6

Thalamonal 5 Amp. 0.157 5 32

Normethadon Ticarda

Thebacon Acedicon

200 Tbl. 7.5

Tropfen 150

200 Tbl. 5

Tablon-

getten 7.5

10 26

1 1

10;20 40 12 26 Betäubungsmittel-Rezeptur

Welche Mengen

dürfen verschrieben werden?

Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage riur ein Betäu- bungsmittel bis zu einer Höchst- menge verschreiben. Diese Höchstmengen sind in den Tabel- len 1 und 2 für jedes Mittel einzeln angegeben. Sie sind so gehalten, daß in jedem Falle zumindest eine Originalpackung verschrieben wer- den kann.

Die unter Einhaltung der Höchst- mengen maximal rezeptierbaren Stückzahlen (Ampullen, Tabletten, Flaschen) sind aus der letzten Spalte der Tabellen zu ersehen.

Die für den Patienten vorgesehe- nen Höchstmengen gelten auch, wenn der Arzt für seinen Praxisbe- darf rezeptiert; nur im Falle von Cocain darf für den Praxisbedarf mehr verschrieben werden als für den Patienten (siehe unten). Bei Verschreibungen für den Kranken-

hausbedarf oder eine ärztliche Hausapotheke ist der Arzt dagegen nicht an die Höchstmenge gebun- den.

Wann dürfen die festgesetzten Höchstmengen überschritten wer- den?

Der Arzt kann in besonders schwe- ren Krankheitsfällen für einen Pa- tienten an einem Tag mehr als die

Tabelle 2: Betäubungsmittel, bei denen eine Verdoppelung der Höchstmenge nicht erlaubt ist

BtM-Gehalt je abge- teilte Form bzw.

Packung (mg)

Stück- Stück- zahl zahl je je 0. P. Höchst-

menge

Freiname Handelsname Höchst- Arznei-

menge form (mg)

*) Darf nur für den Praxis- und Krankenhausbedarf verschrieben werden.

118 Heft 3 vom 15. Januar 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(5)

festgesetzten Höchstmengen ver- schreiben, jedoch nicht mehr als die zweifache Höchstmenge. In diesen Fällen muß er auf der Ver- schreibung vor seiner Unterschrift den eigenhändigen Vermerk „Men- ge ärztlich begründet" anbringen.

Die Verdoppelung der Höchstmen- ge ist jedoch nur für die in Tabel- le 1 aufgeführten Analgetika gestat- tet; bei den in Tabelle 2 aufgeführ- ten sonstigen Betäubungsmitteln ist sie untersagt. Ferner darf der Arzt die Höchstmenge nicht bei Verschreibung für den Bedarf sei- ner Praxis verdoppeln.

Was darf für den Praxisbedarf verschrieben werden?

Alle in den Tabellen 1 und 2 aufge- führten Betäubungsmittel dürfen auch für den Praxisbedarf ver- schrieben werden, und zwar an ei- nem Tage jeweils ein Betäubungs- mittel bis zu den festgesetzten Höchstmengen. Cocain darf für den Praxisbedarf in einer zehnfach größeren Gesamtmenge und in hö- heren Konzentrationen als für den Patienten verschrieben werden (Tabelle 2). Schließlich darf zur Prämedikation und Anästhesie ein- schließlich der Neuroleptanalgesie für den Praxis- und Krankenhaus- bedarf (nicht für den Patienten) Fentanyl bis zu einer Höchstmenge von fünf Milligramm verschrieben werden.

Der Verbleib der für den Praxisbe- darf verschriebenen Betäubungs- mittel muß auf besonderen Kar- teikarten nachgewiesen werden.

Diese Karteikarten können bei der Bundesanzeiger-Verlagsgesell- schaft mbH, 5 Köln 1, Postfach 10 80 06, bezogen werden. Die Ein- tragungen in diese Karteikarten dürfen von der Sprechstundenhilfe vorgenommen werden, müssen aber vom Arzt mindestens einmal monatlich überprüft und mit Na- menszeichen und Datum versehen werden. Die Karteikarten müssen drei Jahre, gerechnet von der letz- ten Eintragung an, aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorge- legt werden.

Was darf für den Kranken- hausbedarf verschrieben werden?

Alle in den Tabellen 1 und 2 aufge- führten Arzneimittel sowie Fentanyl dürfen auch für den Krankenhaus- beziehungsweise Stationsbedarf verschrieben werden, wobei die vorgeschriebenen Einschränkun- gen (maximal erlaubte Konzentra- tionen von Cocain) zu beachten sind. Gleiches gilt auch, wenn eine ärztliche Hausapotheke geführt wird. Bei Verschreibungen für den Krankenhausbedarf oder für eine ärztliche Hausapotheke brauchen die Höchstmengen nicht berück- sichtigt zu werden, es können auch an einem Tag mehrere Betäu- bungsmittel gleichzeitig verschrie- ben werden. Auch der Verbleib der für die Hausapotheke oder den Krankenhausbedarf verschriebenen Betäubungsmittel muß wie beim Praxisbedarf auf Karteikarten nach- gewiesen werden. Auf Stationen können an Stelle der Karteikarten auch Betäubungsmittelbücher nach amtlichem Formblatt verwendet werden.

Wir müssen Betäubungsmittel verschrieben werden?

Betäubungsmittel dürfen nur auf den neuen dreiteiligen amtlichen Formblättern im Durchschreibever- fahren verschrieben werden. Teil I und II sind zur Vorlage in der Apo- theke bestimmt, Teil III verbleibt beim Arzt, der die Durchschriften drei Jahre, nach Ausstellungsda- tum geordnet, aufzubewahren hat.

Die neuen Betäubungsmittelrezep- te werden von den Gesundheitsäm- tern kostenlos abgegeben und ent- sprechen den üblichen- Kassenre- zepten.

Von den zur Ausfüllung eines Betäubungsmittelrezeptes vorge- schriebenen Angaben dürfen die folgenden maschinell oder mit Stempel erfolgen:

0 Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Mittel bestimmt ist;

O Das Ausstellungsdatum (die Re- zepte dürfen vom Apotheker nur in- nerhalb von sieben Tagen beliefert werden, worauf man den Patienten hinweisen sollte),

O Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Arz- tes. Im Vertretungsfalle müssen diese Angaben sowohl für den Ver- treter, der das Rezept unter- schreibt, als auch für den vertrete- nen Arzt gemacht werden (also etwa: Dr. Meier, Arzt, 24 Lübeck, Enge Straße 20. Vertreter für Dr.

Schulz, Arzt für Allgemeinmedizin, 24 Lübeck, Breite Straße 10).

Die eigentliche Rezeptur muß dem- gegenüber vom Arzt eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber vorgenommen werden. Sie muß fol- gende Angaben enthalten:

O Den Namen (Handelsname) des Betäubungsmittels.

Die gewünschte Darreichungs- form (Ampullen, Injektionsflasche, Tabletten, Tropfen oder Supposito- rien).

O Den Betäubungsmittelgehalt nach Gewicht, und zwar

a) bei abgeteilten Arzneimitteln (Ampullen, Tabletten, Suppositori- en) je abgeteilte Form,

b) bei nicht abgeteilten Arzneimit- teln (Injektionsflaschen, Lösungen) je Packungseinheit (Flasche).

Nach einem Grundsatz des DAB wurden die Gewichtsmengen bis- her in g angegeben, ohne daß „g"

geschrieben wurde. Auch der Be- täubungsmittelgehalt kann in die- ser Form angegeben werden (Mor- phinhydrochlorid 0,01). Es kann auch in mg rezeptiert werden, wo- bei in diesem Falle „mg" geschrie- ben werden muß (Morphinhydro- chlorid 10 mg).

0 Die Mengen: Hierunter sind nach behördlicher Interpretation (der Verordnungstext ist hier ganz unklar)

DEUTSCHES _ÄRZTEBLATT Heft 3 vom 15. Januar 1976 119

(6)

(Ehegatte/Kind/Sonst Angeh,Vomame, geb. am bzw. Art des Tieres)

Rentner

(Arbeitgeber/Dienststelle/Rentner/BVG/Freiw.) (Krankenschi .)

Lübeck,Königstraße 40

Rp. 00000000

Teil I UV•) PRXAT

KNAPP- SCHAFT IKK I VdAK I AEV

Fam.- Angeh.

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Rentner u. Farn.- Angeh.

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, E de .c

T: 2 W Lübeck

frei (ft MI,

JD 0 U) 2

0 W

AOK

Meier, Casimir

LKK 1 BKK

8.8.1890

Unfallbetneb:

0

Praxis- bedarf

(Name des Versicherten/Versorgungsberechtigten, Vorname, geb. am bzw. Name des Tierhalters)

(Anschrift des Patienten bzw. des Tierhalters) Sonstige

O

Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, dessen Berufsbezeichnung und Anschrift sowie dessen ungekürzt. eigenhändige Unterschrift

Ausstellung,-

datu m

17 .4.19 75

\A'L ?iitici:fre

Prof. Dr. med. 0. Strubelt Facharzt für Pharmakologie 24 Lübeck, Herderstraße 11

‘-e

Abbildung 1: Vorschriftsmäßig ausgefülltes BtMVV-Rezept für einen fiktiven Patienten

Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

Betäubungsmittel-Rezeptur

a) bei abgeteilten Arzneimitteln die Stückzahlen der abgeteilten Formen (Ampullen, Tabletten, Sup- positorien),

b) bei nicht abgeteilten Arzneimit- teln in abgabefertiger Packung (Spezialitäten) die Stückzahl der Packungseinheit (Injektionsflasche, Tropfflasche) zu verstehen.

Diese Mengenangaben müssen entgegen der bisherigen Übung in arabischen Ziffern erfolgen und in Worten wiederholt werden, zum

Beispiel Cliradon Tabl. 5 mg Nr. 40 (vierzig); I-Polamidon Tropfflasche 50 mg Nr. 1 (eine).

Bei Rezepturarznei, die vor der Ab- gabe nur abzufüllen ist, sollte die Gewichtsendmenge in Worten wie- derholt werden: Opiumtinktur 20,0 (zwanzig). Ansonsten ist bei nicht- abgeteilter Rezepturarznei eine Wiederholung von Mengen in Wor- ten nicht erforderlich.

0 Eine Gebrauchsanweisung (Si- gnatur) mit Einzel- und Tagesgabe;

bei der Verschreibung von Cocain für Patienten muß aus ihr auch der Bestimmungszweck zu entnehmen sein.

0

Die eigenhändige ungekürzte Unterschrift des verschreibenden Arztes.

Wird für den Praxisbedarf rezep- tiert, so entfallen natürlich die An- gaben über den Patienten und auch die Signatur; an ihrer Stelle ist auf dem Rezept der Vermerk

„Praxisbedarf" durch Ankreuzen des auf dem Formblatt hierfür vor- gesehenen Feldes 9 vorzunehmen.

Bei Rezepturen für den Bedarf ei- nes Krankenhauses oder für eine ärztliche Hausapotheke ist an Stel- le der Angaben über den Patienten und der Signatur der Name der Einrichtung anzugeben, für die die Rezeptur erfolgt.

Wird in besonders schweren Fällen die zweifache Höchstmenge eines Betäubungsmittels verschrieben, so ist vor der Unterschrift des Arz- tes der eigenhändige Vermerk

„Menge ärztlich begründet" anzu- bringen.

Andere Arzneimittel dürfen auf dem BtM-Formblatt nur verschrie- ben werden, wenn die Verschrei- bung neben einem Betäubungsmit- tel erfolgt.

Praktische Anleitung zur Rezeptur Alle Daten, die für die Rezeptur ei- nes Betäubungsmittels erforderlich sind, können aus den Tabellen 1 und 2 entnommen werden. Das ge- wünschte Präparat muß unter sei- nem Handelsnamen aufgesucht, die gewünschte Arzneiform ausge- wählt und beides zusammen mit dem aus der nächsten Spalte zu entnehmenden Betäubungsmittel- gehalt aufgeschrieben werden. An- schließend wird bei Ampullen, Ta- bletten und Suppositorien die Stückzahl, bei Injektionsflaschen und Tropfen die Zahl der verordne- ten Packungseinheiten in arabi- schen Ziffern angegeben und wört- lich wiederholt, wobei man sich

120

Heft 3 vom

15. Januar 1976 DEUTSCHES ARZTEBLATT

(7)

DER ORIGINALITÄT HALBER:

Zu der Arbeit „Reisekrankheit" von Dr.

med. Hans Scherer, Heft 29/1975, Seite 2111 ff., erreicht uns nachstehende Zu- schrift mit einem Hinweis aus dem Er- fahrungsschatz italienischer Seeleute.

Petersilie gegen Seekrankheit Es ist ja bekannt, daß alle Medika- mente, die die Reisekrankheit gün- stig beeinflussen sollen, mit dem Mangel behaftet sind, daß sie et- was schläfrig und müde machen.

Darunter leidet nicht nur die Auf- merksamkeit zum Beispiel beim Autofahren, sondern auch zum Teil die Eindrucksfähigkeit während ei- ner interessanten Reise. Dieser müde machende Effekt wirkt sich besonders bei Kindern ungünstig aus, die ja sehr stark auf solche Faktoren reagieren.

Der Originalität halber möchte ich folgende Beobachtung mitteilen:

Ich erfuhr vor einigen Jahren auf einer Reise nach Italien, daß die italienischen Seeleute ihren Schiffsjungen bei der ersten Aus- fahrt aufs Meer gegen die See- krankheit ein kleines Sträußchen Petersilie auf die Brust binden. Die- ses Kraut galt lange Zeit als ein probates Mittel gegen die See- krankheit und wird auch heute noch verwendet.

Angeregt durch diese Mitteilung, habe ich das Verfahren bei mehre- ren Kindern selbst erprobt und war immer überrascht davon, wie gün- stig der Effekt ist. Es kommt darauf an, daß es sich um frische Petersi- lie handelt, die mit einer Schnur um den Hals gebunden wird. Aller- dings muß das Sträußchen unmit- telbar die Haut berühren und darf nicht etwa auf dem Hemd oder Un- terhemd liegen. Die Petersilie macht hierbei eine Veränderung durch, sie wird gelb, aber nicht trocken. Ich habe bei vielen Kin- dern beobachten können, daß sie mit dieser einfachen Maßnahme von der Reisekrankheit, insbeson- dere beim Fahren durch kurvenrei- ches Gebiet und kurvenreiche Paß- straßen, vollkommen verschont ge- blieben sind.

Da dieses Verfahren äußerst prak- tisch, preiswert und leicht durch- führbar ist und außerdem frei von jeder Nebenwirkung, möchte ich die Anregung geben, in ähnlichen Fällen, besonders bei Kindern, sich dieses einfachen und erprobten Seemannsmittels zu bedienen.

Dr. med. J. Babillotte 77 Singen (Htwl.) Schlachthausstraße 1

ECHO

Zu: Über Blutzellschädigungen durch trizyklische Psychophar- maka in Heft 43/1974, Seite 2961

Blutkörperchen vernichtet

„Vier bekannte Psychiatrie- professoren aus München und Berlin forderten im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT dringend eine genaue Aufklä- rung von Todesfällen, die ein kürzlich eingeführtes Medi- kament verursacht hat. Durch das trizyklische Psychophar- makon Clozapin starben nach einem Bericht der Deut- schen Arzneimittelkommis- sion in Finnland, in der Schweiz und in der Bundes- republik 15 Menschen. Ihre Blutzellen waren schwer ge- schädigt worden. Die weißen Blutkörperchen wurden ab- getötet.

Die Professoren Heimchen, Hippius, Matussek und Mül- ler-Oerlinghausen haben den deutschen Ärzten jetzt um- fassende Vorsichtsmaßregeln und medizinische Hinweise für die Anwendung dieser und gleicher Medikamente gegeben. Clozapin gehört nämlich zu einer großen Me- dikamentengruppe, die für die Behandlung von psy- chisch kranken Patienten un- entbehrlich ist ..." (Neue Os- nabrücker Zeitung)

zweckmäßigerweise an die Stück- zahlen der im Handel befindlichen Originalpackungen hält; diese sind in der vorletzten Spalte der Tabel- len aufgeführt. Will man die Höchst- mengen ganz ausschöpfen, so kann man aus der letzten Spalte die unter Einhaltung der Höchst- menge maximal verschreibbaren Stückzahlen beziehungsweise Pak- kungseinheiten entnehmen. Es folgt die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe, wobei die übliche Dosierung gegebenenfalls aus der Roten Liste ersehen wer- den kann.

In Abbildung 1 ist Teil 1 eines voll- ständig ausgefüllten Betäubungs- mittelrezeptes dargestellt. Ab- schließend einige weitere Rezep- turbeispiele, bei denen auf die An- gaben über die Person des Patien- ten und des Arztes sowie auf Da- tum und Signatur verzichtet wurde:

Rp. Pantopon Amp. 20 mg Nr. 5 (fünf)

Rp. I-Polamidon Injektionsflasche 25 mg Nr. 1 (eine)

Rp. Eukodal Tabl. 5 mg Nr. 10 (zehn)

Rp. Dolantin Tropfflasche 500 mg Nr. 1 (eine)

Rp. Jetrium Suppos. 13,8 mg Nr. 6 (sechs)

Rp. Opiumtinktur 20,0 (zwanzig) Rp. Cocainhydrochlorid 0,5 Aqua pro injectione ad 10,0 Augentropfen! Für Praxisbedarf.

Rp. Dipidolor Amp. 22 mg Nr. 30 (dreißig)

Menge ärztlich begründet!

(Ich danke Herrn Oberpharmazie- rat Dr. F. Schmidt, Leiter der Apo- theke der Medizinischen Hoch- schule Lübeck, für wertvolle Bera- tung.)

Anschrift des Verfassers Prof. Dr. med. Otfried Strubelt Abteilung für Toxikologie der Medizinischen Hochschule Lübeck D-24 Lübeck

Ratzeburger Allee 160

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 3 vom 15. Januar 1976 121

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