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Archiv "Approbationsordnung: Wichtige Änderungen im Detail" (23.03.1978)

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Mit der Approbationsordnung nach wie vor erstrebt (und nicht erreicht): die Ausbildung in klei- nen Gruppen Foto: Neusch

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Approbationsordnung

Wichtige

Änderungen im Detail

Die Approbationsordnung (AO) für Ärzte ist zum zweiten Mal geän- dert worden. Fine Vielzahl von Erfahrungen und Empfehlungen — so auch solche der Deutschen -Airztetage und der Bundesärztekammer—

sind dabei verwertet worden. Das Ergebnis ist nicht die „Reform", die die Medizinstudenten erstreiken wollen, sondern eine weitere Anpassung der Ausbildungsordnung an die Realitäten. Das Konzept der Approbationsordnung von 1970 blieb also erhalten. In Bonn und vornehmlich beim zuständigen Bundesgesundheitsminister ist man offenbar der Meinung, mit der reformierten Ausbildungsordnung, die vor gut sieben Jahren immerhin eine völlige Umstellung des bisherigen Ausbildungssystems brachte, lasse sich leben.

Der Inhalt der Novelle in Zusammenfassung:

• Das „Praktische Jahr" wird von 12 Monaten auf 48 Wochen verkürzt. Man will Zeit gewinnen für die Auswertung der Prüfungser- gebnisse aus dem zweiten Abschnitt der klinischen Prüfung, der vor dem Praktischen Jahr liegt. Bisher sollten Studenten oft schon ins Praktische Jahr, ehe die Ergebnisse aus dem Institut für medizini- sche und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz, das die mul- tiple-choice-Fragen per Computer auswertet, vorlagen.

• Dennoch wird „das Praktische" am Medizinstudium insgesamt nicht verkürzt, denn die Zeit für Famulaturen wird um zwei Monate verlängert, die einer Famulatur am Krankenhaus vorbehalten sind.

Diese Krankenhausfamulatur war 1970 zur Überraschung vieler ent- fallen und statt dessen ein ganzer Katalog von Famulaturmöglichkei- ten — von der allgemeinärztlichen Praxis bis zum werksärztlichen Dienst — eingeführt worden. Zwar hatte jedermann, vor allem die Vertreter niedergelassener Ärzte, die Praxis-Famulatur in die Ausbil- dungsordnung einbauen wollen, aber nicht um den Preis der tradi- tionsreichen Krankenhausfamulatur. Nunmehr wird also an die frü- here Tradition wieder angeknüpft.

Eingeführt werden ein Allgemeinmedizinischer Kursus sowie ein Kursus für medizinische Soziologie. Ob ersteres tatsächlich zu der erhofften Förderung der Allgemeinmedizin führt, steht dahin. Denn

Heft 12 vom 23. März 1978 671

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Die Information:

Bericht nnd Meinnng Approbationsordnung

der Allgemeinmedizinische Kursus ist einer von insgesamt 16 im Rah- men des zweiten klinischen Stu- dienabschnittes. Und für diese 16, früher 15, Kurse und Praktika ist unverändert eine Gesamtstunden- zahl von mindestens 480 vorgese- hen.

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Die "Große Vorlesung" soll wieder belebt werden. Die viel kri- tisierte und schließlich dann doch entbehrte Veranstaltung wird so- gar aufgewertet; denn Vorlesun- gen, die mit praktischen Übungen einhergehen, werden schein- pflichtig. Damit wird ·einmal den Klagen von Hochschullehrern nachgekommen, die über eine schlagartige Leerung ihrer Vorle- sungen nach Einführung der AO von 1970 geklagt hatten. Damit wird aber vor allem versucht, die allzu großen Medizinstudentan- zahlen zu "bewältigen". Denn als 1970 reformiert wurde und von

"Ausbildung am Krankenbett", von "praktischen Übungen" durch eine Vielzahl von Kursen und Praktika die Rede war und deshalb auf die Große Vorlesung verzichtet wurde- damals ging man von Me- dizinstudentenzahlen von 3500 und allenfalls 5000 pro Jahr aus.

Mittlerweile zählen wir in der Me- dizin mindestens 11 500, wenn nicht gar 12 000 Studienanfänger im Jahr. Mit dieser Studentenlawi- ne hat der Ausbau der personellen und sachlichen Kapazitäten nicht Schritt halten können.

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Die sogenannte "Bestehensre- gelung" wird geändert. Bisher hat- te ein Prüfling bestanden, wenn er mit seinen Leistungen nicht mehr als 18 Prozent unter der durch- schnittlichen Prüfungsleistung des betreffenden Prüfungstermins lag. Das war also eine relative, von Termin zu Termin unter Umstän- den abweichende Bewertung. Sie wurde eingeführt, weil man mit der schriftlichen Prüfung hierzulande noch keine Erfahrungen hatte.

Nach den - im ganzen offenbar positiv gewerteten - Erfahrungen mit den zentralen Prüfungen wur- de jetzt eine absolute Obergrenze gezogen: Um die PrüfunQ zu be-

stehen, muß der Kandidat minde- stens 60 Prozent aller Fragen der betreffenden Prüfung richtig be- antworten.

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Der Prüfungsstoff wurde noch emmal durchgearbeitet und vor al- lem ein Teil des Stoffes, der bisher nach dem dritten klinischen Ab- schnitt (sprich: der Abschlußprü- fung des Studiums, also nach dem Praktischen Jahr) geprüft wurde, in den davor liegenden zweiten kli- nischen Abschnitt gepackt.

O

Schließlich wurde mit der Ap- probationsordnung auch noch ei- ne formale Anpassung an das neue Hochschulrahmengesetz (HRG) vorgenommen. Auch für die Medizin gilt jetzt die Regelstudien- zeit. ln anderen Fächern und Fa- kultäten hat es darum heftige Kämpfe gegeben. Für das regle- mentiose Medizinstudium galt da- gegen defacto schon früher eine solche Regelstudienzeit. Nun ist also auch formal festgelegt wor-

ZITAT

Bessere

Heilungsaussichten

" ... Gerade das chromblit- zende, technisierte, rationa- lisierte Überkrankenhaus jagt unseren Kranken Angst und Schrecken ein. Erst wenn die Patienten zu den Menschen in diesem Kran- kenhaus Vertrauen gewon- nen haben, keimt die Hoff- nung auf bessere Heilungs- aussichten. Hoffnung und Vertrauen erwachsen aber weniger aus seelenlosen Techniken und Handgriffen, als vielmehr aus Gesprächen und Gebeten mit den Kran- ken und deren Angehörigen.

Wer die dafür benötigte Zeit unterschlägt, gelangt zu fal- schen Anhaltszahlen,"

Rudolf Lehming in: Deut- sches Allgemeines Sonn- tagsblatt

672 Heft 12 vom 23. März 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

den, daß die sechs Jahre Medizin- studium plus drei Monate für das Staatsexamen als Regelstudien- zeit a Ia HAG anzusehen sind. Die Novelle zur AO tritt stufenwei- se in Kraft: Grundsätzlich gelten die Änderungen ab dem 1. März dieses Jahres, die prüfungsrele- vanten Teile allerdings (und diese machen einen Großteil der Ände- rungen aus) zumeist erst ab 1. Au- gust 1979. Die Nachweise über den Besuch der Praktischen Übungen zum ersten und zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (das betrifft auch den neuen Kurs in Allgemeinmedizin) brauchen erst ab 1. Juni 1980 vorgelegt zu werden. Wer im Sommersemester 1977 mit dem Praktischen Jahr be- gonnen hat, beendet dieses nach dem bisherigen Recht. Wer vor März 1978 die ärztliche Prüfung ablegte, leistet die Famulatur nach den bisher geltenden Vorschriften, also ohne Krankenhausfamulatur.

...,. Kaum waren die ersten Bestim- mungen der AO-Novelle am 1.

März in Kraft, gab es am 6. März vor dem Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit bereits eine Expertenanhörung darüber, ob am praktischen Teil der ärztlichen Ausbildung nicht doch grundlegend etwas geändert werden müsse. Dieses Hearing, bei dem die Bundesärztekammer durch deren Vorstandsmitglied Dr.

Jörg Hoppe vertreten war, zielt letzten Endes auf eine Änderung der Bundesärzteordnung ab, auf der wiederum die Approbations- ordnung (die nur eine Rechtsver- ordnung ist) basiert. Tenor der Ex- pertenaussagen: Die Vermittlung praktischer Erfahrungen während des Studiums reicht nicht aus, um die danach frisch approbierten Ärzte sofort selbständig ärztlich tätig werden zu lassen. Eine Zeit der praktischen Erfahrungen im Anschluß an das Studium ist nötig.

ln welcher Form dies geschehen soll ist offen. Anklänge an die alte Bestallungsordnung von 1939 und den "Pflichtassistenten" lassen sich allerdings schon heute nicht

überhören. NJ

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