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ine Beschäftigung in ge- ringem Umfang und ge- gen geringen Arbeits- lohn knüpft an die folgenden Voraussetzungen an: Bei mo- natlicher Lohnzahlung dür- fen die Beschäftigungsdauer nicht über 86 Stunden und der Arbeitslohn nicht über 620 DM monatlich hinausge- hen. Bei kürzeren Lohnzah- lungszeiträumen dürfen die Beschäftigungsdauer nicht mehr als 20 Stunden und der Arbeitslohn nicht mehr als 144,67 DM wöchentlich be- tragen. Der durchschnittliche Stundenlohn darf schließlich den Betrag von 21,70 DM nicht übersteigen.Bei den kurzfristigen Be- schäftigungen sind die folgen- den Punkte vom Arzt zu be- achten: Es darf sich nur um eine gelegentliche, nicht re- gelmäßige Tätigkeit in der Arztpraxis handeln, die über 18 zusammenhängende Ar- beitstage insgesamt nicht hin- ausgeht. Der Arbeitslohn darf im Tagesdurchschnitt 120 DM nicht überschreiten, außer wenn die Beschäfti- gung zu einem unvorherseh- baren Zeitpunkt sofort erfor- derlich wird. Der durch- schnittliche Stundenlohn darf nicht mehr als 21,70 DM be- tragen.
Sowohl für die geringfügi- ge Beschäftigung als auch für die kurzfristige Beschäftigung von Aushilfen in der Arztpra- xis gilt weiterhin folgendes:
Der Arzt als Arbeitgeber muß die pauschale Lohnsteuer ab- führen. Jedoch kann er die Steuer im Innenverhältnis auf
seinen Arbeitnehmer abwäl- zen. Der Arzt muß bestimmte Aufzeichnungen machen (Na- me und Anschrift der Aus- hilfskraft, Dauer der Beschäf- tigung, Tag der Zahlung des Entgeltes und die Höhe des Arbeitslohnes). Die Pauscha- lierung der Lohnsteuer ist neuerdings für solche Beschäf- tigte in der Arztpraxis ausge- schlossen, die bei demselben Arbeitgeber hauptberuflich (durch Vorlage der Lohnsteu- erkarte) beschäftigt sind.
Die Lohnsteuer kann vom Arzt zum Steuersatz von 20 Prozent pauschaliert werden, wenn eine Beschäftigung in geringem Umfang und mit ge- ringem Arbeitslohn vorliegt.
Wird ein Arbeitnehmer vom Arzt nur kurzfristig beschäf- tigt, so beträgt der Steuersatz 25 Prozent. Die Kirchensteu-
er muß in den genannten Fäl- len ebenfalls pauschaliert werden, es sei denn, der Ar- beitnehmer gehört keiner Kir- che an. Ferner unterliegt die pauschale Lohnsteuer noch dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. WS
Neuer
Aktienbrief
Informationen zu den Branchen Biotechnologie, Medizintechnik und Pharma enthält der „BMP Aktien- brief“, der seit Anfang des Jahres erscheint. Er wird mo- natlich herausgegeben und kostet im Abonnement 25 DM pro Monat. Weitere In- formationen: Diplom-Volks- wirt Herbert Beler, Tel/Fax 0 71 42/6 66 08. WZ
A-1252 (56) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 20, 15. Mai 1998
V A R I A WIRTSCHAFT
Aushilfen und Lohnsteuer
Möglichkeit der Pauschalierung
Bei der Besteuerung von Aushilfen in der Arztpraxis kann der Arzt anstelle des allgemeinen Lohnsteuerabzugsverfahrens eine Pau- schalierung der Lohnsteuer vornehmen. Dabei ist jedoch zu unter- scheiden zwischen kurzfristigen Beschäftigungen und Beschäf- tigungen in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn.
Alle Jahre wieder . . . kommt das Weihnachtsgeld.
Damit tauchen alljährlich Fragen, Enttäuschungen und auch Streitigkeiten auf. Streit gibt es, ob es sich um freiwilli- ge Zahlungen oder einen fe- sten Gehaltanteil handelt.
So sind etwa Gratifikationen freiwillige Leistungen des Ar- beitgebers. Doch das 13. Mo- natsgehalt ist ein fester Be- standteil, auf den die Mitar- beiter einen (gegebenenfalls anteiligen) Anspruch haben.
Es gibt aber sogenannte Rückzahlungsklauseln, die das Bundesarbeitsgericht in einem Stufenmodell festge- legt hat.
1. Stufe: Erhält ein Ar- beitnehmer eine Weihnachts- gratifikation, die den Betrag von 200 DM nicht über- steigt, ist eine Rückzahlungs- klausel in jedem Fall un- wirksam. Ebenso unwirksam sind Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer über den 30. Juni des Folgejahres hinaus binden.
2. Stufe: Bei einer Gratifi- kation von mehr als 200 DM, aber weniger als einem Mo- natsgehalt sind Bindungen bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.
3. Stufe: Erhält der Arbeit- nehmer eine Weihnachtsgrati- fikation, die ein Monatsgehalt
oder mehr beträgt, ist die Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig. Er- hält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, ist eine Bin- dung über den 30. Juni des Folgejahres hinaus jedenfalls dann unzulässig, wenn der Arbeitnehmer mehrere Kün- digungsmöglichkeiten hatte.
Es kann auch eine anteilige Rückzahlungsvereinbarung je nach Dauer des Arbeitsver- hältnisses getroffen werden.
4. Stufe: Erhält ein Arbeit- nehmer eine Weihnachtsgrati- fikation von zwei Monats- gehältern, so ist eine „abge- stufte“ Rückzahlungsklausel zulässig: Bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres sind eineinhalb Monatsgehäl- ter, bis zum 30. Juni ein Mo- natsgehalt und bis zum 30.
September ein halbes Monats- gehalt zurückzuzahlen. rco