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Was ist eigentlich eine Insolvenz? Darf das Weihnachtsgeld einfach gekürzt werden?

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Academic year: 2022

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Was tun bei Insolvenz der Apotheke?

Ist eine Apotheke nicht mehr zahlungsfähig, wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Das zuständige Insolvenzgericht (meist das Amts- gericht vor Ort) setzt zunächst einen vor- läufigen Insolvenzverwalter ein. Er prüft die finanzielle Situation der Apotheke und nimmt dafür meist auch Kontakt mit den Mitarbei- tern auf. Auf Basis seines Gutachtens entschei- det das Gericht, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird. Dies wird vom Ge- richt bekanntgemacht, so dass man sich dort über den Verfahrensstand erkundigen kann.

Ansprüche, die gegenüber dem Inhaber offen sind, müssen dann innerhalb einer bestimm- ten Frist und in genau vorgegebener Form angegeben werden. Der Insolvenzverwalter informiert dazu alle ihm bekannten Gläubiger – also auch die Mitarbeiter – über die korrekte Vorgehensweise. Arbeitnehmer, die von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers betrof- fen sind, können für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des In- solvenzverfahrens ein Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur beantragen. ADEXA-Mit- glieder sollten sich umgehend an die Rechts- beratung wenden, denn eventuell kann eine Kündigung sinnvoll sein. Bitte lassen Sie sich auch ein Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber aus- stellen!

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Streichung oder Kürzung des Weihnachtsgeldes?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und für viele PTA stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sie Weihnachtsgeld oder eine sonstige Sonderzahlung erhalten. Denn es kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass alles genau so wie im vergangenen Jahr läuft. Für Arbeitsverhältnisse nach Bundesrahmenta- rifvertrag (BRTV) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes. Der Arbeitgeber kann die Sonderzahlung auf bis zu 50 Prozent kürzen, sofern er dies aus wirtschaftlichen Gründen für notwendig hält. Dies muss im Streitfall auch nachgewiesen werden. Allerdings ist diese Kürzung nur zulässig, wenn Sie mit einer Frist von vier Wochen vor Fälligkeit der Sonderzah- lung angekündigt wird. Ist eine Sonderzahlung jedoch (unabhängig vom BRTV) ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt, darf eine Reduzie- rung nicht einseitig vorgenommen werden. Al- lerdings kann eine solche freiwillige Zahlung durch „betriebliche Übung“ zu einem festen Anspruch werden: Nach einer dreimaligen gleichen Sonderzahlung muss diese auch im folgenden Jahr gezahlt werden. Eine Strei- chung oder Kürzung ist dann nur im Einver- nehmen möglich.

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben

Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag,

DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Was ist eigentlich eine Insolvenz?

Darf das Weihnachtsgeld einfach gekürzt werden?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz.

Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Minou Hansen ADEXA Leiterin Rechtsabteilung

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Dezember 2016 | www.diepta.de

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

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Kdr. unter 20 kg KG. Schwangerschaft/Stillzeit: Währ. des ersten und zweiten Schwangerschaftstrimenons nur geben, wenn unbedingt erforderl., im dritten Trimenon kontraind. Bei kurzfristiger Anw. Stillen mögl. Nebenwirkungen:

Peptische Ulcera, Perforationen, gastrointestinale Blutungen, Übelkeit, Erbrechen, Diarrhoe, Flatulenz, Verstopfung, Dyspepsie, Bauchschmerzen, Teerstuhl, Hämatemesis, ulzerative Stomatitis, Verschlimmerung von Colitis und Morbus Crohn, Gastritis, Ödeme, Bluthochdruck, Herzinsuff., geringfügig erhöhtes Risiko von arteriellen thrombotischen Ereignissen (z. B. Herzinfarkt und Schlaganfall). Verschlechterung infektionsbedingter Entzünd. (z. B. Entwickl. einer nekroti- sierenden Fasciitis), Symptomatik einer aseptischen Meningitis (mit Nackensteifigkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Fieber od. Bewusstseinstrübung). Stör. der Blutbildung (Anämie, Leukopenie, Thrombozytopenie, Panzytopenie, Agranulozytose). Überempfindlichkeitsreaktionen mit Hautausschlag und Juckreiz sowie Asthmaanfälle (ggf. mit Blutdruckabfall), schwere allg. Überempfindlichkeitsreaktionen( können sich äußern als Gesichtsödem, Zungenschwellung, innere Kehlkopfschwellung mit Einengung der Luftwege, Atemnot, Herzjagen, Blutdruckabfall bis hin zum bedrohl. Schock). Psychotische Reaktionen, Depression, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit, Erregung, Reizbarkeit, Mü- digkeit. Sehstör. Tinnitus. Palpitationen, Herzinsuff., Herzinfarkt. Arterielle Hypertonie. Gastrointestinale Beschwerden wie Sodbrennen, Bauchschmerzen, und geringfügige Magen-Darm-Blutverluste, die in Ausnahmefällen eine Anämie verursachen können, gastrointestinale Ulzera, u. U. mit Blutung und Perforation, Ösophagitis, Pankreatitis, intestinale, diaphragmaartige Strikturen. Leberfunktionsstör., Leberschäden, insbes. bei Langzeittherapie, Leberversagen, akute Hepatitis. Bullöse Hautreaktionen einschl. Stevens-Johnson-Syndrom und toxische epidermale Nekrolyse (Lyell-Syndrom), Alopezie, schwere Hautinfektionen und Weichteilkomplikationen währ. einer Varizelleninfektion. Papillennekrose, erhöhte Harnsäurekonz. im Blut, vermind. Harnausscheidung, Ödeme, nephrotisches Syndrom; interstitielle Nephritis, die mit einer akuten Niereninsuff. einhergehen kann. Verkehrshinweis! Dosierung: Erw.: Initialdosis 200 mg od. 400 mg Ibuprofen. Gesamtdosis von 1200 mg Ibuprofen/24 h sollte nicht überschritten werden. Kdr. ≥ 20 kg KG (etwa 6 J.) und Jugendl.: 7-10 mg/kg KG als ED bis max. 30 mg/kg KG als Tagesgesamtdosis. Erw., Kdr. ≥ 20 kg KG und Jugendl.:

Das jew. Dos.-Intervall richtet sich nach der beobachteten Symptomatik und der empfohlenen max. TD. Es sollte 6 h nicht unterschreiten. Apothekenpflichtig. Stand: 6/14.

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