B E R U F
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er Fall: Der Kläger wendet sich gegen die außerordentli- che, hilfsweise ordentliche Kündi- gung seines Arbeitsverhältnisses durch die Universitätsklinik, bei der er seit fast fünf Jahren als Oberarzt in der Unfallchirurgie tätig ist.Hintergrund der Kündigung ist ein präoperatives Aufklärungsgespräch des Klägers mit einem Patienten, der am Knie operiert werden sollte. Der Inhalt des präoperativen Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die beklagte Universitätsklinik meint, der Kläger habe dem Patienten am Tag vor der Operation von dieser abgeraten und ihr Ansehen dadurch geschädigt, dass er ein anderes Kran- kenhaus empfohlen habe.
Das Urteil: Nach einer Beweis- aufnahme entschied das Arbeitsge- richt Jena (Az.: 5/3/5 Ca 303/04), dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist. Mit Blick auf die außerordentliche Kündigung liegt nach Auffassung der Richter bereits kein „wichtiger Kündigungs- grund an sich“ vor. Denn nach Über- zeugung des Arbeitsgerichts steht fest, dass dem Kläger keine Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten vorzuwerfen ist.
Der Kläger untersuchte den Pati- enten zunächst und führte mit ihm ein circa 45-minütiges präoperati- ves Aufklärungsgespräch. Im Rah- men eines vertrauensvollen Arzt-
Patienten-Verhältnisses riet der Klä- ger dem Patienten nicht von der Operation in der Universitätsklinik ab, sondern bot ihm lediglich als weitere Möglichkeit die Einholung eines zusätzlichen medizinischen Rates an. Damit hat der Kläger das Ziel des Krankenhauses, mehr Pati- enten zu behandeln, weder unter- laufen noch schwerwiegend ver- letzt. In Anbetracht dessen bietet das präoperative Aufklärungsgespräch auch keinen Ansatzpunkt für eine gerechtfertigte ordentliche Kündi- gung. Der klagende Oberarzt ist nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Jena weiter zu beschäftigen. I André Ueckert CBH-Rechtsanwälte, Köln
ARBEITSRECHT