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Archiv "Geldbuße: 18 000 DM" (21.10.1983)

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Hinweise• Anregungen

Lebensversicherung in der Schweiz

schaften direkt hierzulande weder werben, noch etwa für sie Verträge ab- schließen.

Die Niederlassungen sind selbständig nach deut- schem Recht und unterlie- gen deutscher Jurisdiktion.

Die Muttergesellschaften haben ihren Geschäftssitz im Ausland.

Staat untersagt Vereinbarungen mit Auslandsgesellschaften In der Eidgenossenschaft wie auch in anderen Län- dern untersagt der Staat übrigens ebenso die Ver- einbarung von Lebensver- sicherungsverträgen mit ausländischen Versiche- rungsunternehmen. Das Verbot solcher Beziehun- gen ist also nicht etwa eine deutsche Eigenart und au- ßerdem auf den Gesetzge- ber, nicht aber auf die Auf- sichtsämter oder gar die nationalen Gesellschaften zurückzuführen, wie es ein kenntnisarmer, aber publi- zistischer Befürworter des schweizerischen Lebens- versicherungsvertrages für Deutsche behauptet.

Warum so scharfe Bestim- mungen eingeführt wur- den, wird später erkennbar, wenn über die vielfältigen Auswirkungen eines Le-

bensversicheru ngsvertra- ges im Ausland zu spre- chen sein wird.

Die geltenden Vorschriften sind streng:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig im Inland einen Ver- sicherungsvertrag für eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte Unterneh- mung abschließt oder den Abschluß eines solchen Vertrages geschäftsmäßig vermittelt", bestimmt wört- lich der Absatz 1 des

§ 144 a Versicherungsauf- sichtsgesetz (VAG), Satz 1, und der Absatz 2 ordnet an:

„Die Ordnungswidrigkeit

kann mit einer Geldbu- ße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

Der Begriff „vermitteln"

wird sehr weit ausgelegt, denn: „Es bedeutet: in ir- gend einer Weise den Ver- tragsabschluß vorbereiten helfen, so daß auch der Arzt, der im Auftrag eines ausländischen in Deutsch- land nicht zum Geschäfts- betrieb zugelassenen Le- bensversicherers einen in Deutschland wohnhaften Antragsteller untersucht,

„vermittelt".

Ins Inland entsandte Beauf- tragte können Beteiligte sein und begehen dann ebenfalls die Zuwiderhand- lung. Ebenso können Ver- sicherungsnehmer, die ei- nen Makler mit der Dek- kung einer Versicherung bei einem nicht zugelasse- nen Unternehmen beauf- tragen, Beteiligte sein."

So wiederum wörtlich aus dem Beck'schen Kurzkom- mentar zum VAG., IX. Straf- und Bußgeldvorschriften, Geltungsumfang, S. 888 und 889.

Die Bräuche sind streng, ob es den Förderern sol- cher Abschlüsse in Deutschland in ihre Ab- sichten und in ihren Geld- beutel paßt oder nicht. Un- wissenheit oder Arglist, ei- ner von ihnen hat den

Sachverhalt aus diesem Passus im VAG-Kurzkom- mentar schlankweg ge- leugnet.

Zulässig:

Deutsche Versicherung über Fremdwährung Nun noch zu Punkt 3, der Lebensversicherung über eine Fremdwährung mit ei- nem in Deutschland zuge- lassenen Unternehmen. Da jubelte ein Münchner Asse- kuranz-Makler in seinem Kundenbrief vor wenigen Monaten:

„Schweizer Franken Police steuerlich geklärt. — End- lich gibt es nicht nur die Möglichkeit, Sfr-Policen le- gal abzuschließen, sondern es ist auch mit den Finanz- ämtern abgeklärt worden, daß die hierfür eingezahl- ten Prämien als Sonder- ausgaben abzugsfähig sind, und daß ausbezahlte Gewinnanteile steuerun- schädlich den Begünstig- ten zufließen. Einzelheiten können wir Ihnen gerne auf Anfrage mitteilen. Fragen Sie uns, wie."

Naivität oder Irreführung?

Oder die Behauptung einer

„aktuellen" Abklärung le- diglich zur Rechtfertigung, auf dieses Thema in dem Kundenbrief einzugehen?

Was der Assekuranz-Mak- ler da mitteilt, müßte er bei

nur einigermaßen Fach- kunde längst wissen, denn das ist ein alter Hut.

„Für die einkommensteu- erliche Abzugsfähigkeit kommt es nur darauf an, daß es sich um Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10, Absatz 1, Nr. 2 EStG. handelt, und daß die Bedingungen für die Ab- zugsfähigkeit von Vorsor- geaufwendungen erfüllt sind (§ 10, Abs. 2 EStG)", äußert sich Bayerns Fi- nanzministerium gegen- über dem „DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT" dazu, das für jenen Makler zuständi- ge Ministerium, und schränkt ein:

„Die Frage dürfte aber im wesentlichen sein, ob das betreffende Versicherungs- unternehmen Sitz oder Ge- schäftsleitung im Inland hat, oder ob ihm wenig- stens die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist."

Das ist genau der Punkt.

Solche Gesellschaften dür- fen auch sogenannte

Fremdwäh ru ngsversiche- rungen abschließen. Das ist überhaupt nicht neu.

Deutsche Lebensversiche- rungsgesellschaften erfül- len solche Wünsche schon seit Jahrzehnten. Sie sind nur verschwindend gering.

Vorwiegend lauten sie über US-Dollar oder schweizeri- sche Franken.

Seit wenigen Jahren hat sich eine Tochtergesell- schaft einer amerikani- schen Lebensversiche- rungsgesellschaft in Ham- burg auf Lebensversiche- rungsverträge über schwei- zerische Franken speziali- siert. Sie muß, wie jede Le- bensversicherung über ei- ne andere Fremdwährung auch, die eingezahlten D- Mark-Beiträge jeweils in die entsprechende Fremd- währung zum Tageskurs umrechnen. Sodann hat sie das Kapital in der entspre- chenden Währung in der Bundesrepublik anzule-

Geldbuße: 18 000 DM

Einen Bußgeldbescheid über 18 000 DM hatte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gegen einen Versicherungsvermittler erlassen, weil er für ein ausländisches Versicherungsunterneh- men, das zum Geschäftsbetrieb im Inland nicht befugt ist, geschäftsmäßig den Abschluß von Versi- cherungsverträgen vermittelt hatte.

Auf seinen Einspruch wurde der Versicherungsver- mittler durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheides verurteilt. Das Kammergericht in Berlin verwarf seine Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil. HB

130 Heft 42 vom 21. Oktober 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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