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Archiv "Bundesärztekammer: Mehr als 14 000 Arbeitsmediziner" (24.09.1981)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Private

Krankenversicherung:

Rigorose

Anspruchsprüfung

Sprecher der privaten Krankenver- sicherung haben ein Bündel von Kostensteuerungsmaßnahmen an- gekündigt: Eine vor Jahresfrist vom Verband der privaten Kran- kenversicherung, Köln, eingesetz- te spezielle „Kostendämpfungs- Kommission" hat empfohlen, künftig jeden Antrag auf Versiche- rungsleistungen sorgfältiger als bisher zu prüfen, um festzustellen, ob die gestellten Ansprüche hin- sichtlich ihrer medizinischen Not- wendigkeit und ihrer Angemes- senheit mit dem geschlossenen Versicherungsvertrag in Einklang stehen.

Es sei angesichts des anhaltenden Kostenbooms nicht vertretbar, wenn ungerechtfertigte Wünsche

„einzelner Versicherter oder Heil- behandler" der gesamten Versi- chertengemeinschaft und zu La- sten steigender Beiträge aufge- bürdet würden. Leistungsbegren- zungen seien bei Heil- und Hilfs- mitteln und insbesondere beim Zahnersatz notwendig und auch kostensteuerungswirksam. Gene- rell seien absolute oder prozen- tuale Selbstbehalttarife dort sinn- voll, wo der Versicherte ein sub- jektives, steuerbares Kostenrisiko einbringt, ohne nachteilige Folgen auf den Heilerfolg durch die Selbstbehaltquote zu haben. Aller- dings, so sagt der Verband wei- ter, dürften Leistungsbegrenzun- gen den Versicherungsschutz nicht aushöhlen oder für den Versicherungsnehmer zu einem unüberschaubaren Kostenrisiko führen.

Ferner empfiehlt der Verband der privaten Krankenversicherung:

> Erstellung von Listen über wis- senschaftlich nicht allgemein an- erkannte Arzneimittel, Untersu- chungs- und Behandlungsme- thoden;

> Erstellung eines Hilfsmittel- mindest- und -maximalkataloges;

I> Schulung der Sachbearbeiter im Gebührenrecht;

> verstärkte Verwendung der im Frühjahr zwischen dem Verband und der Bundesärztekammer ver- einbarten Arzt- und Versicherten- briefe;

> Ausbau der Selbstbeteili- gungstarife und Ausschöpfung des Instruments der Beitragsrück- erstattung an Versicherte, deren Verträge schadenfrei blieben;

> Einführung eines Selbstbehal- tes auch im stationären Bereich in Höhe der ersparten privaten Be- treuungs- und Versorgungskosten („Vorteilsausgleich"). HC

Bundesärztekammer:

Mehr als 14 000 Arbeitsmediziner

Insgesamt 14 420 Ärzte haben sich für eine betriebsmedizinische Tä- tigkeit nach dem Arbeitssicher- heitsgesetz qualifiziert (Stand 31.

12. 1980). Das ergibt sich aus einer soeben abgeschlossenen Umfrage der Bundesärztekammer bei den Landesärztekammern. Derzeit gibt es drei Möglichkeiten der Qualifi- kation, nämlich — gestuft nach der Höhe der Anforderungen — die Ge- bietsbezeichnung „Arbeitsmedi- zin" („Arzt für Arbeitsmedizin"), die Zusatzbezeichnung „Betriebs- medizin"/„Arbeitsmedizin" sowie die Fachkundebescheinigung nach der Unfallverhütungsvor- schrift „Betriebsärzte". Von den statistisch erfaßten 14 420 Ärzten besaßen 932 die Gebietsbezeich- nung, 2488 die Zusatzbezeich- nung und 11 000 die Fachkunde- bescheinigung.

Allein im Jahre 1980 haben 213 Ärzte die Gebietsbezeichnung er- worben, 161 die Zusatzbezeich- nung und 417 die Fachkundebe- scheinigung. NJ

HESSEN

Stabilitätsabkommen der Kassenärzte und Kassen

Es war eine Regie des Zufalls, daß der seit langem vereinbarte Ter- min für die erste gemeinsame Pressekonferenz der Kassenärztli- chen Vereinigung und der RVO- Kassen in Hessen mitten in die Diskussion über den Entwurf zum zweiten Kostendämpfungsgesetz fiel. Thema der Pressekonferenz war ein Vertrag zwischen den Lan- desverbänden der RVO-Kassen und der KV Hessen, der unter dem Arbeitstitel „Hessen-Vertrag"

läuft. Er wurde der Öffentlichkeit als Stabilitätsabkommen vorge- stellt. Sein Ziel ist, dem Grundsatz

„Soviel ambulant wie möglich, so- viel stationär wie nötig" breitere Geltung zu verschaffen und so da- für zu sorgen, daß die soziale Krankenversicherung finanzierbar bleibt und erhalten wird.

Die Vertragspartner betonen in ei- ner Mitte August gemeinsam ab- gegebenen Presseerklärung aus- drücklich, daß sie weiterhin eine qualitativ hochwertige und quanti- tativ ausreichende medizinische Versorgung gewährleisten wer- den. Die Erkenntnisse und Mög- lichkeiten der medizinischen Wis- senschaft müssen, wo immer er- forderlich, dem Patienten zur Ver- fügung stehen. Die Kassenärzte und Krankenkassen erklären aber auch ihre Absicht, diese Möglich- keiten wirtschaftlich und rationell einzusetzen, um den Anstieg der Kosten in Grenzen und die Bei- tragssätze stabil zu halten.

Der Vertrag, der eine Laufzeit von 18 Monaten hat, will erreichen, daß

> weniger Krankenhauseinwei- sungen erforderlich werden,

> eine frühzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus möglich wird,

> Arbeitsunfähigkeit verkürzt oder verhindert wird,

AUS DEN BUNDESLÄNDERN NACHRICHTEN

1804 Heft 39 vom 24. September 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

1971 19746 , 973

4854

4343 1975 4451 1

978 Tödliche Arbeitsunfälle im gewerblichen Bereich (einschl. Wegeunfälle u.

Berufskrankheiten)

Wegeunfälie Berufs- krankheiten182

Arbeits- unfälle

3 099

Aufteilung 1980

34!8111/111114198°

3274

Weniger Berufsunfälle

Seit 1972 ist die Zahl der Arbeits- unfälle mit tödlichem Ausgang stetig gesunken und hat 1980 den niedrigsten Stand seit 1949 erreicht. In der gewerblichen Wirtschaft starben insgesamt 3099 Berufstätige, davon 1870 an den Folgen eines Unfalls am Ar- beitsplatz, 1047 an den Folgen eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Ar- beitsstätte oder während einer beruflich bedingten Fahrt; 182 starben an den Folgen einer Be- rufskrankheit. Globus/DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung AUS DEN BUNDESLÄNDERN

> Einsparungen bei Arzneiko- sten erzielt werden,

> die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, insbesondere physi- kalisch-therapeutischer Leistun- gen, vermindert werden kann und unnötige Doppeluntersuchungen unterbleiben.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Möglichkeiten des ambulanten Operierens, der am- bulanten Krebsnachsorge, der Schmerztherapie und der häusli- chen Krankenversorgung — zu- sammen mit den sozialen Pflege- diensten — genutzt werden, Der Vertrag benutzt als wesentli- ches Instrument die Information der Ärzte und der Versicherten.

So wird die KV die Ärzte, deren Arzneimittelverordnungen den Durchschnitt um zehn oder mehr Prozent übersteigen, mit aktuellen Schnellinformationen unterrich- ten. Ähnliche Informationen sind vorgesehen über die physikalische Therapie, die Krankenhauseinwei- sungen und die Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit. Den Ärzten werden die Pflegesätze aller hessi- schen Krankenhäuser und die durchschnittliche Verweildauer bekanntgegeben.

Mit gemeinsam von der KV und den Krankenkassen herausgege- benen Plakaten und Faltblättern werden alle Beteiligten gebeten, eine unnötige Inanspruchnahme der Kassenleistungen zu vermei- den. Die Versicherten werden fer- ner auf die besondere Verantwor- tung des behandelnden Arztes hingewiesen und auf seine per- sönliche Haftung für nicht not- wendige Leistungen und Verord- nungen.

Im Verlauf der Pressekonferenz wurde die Sorge darüber artiku- liert, daß die Kostendämpfungsbe- mühungen am Krankenhaussektor fast spurlos vorübergegangen sei- en. Der Gesetzgeber habe sich un- fähig gezeigt, das zu ändern, sagte

der Geschäftsführer les Landes- verbandes der Ortskrankenkassen

in Hessen, Friedrich Hunger. Der Vertrag, so betonten Hunger und der Erste KV-Vorsitzende Dr. Ger- hard Löwenstein übereinstim- mend, sei eine „Notbremse" für die Ausgaben und ein „Druckmit- tel" für den Gesetzgeber. Schluß- folgerungen aus dem Grundsatz

„soviel stationär wie nötig" müß- ten auch im Krankenhaus gezogen werden.

In seinem Honorarteil sieht der Vertrag eine vierprozentige Erhö- hung des Punktwerts vor und ein gewisses „Rankenwerk", das die Bestrebungen des Vertrags för- dern soll. So werden die Wegegel- der erhöht, um die ansteigenden Kosten für die Hausbesuchstätig- keit zu einem gewissen Teil auszu- gleichen. Für ausführliche Arzt- briefe sowie für bestimmte onko- logische Krankenberichte wird ei- ne Schreibgebühr eingeführt, um

die interdisziplinäre Zusammenar-

beit der Kassenärzte zu fördern. pp

NORDRHEIN-WESTFALEN

Krankenhausgesetz teilweise

verfassungswidrig

Das Krankenhausgesetz von Nord- rhein-Westfalen (vom 25. Februar 1975) ist zum Teil verfassungswid- rig und darf in einigen Punkten nicht für kirchliche Krankenhaus- träger angewendet werden. Dies entschied der 2. Senat des Bun- desverfassungsgerichts (BVG). Die Karlsruher Richter halten es in ei- nem bereits 1980 verkündeten Be- schluß mit der Gestaltungsfreiheit der Kirchen für unvereinbar, daß in diesem Bundesland per Gesetz zahlreiche organisatorische Fra- gen, wie auch die Mitbestimmung bei Entlassungen, Einstellungen und bei der Organisation der inne- ren Struktur der Anstalten, ver- bindlich geregelt wurden. Betrof- fen sind hiervon insbesondere auch Fragen der Betriebsleitung, der Bildung eines ärztlichen Vor- standes, der Strukturierung des ärztlichen Dienstes am Kranken- haus und der Beteiligung ärztli- cher Mitarbeiter an den Honorar- einnahmen liquidationsberechtig- ter Ärzte im genannten Bereich.

Im einzelnen hat das Gericht die

§ 17 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2,

§ 17 Absatz 3 Satz 2, § 18, § 20 Absatz 2 Satz 2 bis 5, § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 5 des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, und zwar für konfessionelle Kranken- hausträger ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Andere Krankenhaus- träger werden von der Entschei- dung allerdings nicht berührt (Ak- tenzeichen: II BVR 28/76). HC

In einem Satz

Pflegekräfte — In den deutschen Krankenhäusern sollen nach An- gabe des Vorsitzenden des Fach- verbandes der Krankenpflege, Joachim Spieler, gegenwärtig rund 35 000 examinierte Kranken- ' pflegekräfte fehlen. EB DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 39 vom 24. September 1981 1805

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