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Darf der Chef Angestellte bei wenig Betrieb nach Hause schicken? Ist man als PTA das „Mädchen für alles“?

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104 DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2019 | www.diepta.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz.

Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Darf der Chef Angestellte bei wenig Betrieb nach Hause schicken?

Ist man als PTA das „Mädchen für alles“?

Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin Minou Hansen

ADEXA, Leiterin Rechtsabteilung

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine

berufspolitische Frage?

Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriften Verlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Tara Boehnke, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

Müssen die nicht geleisteten Arbeits- stunden nachgearbeitet werden?

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Angestell­

ten ein Weisungsrecht. So kann ein/e Apothe­

keninhaber/in beispielsweise verlangen, dass ihre PTA am kommenden Mittwoch zu arbei­

ten hat, wenn nicht bereits im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeiten festgehalten ist.

Denn gleichzeitig tragen Arbeitgeber – und nicht die Arbeitnehmer – das Betriebsrisiko.

Umgekehrt geht das auch. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 615 eine „Ver­

gütung bei Annahmeverzug und bei Betriebs­

risiko“. Was ist darunter zu verstehen? Die Apothekenleitung darf Angestellte zwar nach Hause schicken, sollte wenig los sein. Das leitet sich aus ihrem Weisungsrecht ab. Allerdings sind die Arbeitsstunden so anzurechnen, als ob es sich um einen normalen Arbeitstag gehan­

delt hätte. Minusstunden oder Gehaltsabzüge sind nicht legitim. Angestellte tragen nur das Risiko, das in ihrem persönlichen Verantwor­

tungsbereich liegt, also zum Beispiel Verspä­

tungen, weil etwa öffentliche Verkehrsmittel ausgefallen sind. Hier muss die Apothekenlei­

tung die ausgefallene Zeit nicht ausgleichen, sondern kann dafür Stunden abziehen.

Darf man bestimmte Arbeiten ablehnen?

Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ge­

genüber sein Weisungsrecht ausübt und ihm eine gesonderte Aufgabe erteilt, dann kann man als Arbeitnehmer diese nicht so einfach ablehnen. Es sei denn, sie ist rechtswidrig. Im Regelfall verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer dazu, die darin enthaltenen Tä­

tigkeiten zu erledigen. Tut man das nicht, ver­

letzt man eine Hauptpflicht aus dem Arbeits­

verhältnis. Der Arbeitgeber darf dann zunächst eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederho­

lungsfall kann er auch kündigen. Allerdings in ganz bestimmten Fällen hat man als Arbeit­

nehmer auch das Recht, die Aufgabe gegen­

über seinem Arbeitgeber zu verweigern. Zum Beispiel, wenn ihm die Erbringung der Ar­

beitsleistung persönlich unzumutbar ist. Als unzumutbar gilt beispielsweise, wenn die be­

rufliche Tätigkeit die eigene Gesundheit erheb­

lich gefährdet oder sogar das Leben bedroht. Es hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere davon, was im jeweiligen Arbeitsvertrag ge­

regelt ist. Die Rechtsprechung erkennt hier­

bei auch familiäre und persönliche Gründe an, sowie niederqualifizierte Aufgaben oder sogar welche mit viel mehr Verantwortung Die Recht mäßigkeit einer Weisung kann der Ar­

beitnehmer gerichtlich überprüfen lassen.

© privat

© Regina Christiansen/ADEXA

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2019 | www.diepta.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

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