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Braucht man einen schriftlichen Arbeitsvertrag? Darf man als PTA eine Nebentätigkeit ausüben?

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28 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Juli 2021 | www.diepta.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Braucht man einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Darf man als PTA eine Nebentätigkeit ausüben?

Bettina Schwarz BVpta, Geschäftsführerin

Was ist beim Abschluss eines Arbeits­

vertrags zu beachten?

Jeder Arbeitsvertrag sollte eine möglichst genaue Beschreibung der eigenen Aufgaben in der Apotheke enthalten. Auch das Gehalt und etwaige Sonderzahlungen, Zusatzleistungen oder Urlaubsansprüche sind anzugeben. Im perfekten Arbeitsvertrag vereinbaren beide Seiten zudem die Lage der Arbeitszeiten und regeln eventuelle Versetzungen im Filialver- bund. Wichtige Bestandteile sind auch Kündi- gungsfristen. Verständigen sich Angestellte und Arbeitgeber darauf, dass der Bundesrah- mentarifvertrag beziehungsweise der Rahmen- tarifvertrag Nordrhein sowie der entsprechende Gehaltstarifvertrag auch ohne Tarifbindung gelten, ist dies festzuhalten.

ADEXA rät, einen Arbeitsvertrag immer schriftlich abzufassen. Zwar sind mündliche Verträge gültig, aber im Streitfall lassen sich wichtige Eckpunkte nicht belegen. Auch später sind Apothekenangestellte auf der sicheren Seite, wenn jede Änderung als Ergänzung des Arbeitsvertrags erfasst und von beiden Seiten unterschrieben wird. Mitglieder von ADEXA können sich bei allen Fragen an die gewerk- schaftliche Rechtsberatung wenden. Bei der Apothekengewerkschaft erhalten sie auch Musterarbeitsverträge.

Müssen Nebentätigkeiten genehmigt werden?

Um das Einkommen zu erhöhen, suchen viele PTA nach einer Nebentätigkeit - in einer anderen Apotheke oder in einem ganz anderen Arbeits- feld. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern über- haupt eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf, ob der Arbeitgeber der Hauptanstellung nur infor- miert werden muss oder ob sogar seine Zustim- mung notwendig ist. Generell ist es nicht verboten, wenn durch Zusammenrechnen der Arbeitszeit von Haupt- und Nebenbeschäftigung die gesetz- liche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.

Diese beträgt zehn Stunden täglich oder 48 Stun- den wöchentlich (bzw. kurzfristig 60 Stunden wö- chentlich mit Ausgleichspflicht). In vielen Arbeits- verträgen ist festgelegt, ob der Arbeitnehmer den Hauptarbeitgeber informieren oder dessen Zu- stimmung einholen muss. Der Arbeitgeber wiede- rum ist verpflichtet, entweder der Nebentätigkeit zuzustimmen oder sie mit Begründung abzuleh- nen. Teilt er seine Entscheidung nicht mit, gilt in der Regel nach einer Frist von vier Wochen die Zu- stimmung als erteilt. Wird die Zustimmung ver- weigert, muss begründet werden, inwiefern eine zu befürchtende Beeinträchtigung betrieblicher oder dienstlicher Interessen vorliegt, beispielsweise eine Überschneidung der Arbeitszeiten. Darüber hin- aus darf auch keine Nebentätigkeit im Erholungs- urlaub aufgenommen werden, da dieser zur Wie- derherstellung der Arbeitskraft dient.

© Schwarz

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Minou Hansen Rechtsanwältin, ADEXA – Die Apothekengewerkschaft

© Angela Pfeiffer/ADEXA

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