Einen Scheck über 56 280,60 DM konnte Frau Dr. Mildred Scheel für die Deutsche Krebshilfe als Ergebnis einer vom Chemiewerk Homburg durchgeführten Spenden- aktion in Empfang nehmen (das Foto zeigt Frau Scheel mit zwei Homburg-Reprä- sentanten). Auf der diesjährigen Therapiewoche in Karlsruhe hatte das Unterneh- men rund 400 in seinem Besitz befindliche Original-Aquarelle des 1975 verstorbe- nen Mülheimer Künstlers Professor Fritz Loehr — Vorlagen für den „Bunten Homburg-Kalender" — der Ärzteschaft zum Verkauf angeboten und zum Teil verlost. Foto: Himmer Leserdienst
Hinweise -Anregungen Mieterhöhung
Mieterhöhung nach § 32 Städtebauförderungsgesetz
Neben der Mieterhöhung nach § 3 MHRG hat der Vermieter die Mög- lichkeit, eine Mieterhöhung nach
§ 32 Städtebauförderungsges. vor- zunehmen.
Daß diese Möglichkeit durch das Gesetz zur Regelung der Miethöhe nicht ausgestaltet werden sollte, ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 5 MHRG.
Nach § 32 Städtebauförderungsges.
kann der Vermieter bei Wohnge- bäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten einseitig die Miete erhöhen, wenn er aufgrund eines Modernisierungsgebotes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Vermeidung eines Modernisie- rungsgebotes Modernisierungs- maßnahmen vorgenommen hat und dadurch entweder der Gebrauchs- wert des Wohnraumes erhöht wur- de oder die allgemeinen Wohnver- hältnisse auf die Dauer verbessert worden sind.
Die Miete kann in diesem Falle um einen Betrag erhöht werden, der bis zu 10 Prozent der für die Mo- dernisierung vom Eigentümer auf- gewendeten und anteilig auf die einzelne Wohnung entfallenden Ko- sten reichen kann. Auch hier ist die Mieterhöhungserklärung des Ver- mieters nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung der Miete aufgrund der entstandenen Kosten berech- net und erläutert wird. Die erhöhte Miete ist auch hier vom 1. des nächsten bzw. übernächsten Mona- tes an zu zahlen.
Der Mieter kann seinerseits, wie bei der Mieterhöhung nach § 3 MHRG, das Mietverhältnis kündi- gen. In diesem Fall tritt die Miet- erhöhung nicht ein.
Auch hinsichtlich der Mieterhö- hung nach § 32 Städtebauförde- rungsgesetz ist eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters nicht möglich.
RA Lothar Spatz
Aus der
pharmazeutischen Industrie
Helmut Kudszus 65 Jahre
Dr.-Ing. Helmut Kudszus, ge- schäftsführender Gesellschafter des Firmenver- bandes Boehrin- ger Ingelheim, hat am 10. Oktober sein 65. Lebens- jahr vollendet.
1911 in Tilsit geboren, studierte Dr.
Kudszus in Danzig Chemie und pro- movierte bei Prof. Adolf Butenandt mit einer Arbeit über die Chemie der Steroidhormone. 1949 kam er zu Boehringer Ingelheim. Schon bald wurde ihm die Leitung des Werkes Hamburg-Moorfleet übertragen.
1953, bei seiner Rückkehr nach In-
gelheim, wurde er Abteilungsdirek- tor. 1959 wurde er in die Ge- schäftsleitung berufen und ihm die Gebiete Forschung, Produktion und Technik anvertraut. Unter Kud- szus' Leitung wurden chemische Produktionsbetriebe im In- und Ausland neu aufgebaut oder erwei- tert, moderne pharmazeutische Fertigungsstätten in Deutschland und in anderen Ländern errichtet.
Als besondere Leistung kann wohl der Ausbau der Forschung des Firmenverbandes gewertet werden. Dr. Kudszus gelang es, die weltweit verzweigten Aktivi- täten der Firmenforschung mit ih- ren Schwerpunkten in Ingelheim (C. H. Boehringer Sohn) und Bibe- rach (Dr. Karl Thomae GmbH) und den im Laufe der Jahre aufgebau- ten Forschungseinheiten in Öster- reich, Japan, Frankreich sowie auf dem nordamerikanischen Konti- nent zu einer nach einheitlichen Ziesetzungen arbeitenden Firmen- forschung zu vereinigen. KI
3142 Heft 48 vom 25. November 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT