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In welchem Umfang darf der Arzt Patienten an Dritte verweisen? Darf der Arzt in seiner Praxis Produkte oder Dienstleistungen verkaufen?

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Ärzteblatt Sachsen 10/1999 461

Mitteilungen der Geschäftsstelle

In Beschwerden oder Beratungen von Ärzten taucht immer wieder die Frage auf, ob und unter welchen Vorausset- zungen der Arzt Patienten an Dritte ver- weisen darf und ob er selbst Produkte oder Dienstleistungen in seiner Praxis verkaufen darf. Die Verweisung kann sich auf Ärzte, bestimmte Apotheken, Geschäfte, z. B. Anbieter von medizini- schen Hilfsmitteln, Dienstleistungen wie z. B. ambulante Pflegedienste, be- ziehen.

I. Verweisung an ärztliche Kollegen Die Berufsordnung enthält keine aus- drückliche Regelung, daß es dem Arzt verboten sei, bei Überweisungen von Patienten an andere Fachrichtungen ärztliche Kollegen namentlich zu benen- nen. Jedoch hat der Arzt bei solchen An- fragen des Patienten das Recht des Pa- tienten auf freie Arztwahl (§ 7 Abs. 2 der Berufsordnung) zu beachten. In der Regel bestehen wohl keine berufsrecht- lichen Bedenken, wenn der Arzt auf An- frage des Patienten, wer die auf der Überweisung stehende ärztliche Lei- stung erbringen kann, mehrere ärztliche Kollegen benennt.

Aus dem Vertragsarztrecht läßt sich ent- nehmen, z. B. aus § 24 Abs. 5 Bundes- mantelvertrag-Ärzte (Primärkassen), daß zur Gewährleistung der freien Arzt- wahl bei Überweisungen diese nicht auf den Namen eines bestimmten Vertrags- arztes, sondern auf Gebiets-, Schwer- punkt- oder Zusatzbezeichnung ausge- stellt werden sollen. Eine namentliche Überweisung kann zur Durchführung bestimmter Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden an hierfür ermäch- tigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich ge- leitete Einrichtungen erfolgen.

II. Verweisung an Nichtärzte

Die Berufsordnung regelt demgegenü- ber eindeutig, daß es dem Arzt nicht ge- stattet ist, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Ge- schäfte oder Anbieter von gesundheitli- chen Leistungen zu verweisen (§ 34 Abs. 5 der Berufsordnung).

In welchem Umfang darf der Arzt Patienten an Dritte verweisen?

Darf der Arzt in seiner Praxis Produkte oder Dienstleistungen verkaufen?

Der Patient hat auch die Wahl, welche Apotheke, welches Geschäft oder wel- chen Dienstleistungsbetrieb er aufsu- chen will, um sich die vom Arzt verord- neten Medikamente, Dienstleistungen oder andere Heil- und Hilfsmittel zu be- schaffen. Diese Wahlfreiheit des Patien- ten, die der Arzt für sich in Anspruch nimmt, würde durch Abreden zwischen Ärzten und Apothekern oder sonstigen Anbietern für den Patienten entfallen.

Aus diesem Grunde sind derartige Ab- reden untersagt. Gibt es im Einzelfall einen vernünftigen Grund, eine be- stimmte Apotheke zu benennen, weil sie vielleicht Rezepturen eines Arztes aus- führt oder vorrätig hält, so ist eine Empfehlung im Einzelfall zulässig. Dies muß jedoch eine Ausnahme bleiben.

Gleiches gilt für die Hersteller von Heil- und Hilfsmitteln. Darüber hinaus ist es den Apothekern auch berufsrechtlich nicht gestattet, eine solche Zusammen- arbeit mit dem Arzt durchzuführen.

Die Frage der Zusammenarbeit von Ärzten und Apothekern war auch Ge- genstand von einigen Rechtsstreitigkei- ten. Das Landgericht Osnabrück hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. 3.

1998 einen Fall, in dem ein Versand- händler von Diabetikerbedarf Ärzte auf- forderte, telefonische Bestellungen auf- zugeben und einmal wöchentlich die ge- sammelten Rezepte an den Versand- händler zu schicken, als wettbewerbswi- drig angesehen. Der Verstoß gegen die guten Sitten des Versandhändlers ergibt sich daraus, daß Ärzte gegen die eben- falls in Niedersachsen geltende Vor- schrift des § 34 Abs. 5 der Berufsord- nung verstoßen würde. Zur Begründung heißt es ferner, daß nämlich durch dieses Verfahren dem Arzt angesonnen wird, die vertragliche Abschlußfreiheit des Patienten auszuschließen und einen bestimmten Anbieter ohne Prüfung eventuell besserer Konkurrenzangebote von vornherein den Vorzug zu geben.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, daß Ärzte Patienten grundsätzlich nicht an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder

Anbieter von gesundheitlichen Leistun- gen verweisen dürfen.

III. Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen in der Arztpraxis Aus der Tatsache, daß der Arzt an be- stimmte Apotheken, Geschäfte oder An- bieter von Gesundheitsleistungen nicht verweisen darf, könnte die Anregung entstehen, daß der Arzt selbst Produkte oder Dienstleistungen in seiner Arzt- praxis abgibt (z. B. Verkauf von Blutzuckerstreifen). Aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Berufsordnung ergibt sich, daß es dem Arzt untersagt ist, im Zusammenhang mit der Ausübung sei- ner ärztlichen Tätigkeit Waren oder an- dere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Be- sonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Soweit Ärzte am allgemeinen Wirt- schaftsverkehr teilnehmen wollen, mö- gen sie sich in diesem Zusammenhang an Frau Rätz, Sachbearbeiterin Berufs- rechtliche Angelegenheiten, Telefon:

(0351) 8267 424, oder an Frau Glowik, Juristische Geschäftsführerin, Telefon:

(0351) 8267 421, wenden.

Dr. med. Andreas Prokop Vorsitzender des Ausschusses Berufsrecht Iris Glowik Juristische Geschäftsführerin

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