Haushaltshilfe: 12 000 DM absetzbar
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ie Steuerreform 1990 hat die Möglichkeit ge- schaffen — jetzt kann sie zum ersten Mal genutzt werden: Beim Lohnsteuerjah- resausgleich oder in der Ein- kommensteuer-Erklärung für das vergangene Jahr können erstmals Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht werden, die das steuerpflichtige Einkommen um bis zu 12 000 DM min- dern. Bedingungen für die Berücksichtigung:• Es muß sich um ein
„hauswirtschaftliches Be- schäftigungsverhältnis" ge- handelt haben. Die Arbeit- nehmerin (im Regelfall han- delt es sich um Frauen, die solche Arbeitsverhältnisse eingehen) muß also typische hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet haben. Eine „Kin- derbetreuung" ist nicht Be- dingung.
• Im Haushalt des Steu- erzahlers müssen allerdings zu Beginn des Jahres 1990 mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren gelebt haben, bei Alleinstehenden ein Kind.
Wird eine hilflose Person im Haushalt betreut, so kommt es auf das Alter nicht an. In diesem Fall braucht kein Kind im Haushalt zu sein, um das neue Recht zu nutzen.
• Der Lohn der Haus- haltshilfe muß so hoch sein, daß Rentenversicherungs- pflicht besteht — womit gleich- zeitig die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Kranken- kasse begründet wird. Versi- cherungspflicht tritt norma- lerweise ein, wenn die wö- chentliche Arbeitszeit minde- stens 15 Stunden beträgt oder der monatliche Arbeitsver-
dienst 470 DM (1991: 480 DM) übersteigt.
Wichtiges Detail: Beträgt der Monatsverdienst für die im Haushalt ausgeübte Be- schäftigung beispielsweise nur 400 DM, arbeitet die Frau aber noch anderweitig für 200 DM im Monat (auch wenn es nicht in einem Privat- haushalt ist), so ist sie den- noch versicherungspflichtig.
Denn die beiden Entgelte sind zusammenzurechnen, er- geben also 600 DM und damit mehr als 470 DM.
Dies genügt dem Arbeit- geber, bei dem die Frau als Haushaltshilfe tätig ist, um den Lohn vom steuerpflichti- gen Einkommen abziehen zu können. Handelt es sich um Beschäftigungen in zwei Pri- vathaushalten, so können bei-
de Arbeitgeber den von ihnen gezahlten Verdienst abzie- hen. Wichtig ist nämlich nur, daß die beschäftigte Person versicherungspflichtig ist.
Soweit der Monatsver- dienst der Arbeitnehmerin 610 DM nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber (bezie- hungsweise tragen die Arbeit- geber) die Beiträge zur Ren- ten- und Krankenversiche- rung allein. Die Beschäftigte braucht also ihren (an sich 50 Prozent betragenden) Anteil nicht beizusteuern. Ab 18 Wochenarbeitsstunden in der einzelnen Beschäftigung be- steht auch der Schutz der Ar- beitslosenversicherung.
Der absetzbare Höchstbe- trag von 12 000 DM bezieht sich auf den „Haushalt", so daß Alleinstehende, die zu- sammenleben, gemeinsam nur bis 12 000 DM anerkannt bekommen. Wolfgang Büser
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▪ räumt schnell das zähe Sekret aus
vermeidet überschießende Neuproduktion
• wirkt bei Bronchitis und bei Sinusitis
AKTUELLE LITERATUR:
R. Laszig, G. Hesse u. T. Lütgebrune: Die Behandlung der akuten Sinusitis mit Sekretolytika.
In: Zeitschrift für Allgemeinmedizin, 65. Jg. (1989), Nr. 1/2, S. 19-21
G. Stussak u. K. Schumann: Behandlung der chronischen Sinusitis. In: Zeitschrift für Allge- meinmedizin. 63. Jg. (1987), Nr. 29, S. 869-871
P. Dorow, Th. Weiss. R. Felix u. H. Schmutzler: Einfluß ... auf die mukoziliare Clearance bei
... Atemwegserkrankung. In: Arzneimittel-Forschung/Drug Research, 37. Jg. (II) (1987). Nr. 12. S. 1378-1381
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G. Pohl-Boskamp
Dt. Ärztebl. 88, Heft 16, 18. April 1991 (89) A-1383