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Archiv "„Gesundheitsrente“: Bereits mehr als 18.000 Verträge" (27.02.2009)

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B E R U F

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 9⏐⏐27. Februar 2009 [75]

Bei einem Praxisausfall kann der Arzt von seiner Versicherung den vollen Schadensersatz verlangen.

Die Versicherung kann die Zahlung nicht mit der Begründung verwei- gern, der Arzt könne die ausgefalle- nen Termine verlegen oder nachho- len. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. August 2008 (Az.: 5 U 163/05 – 13) informierte die Arbeits- gemeinschaft Medizinrecht des Deut- schen Anwaltvereins.

Ein Orthopäde konnte wegen ei- nes Wasserschadens seine Praxis an fünf Tagen nicht öffnen. Sei- nen durchschnittlichen Tagesum- satz wollte er von seiner Betriebs- unterbrechungsversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung ver- weigerte die Zahlung, weil ein von ihr beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass die

Private Haushalte zahlen am meisten:

Für die Finanzierung von Sozialschutzleistungen in Deutschland mussten 2007 insgesamt 747,3 Milliarden Euro aufgebracht werden.

Dies geht aus der letzten Schätzung des Bundesmi- nisteriums für Arbeit und So- ziales hervor. Der überwie- gende Teil davon wird über Sozialbeiträge abgedeckt.

Bezahlt werden die Sozialleistungen zum größ- ten Teil von privaten Haus- halten, Unternehmen und vom Bund, die jeweils mindestens ein Viertel beisteuern.

ausgefallenen Behandlungstermine im Laufe des Jahres hätten nachge- holt werden können. Der klagende Arzt wiederum argumentierte, dass seine Praxis voll ausgelastet sei und daher ein Nachholen von Ter- minen nicht in Betracht komme.

Überdies behandele er nicht nur Stammpatienten, sondern auch Akut- und Neupatienten.

Die Richter folgten der Argu- mentation des Arztes. Neue Patien- ten habe dieser an den betreffen- den fünf Tagen nicht gewinnen können und allein deswegen schon einen nennenswerten Verdienstaus- fall. Aufgrund der nachgewiesenen vollen Auslastung der Praxis habe er auch die Termine der Stammpa- tienten nicht nachholen können.

Den insgesamt in dem betroffenen Jahr – trotz des wasserschadenbe- dingten Praxisausfalls – nachge-

wiesenen Umsatzzuwachs habe er nachvollziehbar mit dem Florieren seiner Praxis begründen können.

Bei der Schadenssumme müsse er sich aber die durch die Schließung der Praxis eingesparten Kosten an-

rechnen lassen. WZ

„GESUNDHEITSRENTE“

Bereits mehr als 18 000 Verträge

Die Pensionskasse für das Praxis- personal ist nach Auffassung der Bundesärztekammer „eine Erfolgs- geschichte“. Seit Gründung im Jahr 2002 wurden bei der „Vorsor- geeinrichtung Gesundheitsberufe“

18 331 Altersvorsorgeverträge (Stand:

31. 12. 2008) von niedergelassenen Ärzten für ihre Mitarbeiterinnen ab- geschlossen. Grundlage der „Ge- sundheitsrente“ ist der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung.

Die Vizepräsidentin der Bun- desärztekammer, Dr. med. Cornelia Goesmann, zeigte sich erfreut über die steigende Bereitschaft, Altersvor- sorgeverträge für das Praxispersonal abzuschließen: „Durch die Pensions- kasse ist es gelungen, Vorteile hin- sichtlich der Rendite, Verwaltungs- kosten, Logistik und Beratung sowie der Ablaufleistung zu vereinen und dem ärztlichen Arbeitgeber die schwierige Auswahl geeigneter Pro- dukte für seine Mitarbeiterinnen zu erleichtern.“ Der „bemerkenswerte Erfolg“ der Gesundheitsrente sei auch ein Beleg dafür, wie ernst die ärztlichen Arbeitgeber ihre soziale Verpflichtung für die Mitarbeiterin- nen in den Praxen nähmen.

Die Pensionskasse wurde auf Vorschlag der Bundesärztekammer gemeinsam mit dem Verband me- dizinischer Fachberufe, der Deut- schen Ärzteversicherung (AXA) und der Deutschen Ärzte- und Apothe- kerbank entwickelt. JF

BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG

Bei Praxisausfall Recht auf vollen Schadensersatz

Referenzen

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