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rungszentrale völlig freie Hand bei der Einrichtung von Ambulatorien ebenso wie bei der Schaffung von Arztstellen, nachdem die Ärzte- kammern schon die Einflußnahme auf die Einrichtung von Ambulato- rien durch das Verfassungsge- richtsurteil weitgehend verloren haben. Zu allem Überfluß soll auch noch der „Wahlarzt" abgeschafft werden — dies sind niedergelasse- ne Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben, aber bei der Behandlung von Sozialversicherten direkt mit den Krankenkassen abrechnen können.
Insgesamt würde die 33. ASVG- Novelle, also wenn sie Gesetz wür- de, den Krankenkassen die Mög- lichkeit geben, die gesamte ambu- lante ärztliche Versorgung zentral zu planen, und zwar mit einer von ihnen selbst zu manipulierenden Zahl von Ambulatoriums- und nie- dergelassenen Ärzten. Wer nicht eine solche Stelle ergattert, der kann seinen ärztlichen Beruf höchstens noch im Spital ausüben oder auswandern. Angesichts der auch in Österreich bevorstehen- den „Ärzteschwemme" ist damit eine große Zahl arbeitsloser Ärzte vorprogrammiert.
Der Österreichische Ärztekammer- tag (auf dem übrigens Präsident Piaty, Vizepräsident Neugebauer und der gesamte übrige Vorstand der Österreichischen Ärztekam- mer einstimmig wiedergewählt wurden) hat gegen dieses Vorha- ben des sozialistischen Sozialmi- nisters Weissenberger scharf pro- testiert. Kärntens Ärztekammer- präsident Sacher, selbst SPÖ-Mit- glied, wirft seinen Parteifreunden vor, sie verließen ihr eigenes Par- teiprogramm, in dem beispielswei- se von einem Aus-, nicht von ei- nem Abbau von Schiedsinstanzen und Schlichtungsstellen die Rede ist. Die Kärntner Ärztekammer hat angekündigt, daß sie den jetzigen Gesamtvertrag mit den Kranken- kassen als nicht mehr bestehend ansehen würde, falls die in der No- velle erkennbaren Bestrebungen sich im weiteren Verfahren kon- kretisieren. bt
„Ärzte als Kostendämpfer"
Auszug aus einem Artikel von Professor Dr. Walter Hamm
„Für die Ärzte zeichnet sich jetzt in Umrissen ab, was ihnen das Kran- kenversicheru ngs-Kostendäm p- fungsgesetz bringt. Die Kassen- ärztlichen Vereinigungen haben ihre Mitglieder kürzlich über das neue Abrechnungssystem infor- miert. Einstweilen tappen zwar alle Beteiligten noch im dunkeln, wie ärztliche Leistungen zukünftig ho- noriert werden. Die Leistungen werden nämlich nicht mehr in fe- sten Geldbeträgen, sondern mit Punkten bewertet. Vieles spricht jedoch dafür, daß sich viele Ärzte trotz einer 5,5prozentigen Erhö- hung des insgesamt für ärztliche Honorare verfügbaren Betrags künftig auf verminderte Honorare für gleichartige Leistungen ein- stellen müssen. Der Wert eines
Leistungspunktes in DM wird vor- aussichtlich allmählich abneh- men. Der Gesetzgeber hat für die Ärzte, und nur für sie, gewisserma- ßen eine schleichende Geldent- wertung auf der Einnahmeseite or- ganisiert. Erhöhen die Ärzte ihr Leistungsvolumen pro Quartal nicht, werden sie mit sinkenden Zahlungen der Krankenkassen rechnen müssen. Während die Löhne und Preise überall in der Wirtschaft steigen und die Selb- ständigen durch Leistungssteige- rung ihr Einkommen erhöhen kön- nen, ist den Ärzten insgesamt die- ser Weg durch gesetzgeberische Maßnahmen im wesentlichen ver- baut. Trotz steigender Kosten wer- den viele Ärzte mit sinkenden oder allenfalls gleichbleibenden Zah- lungen der Kassen rechnen müssen.
Wie diese Wirkung zustande kommt, läßt sich mit wenigen Wor- ten erklären. Den Krankenkassen steht nach dem Kostendämp- fungsgesetz in Zukunft nur ein vorweg festgelegter Betrag zur Honorierung ärztlicher -Leistungen zur Verfügung. Dieser Betrag wird durch kollektiven Beschluß in der
,Konzertierten Aktion für das Ge- sundheitswesen' und in den dar- auf folgenden Verhandlungen zwi- schen den Kassenärztlichen Ver- einigungen und den Krankenkas- sen allein auf Grund von Schät- zungen der Beitragseinnahmen und ohne Rücksicht auf das zu erwartende Leistungsvolumen festgelegt. Da niemand sagen kann, in welchem Umfang Millio- nen von Versicherten in den kom- menden Quartalen ärztliche Lei- stungen in Anspruch nehmen wer- den, leisten die Krankenkassen zu- nächst nur Abschlagszahlungen auf die von den Ärzten wie bisher nachgewiesenen Einzelleistun- gen. Die bis zum 2. Juli 1978 übli- che Bewertung der ärztlichen Lei- stungen in DM wird dabei durch ein Punktsystem auf der Basis der
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früheren DM-Werte ersetzt. Wel- chen Wert ein ,Leistungspunkt`
haben wird, kann erst nachträglich ermittelt werden, wenn der verfüg- bare Betrag durch die von allen Ärzten einer Kassenärztlichen Ver- einigung innerhalb eines Jahres erbrachten Punkte dividiert wer- den kann.
... Die vom Gesetzgeber geschaf- fene Interessenlage fördert sogar die Bereitschaft, ärztliche Leistun- gen zu vermehren. Die Ankündi- gung einiger Kassenärztlicher Ver- einigungen, daß zumindest große Gruppen von Ärzten bei unvermin- dertem Leistungsvolumen mit rückläufigen Zahlen der Kranken- kassen rechnen müssen, wird zu Überlegungen veranlassen, wie angesichts steigender Praxisko- sten wenigstens ein sinkendes Nettoeinkommen verhindert wer- den kann. Aus der Sicht des ein- zelnen Arztes ist dieses Ziel nur mit einem vergrößerten Leistungs- volumen zu erreichen. Handeln je- doch alle Ärzte so, dann werden sie ihr Nettoeinkommen trotz Lei- stungsvermehrung nicht aufbes- sern können, da die für alle Ärzte verfügbare Gesamtmenge fest-
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 24. August 1978 1887
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liegt. Gleichwohl spricht manches dafür, daß ein Teil der Ärzte Ein- kommensnachteile durch Lei- stungsvermehrung zu verhindern versuchen wird. Die vom Gesetz- geber verordnete ‚Kostendämp- fung' dürfte daher zu einem eher noch großzügigeren Umgang mit Gesundheitsdiensten verfüh- ren ..."
„Den Ausführungen kann nur sehr bedingt zugestimmt werden, ist doch die Kernaussage, auf die er seine Überlegungen aufbaut, falsch! Das Krankenversiche- ru ngs-Kostendämpfu ngsgesetz (KVKG) sieht entgegen seiner ‚An- nahme' keinesfalls die Honorie- rung der ärztlichen Leistungen nur im Rahmen eines vorweg festge- legten Betrages vor.
Mag diese Annahme auch die Ziel- vorstellung maßgeblicher Geset- zesinitiatoren gewesen sein, so entbehrt sie dennoch nach wie vor der rechtlichen Grundlage. Der Begriff der kassenärztlichen Ge- samtvergütung ist auch nach den Änderungen durch das KVKG kei- neswegs identisch mit dem Begriff Gesamtausgaben für kassenärztli- che Versorgung. Der neu formu- lierte und in seiner Fassung erwei- terte § 368 f Abs. 2 RVO läßt die Berechnung der kassenärztlichen Gesamtvergütung nach einem Festbetrag, nach Einzelleistungen,
nach einem Kopfpauschale, nach einem Fallpauschale oder nach ei- nem System zu, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Hätte der Gesetzgeber mit dem Begriff der kassenärztlichen Gesamtver- gütung gleichzeitig die Schaffung einer Obergrenze für die Ausga- ben der Krankenversicherung ver- binden wollen, wäre nur die Er- rechnung der Gesamtvergütung nach einem Festbetrag oder einem Kopfpauschale sinnvoll gewesen.
Die Berechnung der Gesamtver- gütung nach Einzelleistungen und auch nach einem Fallpauschale spricht aber dafür, daß gesetzlich keine Obergrenze in jedem Fall vorgegeben ist.
Daß für einen Übergangszeitraum von einem Jahr die Kassenärztli- che Gesamtvergütung nach einem Kopfpauschale und damit im Rah- men einer vorgegebenen Größe berechnet wird, liegt allein an der gesetzlich vorgeschriebenen Not- wendigkeit, einen neuen einheitli- chen Bewertungsmaßstab mit Punkt- statt bisher DM-Werten für die Abrechnung der ärztlichen Lei- stungen einzuführen. Dieser Be- wertungsmaßstab entspricht weit- gehend der bisherigen Ersatz- kassen-Gebührenordnung. Der Punktwert für die RVO-Kranken- kassen ist derzeit noch unbekannt.
Er kann auch wegen der Übernah- me der Ersatzkassen-Gebühren-
ordnung und der damit erheblich geänderten Leistungsstruktur bei den RVO-Krankenkassen für diese nicht berechnet werden. Also muß während eines Übergangszeitrau- mes die kassenärztliche Gesamt- vergütung nach einer fest vorge- gebenen Größe (Kopfpauschale) berechnet werden. Für diesen Zeitraum stehen die Gesamtaus- gaben der Krankenkassen für am- bulante kassenärztliche Versor- gung fest. Erst die Division der Ge- samtausgaben durch die Gesamt- zahl der durch die Ärzte abgerech- neten Punkte ergibt den Punkt- wert in DM, mit dem die Gesamt- vergütung dann an die Ärzte ver- teilt wird.
Ab dem 1. Juli 1979, so haben es die Vertragspartner in einer Erklä- rung festgelegt, wird die kassen- ärztliche Gesamtvergütung wieder nach Einzelleistungen berechnet.
Soweit also Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesund- heitswesen zur Veränderung der kassenärztlichen Gesamtvergü- tung in Zukunft zustande kom- men, bestimmt der Veränderungs- prozentsatz die Erhöhung des Punktwertes, nicht aber die Stei- gerung der Gesamtausgaben der Krankenversicherung ...
Dr. med. Eckart Fiedler Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung"
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1888 Heft 34 vom 24. August 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT