• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Konkursausfallgeld: Auch niedergelassene Ärzte müssen in den Gemeinschaftstopf zahlen" (21.08.1975)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Konkursausfallgeld: Auch niedergelassene Ärzte müssen in den Gemeinschaftstopf zahlen" (21.08.1975)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie hat aus Anlaß des 100. Geburtsta- ges von Professor Ferdinand Sauerbruch eine Silbermedaille von 40 mm Durchmesser und 25 Gramm herausgebracht. Die Auflage ist mit 500 Stück sehr gering. Medailleur Bruno Schulz, Trier. Preis 35 DM plus 2 DM Porto.

(Bezug über Albert Schneider, 4019 Monheim, Rheinuferstraße 4. Nicht bei der DG für Chirurgie!)

Leserdienst

Hinweise - Anregungen

WIRTSCHAFT

Nach dem Gesetz über Konkurs- ausfallgeld vom 17. Juli 1974 (Bun- desgesetzblatt, Seite 1481) hat je- der Arbeitnehmer bei Zahlungsun- fähigkeit seines Arbeitgebers einen Anspruch auf den Ausgleich sei- nes ausgefallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld — § 141 a).

Der Anspruch auf Konkursausfall- geld umfaßt dabei die für die letz- ten drei Monate vor der Eröffnung eines Konkursverfahrens noch aus- stehenden Ansprüche auf Arbeits- entgelt. Der Eröffnung des Kon- kursverfahrens stehen gleich:

0 die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse

0 die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungs- bereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkur- ses nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Das Konkursausfallgeld ist nach

§ 141 d so hoch wie der Teil des um die gesetzlichen Abzüge ver- minderten Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens, den der Arbeitnehmer noch zu beanspru- chen hat (§ 141 d).

Das Konkursausfallgeld wird zwar vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt, die Mittel zur Auf- bringung dieses Ausfallgeldes sind jedoch von den Berufsgenossen- schaften jährlich nachträglich über eine Umlage bei ihren Mitgliedern aufzubringen. Dabei entspricht der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mitteln dem Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamtlohnsumme der ge- werblichen Berufsgenossenschaf- ten und der Seeberufsgenossen- schaft. Unberücksichtigt bleiben le- diglich nach § 168 c die Lohnsum- me des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaf- ten, Stiftungen und Anstalten des

öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und sol- cher juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land, oder eine Gemein- de kraft Gesetzes die Zahlungsfä- higkeit sichert.

• Diese Ausnahmeklausel dürfte zweifellos sowohl für die Ärztekam- mern als auch die Kassenärztli- chen Vereinigungen als Körper- schaften des öffentlichen Rechts zutreffen, nicht aber für den einzel- nen Arzt, der in seiner Praxis Ar- beitnehmer beschäftigt. Insoweit ist vielmehr zunächst festzustellen, daß die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrts- pflege als eine „gewerbliche Be- rufsgenossenschaft" anzusehen ist, wenn auch ihre Mitglieder zum großen Teil kein Gewerbe betrei- ben, sondern freie Berufe ausüben.

Dies ergibt sich zwingend aus der Anlage zu § 646 RVO, wo die Be- rufsgenossenschaft für Gesund- heitsdienst und Wohlfahrtspflege ausdrücklich als gewerbliche Be- rufsgenossenschaft aufgeführt wird. Als eine gewerbliche Berufs- genossenschaft im Sinne der RVO und im Sinne des Gesetzes über das Konkursausfallgeld werden jene Berufsgenossenschaften be- zeichnet, die im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Berufsgenos- senschaften und der Seeberufsge- nossenschaft Träger der allgemei- nen Unfallversicherung sind.

Auch eine Praxis ist „konkursfähig"

Darüber hinaus muß zur Anwen- dung des Gesetzes über Konkurs- ausfallgeld auf niedergelassene Ärzte festgestellt werden, daß der Arzt zwar als freier Beruf kein Ge- werbe ausübt, dennoch mit seinem Geschäftsbetrieb einem Konkurs- verfahren unterworfen werden kann. Diese Konkursfähigkeit einer Arztpraxis mag zwar nur in selte- nen Fällen zur tatsächlichen Einlei- tung eines Konkursverfahrens füh- ren, der Gesetzgeber hat jedoch eine Schutzfunktion des Arbeitneh- mers hinsichtlich der Sicherung

Konkursausfallgeld:

Auch niedergelassene Ärzte müssen in den Gemeinschaftstopf zahlen

Einzug durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

2376 Heft 34 vom 21. August 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

PRAXIS UND HAUS

Kartoffelbehälter

Wohnungen haben heute oftmals keinerlei Nebenräume, so daß Vorräte in der Küche aufbewahrt werden müssen. Dieser Kartoffelvorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von etwa 7,5 Kilogramm hat einen Deckel, den man auch als Schälschale verwenden und wegen seiner besonderen Form be- quem auf dem Schoß halten kann. (Hersteller: Curver Kunststoff GmbH, 405 Mönchengladbach, Fliethstraße 67) Werkfoto/kb Leserdienst Hinweise -Anregungen

,...,..e. '

„Arctis 8 GS automatic" heißt ein Kleingefrierschrank mit nur 76 Liter Inhalt. Seine Gefrier-

leistung entspricht der jedes „Gro- ßen": Schnellgefrierleistung bei unter 30 Grad, Dauerleistung unter 18 Grad unter dem Gefrierpunkt (Herstellerfirma: AEG-Telefunken, 85 Nürnberg, Muggenhofer Stra- ße 135). kb/Werkfoto

Minigarderobe

Hut, Schal und Mantel können mit diesem „Garderoben- stern" auf kleinstem Raum unter- gebracht werden. Er besteht aus einem Aufhänger mit unsichtbarer Wandbefestigung und einem ab- nehmbaren Kleiderbügel und ist in sechs Farben lieferbar (Bezug über Elsbeth Tillmanns, 415 Krefeld, Breite Straße 82) Werkfoto/kb WIRTSCHAFT

seines Arbeitsentgelts auch für die- se seltenen Fälle anerkannt und le- diglich solche Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Beteiligung an der Umlage ausgenommen, bei de- nen ein Konkurs gesetzlich ausge- schlossen ist bzw. bei denen kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit ge- sichert ist.

• Es kann daher kein Zweifel dar- an bestehen, daß der einzelne Arzt als Mitglied der Berufsgenossen- schaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege verpflichtet ist, sich an der Umlage zur Aufbrin- gung der Mittel für das Konkurs- ausfallgeld zu beteiligen. RH

„Wer gehört zu wem" — neu erschienen

Das Nachschlagewerk „Wer gehört zu wem", das Auskunft über die Ei- gentumsverhältnisse bei mehr als 8000 deutschen Unternehmen gibt, ist in der 11. Auflage neu (und er- weitert) erschienen. Interessenten können dieses Standardwerk bei der Commerzbank, dem Herausge- ber der Publikation, anfordern. EB

Gehört und notiert

Ratgeber — Über Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteu- er und Ergänzungsabgabe infor- miert übersichtlich ein Ratgeber, den die Dresdner Bank jetzt ihren Kunden anbietet (Stand Februar 1975; Steuerreform 1975 ist natür- lich berücksichtigt). Übersichtliche Gliederung und Stichwortverzeich- nis machen die Broschüre für Lai- en brauchbar. EB Diamanten-Depots — Die Stuttgar- ter "SWA Gesellschaft für Sachwert- anlagen", hat erstmals Diamanten zu Kleindepots standardisiert. In sechs verschiedenen Varianten sind Diamanten unter 1 Karat zu Sortiments zusammengefaßt, die insgesamt zwischen 0,4 und 5 Ka- rat liegen. EB

Kleinfrierer

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 21. August 1975 2377

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Ziele, welche sich die Informatiker des Zentralin- stituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI), Köln, ge- stellt hatten, orientierten sich streng am Praxisalltag: Aus-

Der zeitliche Gewinn beim Einsatz einer EDV liegt dar- in, daß die Daten, die ohne- hin für jeden Patienten ein- mal aufgenommen werden müssen, künftig für alle wei-

Diejenigen, die sich an der Untersu- chung beteiligten, fordern nicht nur mehrheitlich die Einführung des Kosten- erstattungssystems (76 Prozent), sondern sprechen sich

teilung — hier der „niedergelasse- ne Barfußarzt", dort der „hoch- kompetente Klinikspezialist" — führe letztlich zu einer „Zweiklas- senmedizin", mutmaßt der NAV

Immerhin erhielten 31 Prozent der Patienten, die fünf bis acht Jahre lang Betäubungsmittel verschrieben bekamen, niemals fünf oder mehr Verschreibungen in einem

rechtlicher Vorschriften muß nicht entstehen, wenn die Ärzte wissen, daß bei medizinischer Indikation Betäubungsmittel zur Schmerzbe- kämpfung verordnet werden dürfen.

künftig eine kaulquappenähnliche Zwitterstellung zwischen Aus- und Weiterbildung einnehme. Damit könne aber niemand, weder der verantwortliche Gesundheitspoli- tiker noch

Es könne nicht angehen, dass ein Monopol oder ein Kartell (beispielsweise Kassenärztli- che Vereinigungen [KVen] als Körper- schaften des öffentlichen Rechts) durch ein anderes