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Archiv "4. Krankenhausfinanzierungsgesetz und Bundespflegesatzverordnung" (27.06.1974)

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E. VII. Arzt und Krankenhaus

gende Zahl von Fachärzten auf Dauer am Krankenhaus verbleibt.

Diesem Ziel dienen unter anderem die bereits erwähnten Kranken- hausleitsätze des Ärztetages 1972.

Sie sollen einerseits überlebte hierarchische Vorstellungen ab- bauen und dem erfahrenen Fach- gruppenarzt im Rahmen der Spe- zialisierung der Medizin eine ver- antwortliche Tätigkeit in einem Ärzteteam mit einem leitenden Arzt anbieten. Außerdem soll aber auch die wirtschaftliche Grundlage für die Tätigkeit im Krankenhaus er- halten und ausgebaut werden. Lei- der wirken manche Bestrebungen der Krankenhausträger nicht im Sinne dieser Zielsetzung.

Dem Postulat, am Krankenhaus Dauerarbeitsplätze für erfahrene Fachärzte zu schaffen, wider- spricht nicht die Forderung, die Ärzte, die sich niederlassen wollen, mehr noch als bisher auf ihre künf- tigen Aufgaben in der freien Praxis durch eine entsprechende Weiter- bildung vorzubereiten. Dies gilt ins- besondere für die künftigen Ärzte für Allgemeinmedizin, an denen nach wie vor ein erheblicher Be- darf besteht.

Eine weitere Grundfrage der Kran- kenhausreform ist es, ob es tat- sächlich nötig ist, das Bettenange- bot in der Bundesrepublik noch weiter zu vergrößern. Es sprechen wichtige Argumente dafür, daß es jetzt sinnvoller wäre, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu- nächst die Modernisierung der Krankenhäuser stärker in den Vor- dergrund zu stellen als zusätzliche Bettenkapazitäten zu schaffen. Die- se Auffassung klang Anfang Febru- ar auch auf einem Symposium des Deutschen Krankenhausinstitutes in Düsseldorf an. Es müsse nach Wegen, gesucht werden, die Zahl der Krankenhauseinweisungen zu verringern und die Verweildauer im Krankenhaus abzukürzen. Dies er- fordere aber nicht zuletzt auch eine wirkungsvolle Kooperation zwischen den Ärzten im Kranken- haus und in freier Praxis.

Außerdem wird es darauf ankom- men, das Bettenangebot mehr als bisher zu differenzieren. Das be- darf einer umsichtigen, an den tat- sächlichen Verhältnissen orientier-

ten Krankenhausplanung und der Mitwirkung aller wesentlich Betei- ligten, insbesondere auch sach- verständiger Ärzte. Dabei erscheint es möglich, nicht nur ein vertikal gegliedertes System von Kranken- häusern verschiedener Versor- gungsstufen zu gestalten, sondern auch horizontal unter Krankenhäu- sern derselben Versorgungsstufe mehr noch als bisher Schwerpunk- te zu setzen. Damit könnte eine bessere und zugleich wirtschaftli- chere Versorgung der Patienten er- reicht werden. Die Allgemeinkran- kenhäuser müßten zudem durch Spezialkrankenhäuser aller Art, Nachsorgekliniken, Altenpflegehei- me, eventuell auch durch Praxiskli- niken ergänzt und entlastet werden.

Nicht zuletzt wird es notwendig sein, unsere Krankenhäuser aus der Rolle eines bloßen Anhängsels von Administrationen verschieden- ster Art zu befreien. Es erscheint notwendig, den Kliniken allgemein eine ihrer gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechende Eigenständigkeit zu verschaffen. Darüber hinaus ist es notwendig, Entscheidungsprozesse organisatorischer und wirtschaftli- cher Art mehr als bisher ins Kran- kenhaus selbst zu verlagern und dafür das entsprechende Manage- ment und die erforderlichen verant- wortlichen Gremien zu schaffen. Im ärztlich-pflegerischen Bereich ist eine möglichst weitgehende Inte- gration aller verantwortlichen Kräf- te anzustreben, um die sich aus der Spezialisierung der Medizin er- gebenden zentrifugalen Tendenzen aufzufangen.

Schließlich gehört zur Kranken- hausreform auch eine verstärkte vergleichende Kontrolle der Effi- zienz, und zwar beginnend im öko- nomisch-organisatorischen Be- reich bis hin zu ärztlich-medizini- schen Fragen.

Die Bundesärztekammer ist der Auffassung, daß derartige Refor- men — von der Krankenhauspla- nung bis zur Erfolgskontrolle — realisierbar sind, ohne allzu stark in die Selbstverwaltungskompeten- zen der einzelnen Krankenhäuser einzugreifen. Es ist nicht das Ziel dieser Vorschläge, die Eigeninitia- tive im einzelnen Krankenhaus

durch eine perfekte administrative Steuerung und Überwachung staat- licher Stellen zu zerstören. In den Krankenhäusern muß die Selbst- verwaltung ebenso erhalten blei- ben wie in anderen Bereichen des Gesundheitswesens.

4. Krankenhaus-

finanzierungsgesetz und Bundespflege- satzverordnung

Das am 1. Januar 1973 in Kraft ge- tretene Krankenhausfinanzierungs- gesetz und die zum 1. Januar 1974 wirksam gewordene Bundespflege- satzverordnung haben zur Enttäu- schung aller daran Interessierten keine wesentliche Krankenhausre- form gebracht. Anzuerkennen ist, daß Krankenhausfinanzierung und Krankenhausplanung seither gesi- chert sind und daß damit auch die Zeit staatlich verordneter Defizite der Krankenhäuser der Vergangen- heit angehört.

Wenig glücklich ist dagegen die Form, in der die Krankenhausfinan- zierung künftig geregelt wird. Ab- gesehen von zahlreichen Zweifels- fragen, die sich auf die aus Steuer- mitteln zu tragenden Investitions- kosten beziehen, ist vor allem die Pflegesatzgestaltung im Berichts- zeitraum stark kritisiert worden.

Der Bundesgesetzgeber hat den Krankenhäusern praktisch die Er- stattung der nachgewiesenen Ko- sten zugesichert, ohne daß ausrei- chende Vergleichs- und Kontroll- möglichkeiten bestehen. Der Ein- heitspflegesatz umfaßt nicht nur Unterbringung und Pflege, sondern in aller Regel auch alle auftreten- den Nebenkosten aus Anlaß der Behandlung, selbst wenn sie we- sentlich aus dem Rahmen des übli- chen fallen. Außerdem wurde an dem viel kritisierten Prinzip festge- halten, einheitliche Pflegesätze ohne Rücksicht auf die Dauer des Krankenhausaufenthaltes festzule- gen, obwohl bekannt ist, daß davon zwangsläufig ökonomisch verständ- liche Tendenzen zur Verlängerung der Verweildauer ausgehen müs- sen. Denn in der Regel sinken die auf den Tag entfallenden Kosten der Diagnostik und Therapie, je

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 2003

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E. VII. Arzt und Krankenhaus

länger ein Patient im Krankenhaus liegt. Wenn man schon nicht dem Vorschlag auch der Ärzteschaft folgte, nur die Kosten der Unter- bringung und Pflege zu pauschalie- ren und die tatsächlich entstehen- den Behandlungskosten einzeln abzurechnen, hätte man wenig- stens stärker einen degressiven Pflegesatz erproben sollen. Im Zeitalter des Computers wäre das praktisch durchaus lösbar. Beim jetzigen Rechtszustand sind jeden- falls keine wirtschaftlichen Anreize für die Abkürzung der Verweildauer zu erwarten.

Seit dem 1. Januar 1974 gibt es nunmehr die neuen Pflegesätze nach der Bundespflegesatzverord- nung. Sie liegen in der Regel weit über den bisher geltenden. Beson- dere Pflegesätze für die erste und zweite Pflegeklasse gibt es nicht mehr. Diese Begriffe wurden er- setzt durch Entgelte für zusätzliche Leistungen (wie bessere Unterbrin- gung, Telefon, zusätzliche Verpfle- gung, Fernsehen, gesonderte

„Naßzelle"). Besondere Kritik fin- den die Zuschläge, die in manchen Krankenhäusern für die Inan- spruchnahme von Komfortleistun- gen gefordert werden. Für Zwei- bettzimmer sollen sie nach der Verordnung mindestens 15 Prozent und für Einbettzimmer mindestens 35 Prozent betragen, und zwar be- rechnet auf die jetzt beträchtlich über der früheren dritten Pflege- klasse liegenden allgemeinen Pfle- gesätze. In dieser Höhe brauchen die Zuschläge für Komfortleistun- gen auch nur als Einnahmen bei der Selbstkostenberechnung nach- gewiesen zu werden. Die meisten Krankenhausträger haben aber er- heblich höhere Komfortzuschläge festgesetzt, die ihnen mit Billi- gung des Verordnungsgebers als echter „Gewinn" verbleiben, soweit sie über die erwähnten Prozentsät- ze hinausgehen. Nachdem die Pa- tienten der ersten und zweiten Pflegeklasse schon in der Vergan- genheit die Krankenhauspatienten der allgemeinen Klasse durch ihre überhöhten Zahlungen für Pflege- sätze und Nebenkosten subventio- niert haben, werden also auch in Zukunft von den „Komfort-Patien- ten" Pflegesätze gefordert, die über den tatsächlichen Kosten lie- gen. Die Krankenhausträger haben

erklärt, daß sie diese Überschüsse für soziale Investitionen im Kran- kenhaus verwenden wollen, die nach der Bundespflegesatzverord- nung nicht finanziert werden kön- nen. Es besteht aber der Eindruck, daß ein Reihe von Krankenhäusern von einer solchen Überschußbil- dung in unangemessenem Maße Gebrauch machen. Dieses Verhal- ten auf Grund einer quasi monopol- artigen Angebotslage ist nicht ver- tretbar. Es kann (und soll vielleicht auch in manchen Fällen) dazu füh- ren, daß die bisherigen Privatpa- tienten von der Inanspruchnahme von Komfortleistungen abge- schreckt werden.

In den meisten Krankenhäusern war bisher mit der Inanspruchnah- me von Komfortleistungen auch die privatärztliche Behandlung durch die hierzu ermächtigten Kranken- hausärzte gekoppelt. Die in § 6 der Bundespflegesatzverordnung vor- gesehene Entkoppelung von Unter- bringung und Privatbehandlung gilt ausdrücklich nicht für Kranken- hausärzte, denen ein Liquidations- recht bei Selbstzahlern der ersten, zweiten und teilweise auch der dritten Pflegeklasse vor dem 1. Juli 1972 durch ihren Krankenhausträ- ger vertraglich zugesichert wurde.

Unbeschadet dieser Schutzklausel waren zahlreiche Krankenhausver- waltungen im Berichtszeitraum be- müht, die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte zum Verzicht auf die Koppelung zu bewegen. Man- che Ärzte sollten sogar ganz auf das Liquidationsrecht zugunsten des Krankenhausträgers verzich- ten. Angesichts dieser Situation, die auf teilweise rechtlich nicht zu billigenden Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesell- schaft beruht, hat der Vorstand der Bundesärztekammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsabteilung und des Ausschusses „Arzt im Krankenhaus" eine eigene Empfeh- lung zur Auslegung des § 6 erar- beitet. Sie wurde im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT und in den Ärzteblät- tern der Landesärztekammern ver- öffentlicht.

Besonders umstritten ist die Frage, ob im Falle der Entkoppelung pri- vatärztliche Behandlung auch von Patienten im Mehrbettzimmer in Anspruch genommen werden kann.

Nach dem Wortlaut des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung ist das möglich. Die Entscheidung im einzelnen wurde allerdings den Landesgesetzgebern und den ein- zelnen Krankenhausträgern über- lassen. Sie haben dazu eine unter- schiedliche Stellung eingenommen.

Die Deutsche Krankenhausgesell- schaft hat am 25. Juli 1973 empfoh- len, das ärztliche Liquidationsrecht bei Patienten im Mehrbettzimmer

„in der Regel" auszuschließen.

Eine entsprechende Regelung soll im Krankenhausgesetz Berlin — im Unterschied zu anderen Ländern

— sogar verbindlich eingeführt werden. Bei Realisierung solcher Vorschläge würde praktisch verhin- dert, daß Krankenhausbenutzer eine von ihnen gewünschte privat- ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, wenn sie nicht gleichzei- tig auch eine verbesserte Unter- kunft, die über die medizinisch er- forderliche Unterbringung hinaus- geht, verlangen. Das mit der Ent- koppelung verbundene Prinzip ei- nes Katalogs von Wahlleistungen würde entscheidend durchbrochen.

Es wird nunmehr darauf ankom- men, in allen Bundesländern inso- weit eine befriedigende Lösung zu finden, aber auch die Kranken- hausträger davon zu überzeugen, daß sie den Willen ihrer Patienten

— auch der Patienten, die ein Mehrbettzimmer wählten — miß- achten, wenn sie ihnen die freie Arztwahl vorenthalten. Dabei gilt es, der von ideologisch interessier- ter Seite vorgetragenen Behaup- tung entgegenzutreten, das Kran- kenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung tendierten nach ihrem Wortlaut zu einem Abbau der Privatbehandlung und des ärztlichen Liquidations- rechts im Krankenhaus überhaupt.

Das Gegenteil ist der Fall.

5. Die Landes-

krankenhausgesetze und ihre

Konsequenzen

Das Krankenhausfinanzierungsge- setz des Bundes und die Bundes- pflegesatzverordnung erfordern zu

2004 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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