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Archiv "Begrenzung der Gesamtvergütung: Berechnung zulasten der Ärzte" (06.04.2001)

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rundsätzlich lehne man die Bud- getierung ab. Doch wenn die kassenärztliche Selbstverwaltung durch die Gesetzeslage zur Einhaltung der Budgets gezwungen sei, müsse zumindest sichergestellt sein, dass nicht durch ungeeignete gesetzliche Ausführungsbestimmungen zusätzlicher Schaden für die Ärzte entsteht, betonte der Vorsitzende der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung (KBV), Dr. med. Manfred Richter-Reich- helm. Bei der Diskussionsveran- staltung am 30. März in Köln ging es um die Auswirkungen der geltenden Bestimmungen zur Budgetierung der Vergütungen gemäß § 71 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Unter dem Postulat der Beitragssatzstabilität sind dem- nach die Vertragspartner in der Gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) verpflichtet, eine vom Bundesministerium für Ge- sundheit (BMG) jährlich zu veröffentlichende Zuwachsober- grenze einzuhalten. Die Berech- nung dieser Obergrenze stützt sich nach

§ 71 Abs. 3 auf die von den Kranken- kassen geschätzte Einnahmenentwick- lung. So wird die Wachstumsrate für das Jahr 2001 auf der Basis der Verände- rungen der beitragspflichtigen Einnah- men je Mitglied im ersten Halbjahr 2000 und im zweiten Halbjahr 1999 ge- genüber dem ersten Halbjahr 1999 und dem zweiten Halbjahr 1998 berechnet.

Prof. Dr. rer. pol. Eberhard Wille, Mitglied des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesund- heitswesen, Universität Mannheim, war von KBV und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) mit einer Expertise über die Auswirkungen die- ser Regelung beauftragt worden. Wille

hob den antizyklischen Charakter der retrospektiven Festsetzung des Budgets hervor. Die gesetzlich vorgeschriebene Methode führe bei konjunkturellen Schwankungen zu Verzerrungen. So überstieg im Budgetjahr 2000 die tatsächliche Steigerungsrate der bei- tragspflichtigen Einnahmen je Mit- glied mit 1,69 Prozent die nach § 76

Abs. 3 geschätzte Zunahme von 1,43 Prozent um 0,26 Prozentpunkte; sie blieb damit im Jahr 2000 um 107,8 Mil- lionen DM unter jenem Betrag, den das Postulat der Beitragssatzstabilität er- forderte.

Unsicher ist nun, ob es bei gegenläu- figer konjunktureller Entwicklung zu einer Kompensation kommen wird oder ob die Krankenkassen – mit Ver- weis auf die aktuell rückläufige Einnah- meentwicklung und die damit gefährde- te Beitragssatzstabilität – solche Aus- gleichszahlungen ablehnen werden.

Richter-Reichhelm sprach sich für eine rasche Gesetzesänderung aus, die eine zeitnahe Anpassung der Vergütungs- obergrenze ermöglicht. Dr. rer. pol.

Klaus Theo Schröder, BMG-Staatsse- kretär, wies darauf hin, dass der § 71 SGB V vom BMG korrekt umgesetzt werde. Die unterstellte böse Absicht bei Formulierung des Gesetzes wies er zurück. Auch er könne sich unter be- stimmten Umständen eine Gesetzes- änderung, die konjunkturbedingte Ver- zerrungen ausschließt, vorstellen.

Richter-Reichhelm stellte al- lerdings klar, dass die eingefor- derte Überarbeitung des Geset- zes „nur Flickwerk für eine insge- samt verfehlte Politik der Ausga- bensteuerung sein kann“. Denn das von Wille erarbeitete Gutach- ten veranschauliche die Wachs- tumsschwäche einer von der Ent- wicklung der beitragspflichtigen Einnahmen abhängigen Finan- zierungsbasis für die ambulante ärztliche Versorgung. Danach bleibt das Wachstum der beitrags- pflichtigen Einnahmen seit Mitte der 80er-Jahre deutlich hinter der Entwicklung des Bruttoinlands- produkts (BIP) zurück. Während das BIP in dem Zeitraum von 1985 bis 1998 um 82,6 Prozent zunahm, stiegen die beitragspflichtigen Einnahmen im gleichen Zeitraum lediglich um 54,8 Prozent.

Mittelfristig sei ein Ende dieser Ent- wicklung nicht abzusehen. Deshalb geht Wille davon aus, dass die Beitrags- einnahmen der GKV bei Wahrung der Beitragssatzstabilität trotz noch vor- handener Rationalisierungspotenziale in Zukunft nicht ausreichen werden,

„um die zentralen ausgabenseitigen Herausforderungen, wie zum Beispiel den medizinischen Fortschritt und den demographischen Wandel, ohne eine verschärfte (derzeit implizite) Ratio- nierung zu bewältigen“. Thomas Gerst P O L I T I K

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 14½½½½6. April 2001 AA875

Begrenzung der Gesamtvergütung

Berechnung zulasten der Ärzte

Die retrospektive Bestimmung der Gesamtvergütung geht zulasten der Ärzte. Zudem bleibt die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen seit Mitte der 80er-Jahre deutlich hinter der Zunahme des Bruttoinlandsprodukts zurück.

„Die einnahmeorientierte Zuwachsbegrenzung muss durch bedarfsorientierte Finanzierungsverfahren ersetzt werden“, fordert der KBV-Vorsitzende Richter-Reichhelm.

Foto: Bernhard Eifrig

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