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Archiv "Novellierung der Bundespflegesatzverordnung" (05.06.1985)

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Academic year: 2022

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Der heutige Eh- renpräsident der Bundesärzte- kammer, Prof.

Dr. Dr. h. c.

Ernst Fromm, in den Jahren 1959 bis 1973 BÄK- Präsident, und der ehemalige Hauptgeschäfts- führer der BÄK (1955 bis 1974), Prof. Dr. Josef Stockhausen (1.).

Sie waren vom 88. Deutschen Ärztetag mit herzlichem Bei- fall begrüßt worden

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Tätigkeitsbericht: Entschließungen

Keine nicht-staatliche Universität Ingolstadt

❑ „Der 88. Deutsche Ärztetag wendet sich mit Entschiedenheit gegen die noch bestehenden Pläne der GWL — Gesellschaft zur Förderung von Wis- senschaft und Lehre — als Träger einer nicht staatlichen medizinischen Univer- sität Ingolstadt, Studenten der Medizin nunmehr die Ausbildung bis zur ärzt- lichen Vorprüfung zu ermöglichen, ob- wohl die Bayerische Staatsregierung einer solchen Universität die Genehmi- gung für die gesamtmedizinische Aus- bildung versagt hat."

Begründung:

„Die Teilausbildung eines zusätzlichen über den derzeitigen Numerus clausus hinausgehenden Zahl von Medizinstu- denten, auch nur bis zur ärztlichen Vorprüfung, ist allein deshalb schon bedenklich, weil diese Studenten mit der bestandenen ärztlichen Vorprüfung bei den bestehenden Rechtsverhältnis- sen die Berechtigung erwerben, ihr Studium im klinischen Bereich fortzu- setzen.

Wenn aber derzeit in den Gremien der Zentralstelle für die Vergabe von Stu- dienplätzen (ZVS) schon geprüft wird, ob die in den letzten Jahren beobachte- ten Veränderungen des Krankenguts in den Universitätskliniken, die immer mehr Einrichtungen zur Versorgung

Schwerstkranker werden, zu einer Re- duzierung der Studentenzahl führen müßten, ist die Schaffung zusätzlicher vorklinischer Studienplätze widersin- nig.

Dies gilt um so mehr, als die Bayeri- sche Staatsregierung gemäß Hoch- schulgesamtplan von 1980 immer noch daran festhält, weitere vorklini- sche Ausbildungseinrichtungen im staatlichen Bereich zu schaffen. Dar- über hinaus sind die finanziellen Folge- lasten weder absehbar noch durch die GWL gesichert. Die Höhe der Finanz- mittel muß denen bei staatlichen Uni- versitäten entsprechen, da auch die Ausstattung der von staatlichen Uni- versitätseinrichtungen (Kliniken und

Institute) entsprechen muß."

Verbesserung

der Arbeitsbedingungen

❑ „Die Krankenhausträger und leiten- den Krankenhausärzte werden aufge- fordert, mehr als bisher zur Entspan- nung der Einstellungssituation für jun- ge Kolleginnen und Kollegen beizutra- gen.

Dazu gehören:

I> Die Einhaltung der neuen Bereit- schaftsdienstregelungen und eine grö- ßere Mobilität bei der Dienstplangestal- tung, zum Beispiel durch neue Modelle

und Variablen der Teilzeitbeschäfti- gung, die sowohl den Bedürfnissen der arbeitssuchenden Kolleginnen und Kol- legen als auch den notwendigen Dienstplangestaltungen nach den neu- en Regelungen gerecht werden.

> Die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch Abbau übermäßiger Mehrarbeit.

Das hat zur Voraussetzung, daß durch die Dokumentation der Arbeitsleistun- gen der tatsächliche Umfang abgel- tungsfähiger Mehrarbeit deutlich und erkennbar wird, daß die hierfür finan- ziell erforderlichen Mittel zur Schaffung neuer Arbeitsplätze verwendet werden könnten."

Novellierung der Bundes- pflegesatzverordnung

❑ „Der 88. Deutsche Ärztetag begrüßt die Zielsetzung des von der Bundesre- gierung am 7. Mai 1985 verabschiede- ten Entwurfs einer Fünften Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatz- verordnung, nach der — aufbauend auf den pflegesatzrechtlichen Änderungen durch das Krankenhaus-Neuordnungs- gesetz vom 20. Dezember 1984 — diffe- renziertere Möglichkeiten einer lei- stungsbezogenen Pflegesatzgestaltung mit größerer Transparenz eröffnet wer- den sollen. Zudem soll dem Kranken- haus eingeräumt werden, bei wirt- schaftlicher Betriebsführung Über- schüsse zu erzielen, wozu konsequen- terweise auch das Risiko gehört, selbst zu vertretene Verluste zu tragen.

Mit diesem Entwurf hat die Bundesre- gierung zwar einen Schritt in die Rich- tung der von Deutschen Ärztetagen und der Bundesärztekammer seit Jah- ren vorgetragenen Forderungen unter- nommen, der jedoch im Ansatz stek- kengeblieben ist, weil mit dieser Regie- rungsvorlage das Ziel, in stärkerem Maße das Betriebsgeschehen der Kran- kenhäuser ökonomischen Impulsen auszusetzen, nicht zu erreichen ist.

Der Regierungsentwurf sieht sowohl für die Vereinbarung besonderer Pfle- gesätze für Abteilungen oder spezielle Einrichtungen eines Krankenhauses (§

5 Abs. 2) als auch für die Vereinbarung von Vergütungen für besonders auf- 1758 (30) Heft 23 vom 5. Juni 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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Die Ärztetagsmehrheit wollte die Streiter für eine besondere Friedenspolitik nicht schon wieder debattieren lassen; ihnen blieb nur das Schlangestehen zu „persön- lichen Erklärungen" über das Ceterum censeo ihrer oppositionellen Haltung

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Tätigkeitsbericht: Entschließungen

wendige Leistungen (§ 6) nur eine Kann-Regelung vor. Eine Vereinbarung über besondere Vergütungsformen für solche Krankenhausleistungen ist da- nach nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern in das Ermessen der örtlichen Krankenkassen und des Krankenhau- ses gestellt. Erwartungen hinsichtlich einer verbesserten Transparenz und ei- ner mehr an Leistungsbezogenheit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Pfle- gesatzgestaltung werden damit nicht erfüllt werden können.

Unzureichend ist ebenso die flexible Budgetierung gelöst (§ 4). Die Aus- gleichsregelungen geben keine ausrei- chenden Ansätze zur Senkung der Ver- weildauer. Es ist erforderlich, hinsicht- lich der Vereinbarungen zum Einbehalt von Überschüssen anstatt der von der Zustimmung der Krankenkassen ab- hängigen Kann-Regelung eine Muß- Regelung vorzusehen. Im Einzelfall ggf. notwendige Einschränkungen bei der Überschuß-Verwendung sind da- durch gesichert, daß Überschüsse dem Krankenhaus lediglich ,nach Dauer und Umfang angemessen' erhalten bleiben sollen.

Die Definition belegärztlicher Leistun- gen bedarf aus ärztlicher Sicht unbe- dingt einer Änderung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes (VI ZR 270/61 vom 8. Mai 1962), wonach das Krankenhaus auch im Rahmen einer belegärztlichen Be- handlung verpflichtet ist, als Bestand- teil der Krankenhausleistungen einen ärztlichen Bereitschaftsdienst vorzuhal- ten, kann dieser Dienst nicht insge- samt aus der Krankenhausleistung ausgegliedert werden. Dem Belegarzt kann die Übernahme der gesamten Ko- sten des ärztlichen Bereitschaftsdien- stes nicht zugemutet werden, da er aufgrund bestehender Liquidations- möglichkeiten im kassenärztlichen Be- reich, aber auch auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte den Bereitschaftsdienst als solchen nicht berechnen kann; sein Liquida- tionsrecht beschränkt sich lediglich auf einzelne ärztliche Verrichtungen, die ggf. im Rahmen eines Bereitschafts- dienstes anfallen.

Entschieden lehnt die Ärzteschaft die vorgesehene Entkopplung der sog.

Arztkette ab (§ 7 Abs. 3), nach der der Patient in einer Vereinbarung über die gesonderte Berechnung der Behand- lung durch bestimmte Arzte des Kran- kenhauses (ärztliche Wahlleistungen) seine Wahl auf einen einzelnen Arzt oder einzelne Ärzte beschränken kann.

Die bestehende Bindung des Behand- lungswunsches auf alle an der Behand- lung beteiligten liquidationsberechtig- ten Krankenhausärzte ist ausdrücklich deswegen in die Bundespflegesatzver- ordnung von 1973 aufgenommen wor- den, um eine einheitliche Vergütungs- struktur der leitenden Ärzte am Kran- kenhaus zu gewährleisten und den Um- fang der Liquidationsberechtigung nicht von der Zuordnung von Funk- tionseinheiten (Labor, Röntgen, Patho- logie, Anästhesie) als selbständige Fachabteilung oder Teil einer betten- führenden Abteilung abhängig zu ma- chen.

Bemängelt werden muß grundsätzlich auch, daß der Arzteschaft in den auf Landesebene zu bildenden Pflegesatz- ausschüssen (§ 20) keine Mitwir- kungsfunktion eingeräumt wird. Die Aufgaben und Kompetenzen dieser Ausschüsse umfassen die Befugnis, neben der Beratung über Pflegesatzfra- gen insbesondere Maßstäbe und Grundsätze für den Vergleich der Kran- kenhäuser sowie Kriterien zur Eintei- lung der Krankenhäuser in Gruppen vergleichbarer Krankenhäuser zu erar-

beiten. Gerade diese Funktionen erfor- dern jedoch eine ausreichende Mitwir- kung ärztlicher Selbstverwaltungskör- perschaften, damit bei der Arbeit der Landespflegesatzausschüsse die aus ärztlich-medizinischer Sicht wichtigen Entwicklungen für die Patientenversor- gung berücksichtigt werden. Da in dieser Hinsicht wesentliche Arbeit der Landespflegesatzausschüsse kann nicht allein von den Administrationen der Krankenhausträger und Kranken- kassen bestimmt werden.

Der 88. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesländer auf, bei den Beratungen des Verordnungsentwurfes im Bundes- rat diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, um die vom Verordnungsge- ber selbst gesetzten Ziele auch tatsäch- lich zu erreichen."

Pflegesatz

für Belegpatienten

„Der Deutsche Ärztetag begrüßt die in der jüngst vom Bundeskabinett verabschiedeten Bundespflegesatzno- velle angestrebten Kostendämp- fungsansätze auch im Krankenhausbe-

reich.

Unverständlich jedoch ist dem Deut- schen Ärztetag die trotz Fürsprache al- ler maßgeblich beteiligten Verbände restriktive Haltung des Verordnungsge-

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 23 vom 5. Juni 1985 (33) 1759

Referenzen

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