Alle Jahre wieder . . . gibt es Ärger ums Weihnachtsgeld. Auch in Arzt- praxen ist oft strittig, ob es sich da- bei um freiwillige Zahlungen an die Arzthelferin handelt oder um einen festen Gehaltsanteil. Grundsätzlich gilt: Gratifikationen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Doch das 13. Monatsgehalt ist ein fester Bestandteil, auf den die Mitarbeiter einen (auch anteiligen) Anspruch haben. „Die Arzthelferin erhält spä- testens zum 1. Dezember eines je- den Kalenderjahres ein 13. Monats- gehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes“, heißt es im Tarif- vertrag für Arzthelferinnen.
Falls der Arbeitnehmer nach Ab- lauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht das Weihnachtsgeld gegebenenfalls
unter dem Vorbehalt der Rückzah- lung. Eine entsprechende Rückzah- lungsklausel muss aber ausdrück- lich vereinbart sein. Sie unterliegt zudem richterlicher Kontrolle im Hinblick darauf, dass eine Rückzah- lungsklausel keine unzumutbare Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer beinhalten darf. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu Grundsätze aufgestellt:
> Kleingratifikationen dürfen keiner Rückzahlung unterworfen werden. Erhält ein Mitarbeiter eine Weihnachtsgratifikation von weni- ger als 100 Euro, ist eine Rückzah- lungsklausel unwirksam.
> Klauseln, die den Arbeitneh- mer über den 30. Juni des Folgejah- res hinaus binden, sind unwirksam.
> Bei einer Gratifikation von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt, sind Bindun- gen bis zum 31. März des Folgejah- res zulässig.
> Erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation, die ein Monatsgehalt und mehr beträgt, ist die Bindung bis 30. Juni des Folge- jahres zulässig. Erhält der Arbeit- nehmer eine Weihnachtsgratifikati- on, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, ist eine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres hinaus dann unzulässig, wenn der Arbeit- nehmer mehrere Kündigungsmög- lichkeiten hatte. Es kann auch eine anteilige Rückzahlungsvereinbarung je nach Dauer des Arbeitsverhältnis- ses getroffen werden.
> Erhält ein Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation von zwei Monatsgehältern, so ist eine „abge- stufte“ Rückzahlungsklausel zuläs- sig: Bei Ausscheiden bis zum 31.
März des Folgejahres sind einein- halb Monatsgehälter, zum 30. Juni ein Monatsgehalt und zum 30. Sep- tember ein halbes Monatsgehalt zurückzuzahlen. rco
ARBEITSRECHT