Das Gesundheitsstruktur- gesetz (GSG) verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigun- gen, die Regelung über die Leistungsvergütung des am- bulanten Operierens bei der Honorarverteilung umzuset- zen.
Eine beklagte Kassen- ärztliche Vereinigung ent- sprach dem Auftrag des Ge- setzgebers, indem sie fach- übergreifende Honorartöpfe für ambulante Operationslei- stungen bildete. Dabei wurde in Kauf genommen, daß bei Budgetüberschreitung der Punktwert für die einzelnen Leistungen sinkt und mögli- cherweise den allgemeinen Punktwert für andere ärztli- che Leistungen unterschrei- tet.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, daß die- se Art der Umsetzung der ge- setzlichen Regelung bei der Honorarverteilung als sach- lich gerechtfertigt angesehen werden kann. Die Bildung ei-
nes fachübergreifenden Ho- norartopfes für ambulante Operationsleistungen ist da- nach nicht ausgeschlossen.
Allerdings wurde den Kas- senärztlichen Vereinigungen vom Gericht eine Beobach- tungspflicht auferlegt. Sollte sich herausstellen, daß der Zweck der Regelung ganz oder teilweise verfehlt wird oder gar die Grundrechte der betroffenen Ärzte verletzt werden, müssen die Vertei- lungsregelungen überprüft und eventuell geändert wer- den. Das Bundessozialgericht hat es allerdings als sach- lich gerechtfertigt angesehen, trotz der 1993 sichtbar gewor- denen Punktwertdifferenzen zwischen den Leistungen des ambulanten Operierens und den übrigen ärztlichen Lei- stungen zunächst noch über einen gewissen Zeitraum die weitere Entwicklung zu be- obachten. (Bundessozialge- richt, Urteil vom 7. Februar 1996, Az.: 6 RKa 42/95) Be
A-907 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 15, 10. April 1998 (63)
V A R I A RECHTSREPORT
Ambulantes Operieren
. . . und Punktwertverfall: Beobachtungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung
Die Partner der Gesamt- verträge sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine Erhöhung der Gesamtvergütungen je- weils um den Steigerungssatz der Erhöhungen der Grund- lohnsumme im (alten) Bun- desgebiet zu vereinbaren.
Nach der bis zum Inkraft- treten des 2. GKV-NOG 1996 geltenden Regelung durften sich die zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamt- vergütungen als Ausgabenvo- lumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärzt- lichen Leistungen in den Jah- ren 1993, 1994 und 1995 höch- stens um den Vomhundert- satz verändern, um den sich die zu ermittelnden beitrags- pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkas- sen mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebie-
tes je Mitglied verändern.
Nach Ansicht des Bundesso- zialgerichts legt diese Vor- schrift allerdings lediglich ei- ne Obergrenze für den An- stieg der Gesamtvergütung fest, trifft aber keine Rege- lung des Inhalts, daß die Vertragspartner verpflichtet sind, diesen Erhöhungsrah- men stets auszuschöpfen.
Besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Kran- kenkasse, soweit sie auf einen im bundesweiten Vergleich niedrigeren Anstieg der Grundlohnsumme zurückzu- führen sind, waren bei den Verhandlungen über die Höhe der Gesamtvergütung für die Jahre 1993 bis 1995 zu berücksichtigen. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 19. März 1997, Az.: 6 RKa
36/96) Be