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Archiv "Ein willkommener „Kostendämpfer“" (13.11.1985)

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A

ls einen weiteren wichtigen Eckpfeiler für mehr Wettbe- werb und für eine Befriedung zwischen gesetzlicher und priva- ter Krankenversicherung wertet der Verband der privaten Kran- kenversicherung (PKV), Köln, das neue Krankenhausfinanzierungs- recht und die ab 1. Januar 1986 wirksam werdende neue Bundes- pf/egesatzverordnung.

Anläß/ich eines Pressegesprächs in Köln bezeichnete Verbandsge- schäftsführer Dr. jur. Christoph Uleer die prinzipielle Umstellung der Finanzierung der Betriebs- kosten der Krankenhäuser vom Prinzip der Vollkostendeckung (nachgewiesener, retrospektiver Selbstkosten) auf ein prospektiv (flexibles und vereinbartes) Ge- samtbudget als einen "großen Schritt nach vorn". Das Risiko, mit dem vereinbarten finanziellen Ge- samtrahmen auskommen zu müs-

sen, gehe zu einem guten Teil von

den Krankenkassen auf die Kran- kenhäuser über - mit der Folge,

daß im Zuge des modifizierten

und in seinen Steuerungswirkun- gen veränderten Gewinn- und Verlustausgleichs die wirtschaft- lichen Anreize und marktwirt- schaftliehen Steuerungsprinzi- pien verstärkt würden. Da Mehrer- löse aufgrund der Steigerung der Belegung zu 75 Prozent abge- schöpft würden, seien positive Ef- fekte im Hinblick auf die notwen- dige Verkürzung der Verweildau- er zu erwarten, kommentiert der PKV-Verband. Die Privatasseku- ranz erwartet von den Kranken- kassen und Krankenhäusern, daß sie künftig auf Kostenverlagerun- gen zu Lasten der Selbstzahler und Privatpatienten verzichten werden. Überhöhte Steigerungen der Zuschläge für Ein- und Zwei- bettzimmer sind für die private Krankenversicherung ebensowe- nig akzeptabel wie überdotierte und die Aufwendungen überstei- gende Abgaben der Chefärzte an die Krankenhausträger.

Zum 1. Januar 1986 werden die bisher gültigen Mindestzuschläge für die Benutzung eines Ein- und

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT

Ein willkommener "Kostendämpfer"

Private Krankenversicherung lobt neues Krankenhausrecht

Zweibettzimmers jeweils um fünf Prozent reduziert. Für das Ein- bettzimmer werden laut neuer Bundespflegesatzverordnung nur noch 30 statt bisher mindestens 35 Prozent des allgemeinen Pfle- gesatzes und für das Zweibettzim- mer nur noch zehn statt 15 Pro- zent aufgeschlagen (.,Äquivalenz- ziffern").

Andererseits erwartet die PKV, daß die Krankenhäuser die Quali- tät der Wahlleistungen verbes- sern, statt diese auf einem (ange- hobenen, aber teureren) Einheits- standard

a

Ia "k/assenloses Kran- kenhaus" zu nivellieren.

~ Der Kontrolle des Preis-Lei- stungs-Verhältnisses im Wahllei- stungssektor des Krankenhauses soll ein seit Jahren angekündigter

"Miche/in" der Krankenhäuser dienen, ein Projekt, das von der PKV zwar vor Jahren bereits in den Raum gestellt wurde, aber of- fenbar erst jetzt konkrete Kontu- ren annehmen soll.

Einen zusätzlichen Patienten-Ser- vice will die Branche ab Januar 1986 auf den Markt bringen. Dann nämlich soll in Form konkreter In- formationen über die Rechte der Privatpatienten durch die Versi- cherungsgesellschaften infor-

Durchschnittliche Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer

Berlin 129,59*

Nordrhein- Westfalen

DM

[jjl

Rheinland-

121,51 Pfalz Baden-

Einbettzimmer Zweibettzimmer

Alle Bundes- länder Württemberg 107,44

* Höchster durchschnittlicher Zuschlag Quelle: PKV-Krankenhausdatei _

** Niedrigster durchschnittlicher Zuschlag Stand: 30. 6. 1985

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 46 vom 13. November 1985 (41) 3419

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Privatbehandlung im Krankenhaus

miert werden, die sie beim Kran- ze). Darüber bis zum 3,5fachen kenhausaufenthalt aus dem Versi- bzw. 2,5fachen des Einfachsatzes cheru ngsvertrag und nach dem lagen 10,5 Prozent der abgerech- geltenden Krankenhausrecht ha- neten Positionen. Bei 0,8 Prozent ben. Ein entsprechendes PKV- der Leistungen wurden die Merkblatt "Als Privatversicherter Höchstwerte jeweils überschrit- im Krankenhaus" hat bereits das ten. Der PKV-Verband erinnert an o.k.-Attest des Verbandes gefun- die seit Januar 1985 geltenden

den. Vorschriften für den stationären

Sektor, wonach liquidationsbe-

~ Zufriedenheit ist bei der PKV rechtigte Chefärzte die Gesamt- auch im Hinblick auf die Chefarzt- summe der Liquidation um pau- Iiquidation ZU registrieren. Der schal 15 Prozent zu kürzen haben Verband stellte fest: Die seit Ja- (auch die Belegärzte). Aufgrund nuar 1983 geltende neue Gebüh- einer Auswertung von etwa 5000 renordnung hat sich inzwischen Chefarztrechnungen (Stichtag:

auch bei den Chefärzten "gut ein- 10. August 1985) wurde festge- gespielt". Die liquidationsberech- stellt, daß diese Vorschrift im we- tigten Ärzte rechnen 88,7 Prozent sentlichen beachtet worden ist.

ihrer Leistungen bis zum Regel- Sofern dies nicht der Fall war, ha- höchstsalz ab (das sind bei per- bendie PKV-Unternehmen die be- sönlichen Leistungen bis zum troffenen Ärzte im Erstattungsver- 2,3fachen und bei überwiegend fahren darauf aufmerksam ge- technisch-ärztlichen Leistungen macht. Dennoch gibt es Dissonan- bis zum 1 ,8fachen der Einfachsät- zen und I nterpretatio nsd ifferen-

Tabelle: Ergebnisse der Sonderauswertung von rund 5000 stationären Arztrechnungen

Anteil der Rechnungen ohne Abzug der 15 Prozent

öffentlich-rechtliche 4,8 Prozent

Krankenhäuser

freigemeinnützige 3,8 Prozent

Krankenhäuser

I

private Krankenhäuser 12,1 Prozent

Universitätskliniken 7,4 Prozent

Belegärzte 20,1 Prozent

Behandlung/Labor außerhalb 69,6 Prozent des Krankenhauses

gesamt 6,7 Prozent

Vergleich des durchschnittlichen Betrages je Behandlungstag

Auswertung 8/1984 139,23 DM

Sonderauswertung 149,87 DM

Es liegt hier eine Erhöhung um 7,6 Prozent vor.

Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., ln, September 1985

3420 (42) Heft 46 vom 13. November 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

zen im Hinblick auf den ambulan- ten ärztlichen Sektor. Die PKV steht auf dem Standpunkt, auch niedergelassene Ärzte, die kran- kenhausextern Leistungen für Krankenhauspatienten erbringen (zum Beispiel als externe Patholo- gen), seien honorarminderungs- pflichtig. Dr. Uleer kommentierte die Situation so: "ln der Auseinan- dersetzung über den Begriff ,sta- tionäre Leistungen' werden die Unternehmen in diesen Fällen aber möglicherweise zu einem Einlenken bereit sein. Sie beste- hen aber auf der Minderung in al- len anderen diskutierten Fällen, also auch bei den Belegärzten und den mit eigenen Geräten in den Krankenhäusern tätigen Ärz- ten."

Verwaltungsgebühr empfohlen ln einem anderen Punkt geht die PKV über den derzeit geschaffe- nen Rechtszustand hinaus: Um ei- ner Bürokratisierung und Ver- schleppung bei der Pflegesatztin- dung vorzubeugen, fordert sie, ei- ne spürbare Verfahrensgebühr bei der Anrufung der neu einzu- richtenden Schiedsstellen einzu- führen. Falls das Anrufen und Ein- schalten im Konfliktfall kostenfrei sei, hätte dies für den Anrufenden kein "Prozeßrisiko", könne also in eine Vielzahl sachlich wenig be- gründeter Schiedsstellenverfah- ren ausarten.

Falls die Bundesländer das Ver- fahren vor den Schiedsstellen ge- bührenfrei stellen würden (zur Zeit werden entsprechende Schiedsstellenverordnungen auf Landesebene ausgearbeitet), so bedeutet dies, daß es keinen Druck gebe, sich bereits in den Pflegesatzverhandlungen zu eini- gen, sondern man könne einfach Zeit verstreichen lassen, um nach sechs Wochen die Schiedsstelle frank und frei anzurufen. Dieses Verfahren erscheint dem PKV- Verband auch deswegen als pro- blematisch, weil letztlich die Län-

der immer noch die Möglichkeit

hätten, die Pflegesätze autonom festzusetzen. Dr. Harald Clade

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