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Archiv "Psychotherapeutengesetz: Wird endlich gut, was lange währte?" (08.01.1999)

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us mehr als 20 Jahren Diskus- sion ist jetzt ein Gesetz gewor- den, das die psychotherapeuti- sche Versorgung einheitlich regelt.

Seit dem 1. Januar sind Vertragsärzte und Psychologen unter dem Dach der Kassenärztlichen Vereinigungen ver- eint. Gleichwohl sind noch viele Fra- gen offen. Das Psychotherapeutenge- setz, von Bundestag und Bundesrat im März vergangenen Jahres verabschie- det, definiert die Ausbildung der neu- en Heilberufe „Psychologischer Psy- chotherapeut“ und „Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeut“ und in- tegriert sie in die vertragsärztliche Versorgung. Das Integrationsmodell war unter Kassenärzten und Psycho- logen bis zuletzt umstritten. Ein Grund dafür mag die Furcht der Ärz- te gewesen sein, durch eine unüber- schaubare Mengenausweitung Hono- rar zu verlieren.

Gleichberechtigte Partner der Vertragsärzte

Die Psychologischen Psychothe- rapeuten werden als gleichberechtigte Partner der Vertragsärzte in die Kas- senärztlichen Vereinigungen einbezo- gen. Sie wählen ihre Delegierten für die Vertreterversammlungen getrennt von den Kassenärzten. Ihr Anteil darf höchstens zehn Prozent aller Mitglie- der ausmachen. Bei der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung (KBV) wird, wie es das Gesetz vorsieht, ein bera- tender Fachausschuß für Psychothe- rapie gebildet, dem jeweils sechs Ver- treter der ärztlichen und der Psycho- logischen Psychotherapeuten ange- hören. Entscheiden die Kassenärztli-

chen Vereinigungen oder die KBV über Fragen der psychotherapeuti- schen Versorgung, soll dem Ausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme gege- ben werden.

Die ärztlichen und Psychologi- schen Psychotherapeuten unterlie- gen einer gemeinsamen Bedarfspla- nung. Beiden Gruppen wird für die Dauer von zehn Jahren ein Mindest- versorgungsanteil von 40 Prozent in jedem Planungsbereich zugesichert.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, daß Psychologische Psychothe- rapeuten zunächst bedarfsunabhän- gig in die vertragsärztliche Versor- gung aufgenommen werden. Das ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Die Psychologischen Psy- chotherapeuten müssen zwischen dem 25. Juni 1994 und 24. Juni 1997 an der ambulanten Versorgung teil- genommen haben, die Qualifikatio- nen für eine Zulassung oder Er- mächtigung bis zum 31. Dezember 1998 erfüllt und bis dahin einen ent- sprechenden Antrag gestellt haben.

Ihre Approbationsurkunde müssen sie bis zum 31. März dieses Jahres vorlegen.

Nach ersten Schätzungen rechnet die KBV mit 13 350 „Neuzugängen“.

So viele Antragsformulare haben die Kassenärztlichen Vereinigungen je- denfalls an Psychologische Psycho- therapeuten ausgehändigt, die bisher schon im Delegationsverfahren tätig waren oder im Rahmen der Kostener- stattung abgerechnet haben. Genaue Zahlen sind allerdings erst Mitte des Jahres zu erwarten. Die Zulassungs- ausschüsse entscheiden bis zum 30.

April über die Anträge. Bestätigt sich die Kalkulation, werden künftig rund

18 000 Ärzte und Psychologen in der psychotherapeutischen Bedarfspla- nung sein.

Die Ausgaben der Krankenkas- sen für Psychotherapie sind in diesem Jahr budgetiert. Sie basieren auf den GKV-Ausgaben für die psychothera- peutische Versorgung im Jahr 1996.

Hinzu kommt das Ausgabenvolumen, das die Krankenkassen 1997 für psy- chotherapeutische Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung ausge- geben haben; aufgestockt wird dieser Betrag um 40 Prozent. Nach dem Psy- chotherapeutengesetz können die Vertragspartner das Budget erhöhen, falls der Punktwert für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen den Punktwert, der für haus- und fachärztliche Beratungs- und Betreu- ungsleistungen gilt, um mehr als zehn Prozent unterschreitet – das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn un- erwartet viele Psychologische Psycho- therapeuten bedarfsunabhängig zuge- lassen werden.

Vergütungsregelung bleibt unklar

Die Regelung wurde im Entwurf des Vorschaltgesetzes zunächst präzi- siert. Die Krankenkassen sollten dazu verpflichtet werden, unter den genann- ten Bedingungen zusätzliche Finanz- mittel zur Verfügung zu stellen. Die- se „Nachschußpflicht“ – eingebracht durch einen Änderungsantrag im Ge- sundheitsausschuß – ist jedoch kurz vor Schluß der Beratungen wieder ge- strichen worden. Nicht zuletzt deshalb hält die KBV eine angemessene Ver- gütung der psychotherapeutischen Leistungen in diesem Jahr für gefähr- det. Unklar bleibt, wer einen eventuel- len Mehrbedarf bezahlen muß.

Um die Honorierung der Psycho- therapeuten im ersten Halbjahr 1999 zu regeln, haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Bundesempfehlung geschlossen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen vergüten die psychotherapeutischen Leistungen in den ersten beiden Quar- talen mit einem Punktwert, der sich am durchschnittlichen kassenseitigen Abrechnungspunktwert des Vorjah- resquartals orientiert. Da die Psycho- therapeuten, die im ersten Halbjahr A-26 (26) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 1–2, 8. Januar 1999

P O L I T I K AKTUELL

Psychotherapeutengesetz

Wird endlich gut, was lange währte?

Die Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung steht an: Am 1. Januar ist das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten.

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noch keine Zulassung haben, nicht nach dem Einheitlichen Bewertungs- maßstab abrechnen können, haben KBV und Kassen als Grundlage für die Kostenerstattung einen Pauschbetrag von 1 400 Punkten je Sitzung verein- bart. Die Kostenerstattungen werden nach Ablauf des ersten Halbjahres mit dem Ausgabenbudget für psychothe- rapeutische Leistungen verrechnet.

Die von der alten Regierungsko- alition beschlossene Zuzahlungsrege- lung, wonach sich die Patienten mit 10 DM je Sitzung an den Behand- lungskosten beteiligen müssen, hat die rot-grüne Bundesregierung mit dem Vorschaltgesetz gestrichen. Kas- senpatienten können direkt zu einem Psychologischen Psychotherapeuten gehen, ohne vorher einen Arzt zu konsultieren oder eine Genehmigung ihrer Krankenkasse vorzulegen. Nach den probatorischen Sitzungen (bis spätestens zur fünften Sitzung) muß der Psychologische Psychotherapeut jedoch den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes freier Wahl einholen, um eine somatische Erkrankung aus- zuschließen. Die Versicherten haben Anspruch auf eine psychotherapeuti- sche Behandlung, die der Bundesaus- schuß der Ärzte und Krankenkassen anerkannt hat. Dazu zählen derzeit die Verfahren Psychoanalyse, tiefen- psychologisch fundierte Psychothera- pie und Verhaltenstherapie.

Der Bundesausschuß hat sich für Fragen der Psychotherapie neu kon- stituiert. Wie im Gesetz vorgesehen, gehören ihm 23 Mitglieder an: zehn Vertreter der Krankenkassen, fünf ärztliche und fünf Psychologische Psy- chotherapeuten sowie drei neutrale Mitglieder. Inzwischen hat das Gremi- um die Psychotherapie-Richtlinien neugefaßt. Sie sollen eine ausreichen- de, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gewähr- leisten. Geregelt wird insbesondere:

Einzelheiten über die behandlungsbe- dürftigen Krankheiten, die zur Kran- kenbehandlung geeigneten Verfah- ren, das Antrags- und Gutachterver- fahren, die probatorischen Sitzungen sowie Art, Umfang und Durch- führung der Behandlung. Die Psycho- therapie-Richtlinien sind am 1. Januar in Kraft getreten und wurden im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (Heft 51–52/1998). Dr. Sabine Glöser

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P O L I T I K AKTUELL

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 1–2, 8. Januar 1999 (27) Als Beitrag zur Transparenz auf

dem Arzneimittelmarkt und zu einer rationalen Arzneitherapie wertete Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe den Arzneiverordnungs-Report 1998. Die Neuauflage, die im Springer-Verlag er- scheint, wurde Mitte Dezember in Bonn vorgestellt. Schwabe ist gemein- sam mit Dr. rer. pol. Dieter Paffrath Herausgeber des Reports, der die Arz- neimittelverordnungen in der Gesetz- lichen Krankenversicherung analy- siert und kommentiert. Datengrundla- ge ist der GKV-Arzneimittelindex, der von den Spitzenverbänden der Kran- kenkassen, der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und der Bundesverei- nigung Deutscher Apothekerverbän- de bereitgestellt und vom Wissen- schaftlichen Institut der Ortskranken- kassen aufbereitet wird. Im Arznei- mittelindex werden alle Verordnungs- daten auf der Basis einer Rezeptstich- probe von rund vier Millionen Verord- nungen zusammengetragen.

Teurer verordnet

Die Tendenz 1997: Die Ärzte ha- ben weniger, aber teurer verordnet.

Obwohl 11 Prozent weniger Rezepte ausgestellt wurden, ist der Arzneimit- telumsatz nur um 1,7 Prozent auf 34,1 Milliarden DM zurückgegangen. Nach Ansicht von Schwabe hat die kleine Gruppe der Spezialpräparate, zum Beispiel zur Therapie von Krebs oder AIDS, wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung. Sie machten mit einem Umsatz von 3,5 Milliarden DM 10 Pro- zent des Gesamtmarktes aus. Es sei je- doch keine Frage, daß solche Arznei- mittel von der Solidargemeinschaft fi- nanziert werden müßten. Anders sei dies bei neu eingeführten Präparaten, die nur Wirkprinzipien kopierten.

Paffrath zufolge wurde 1997 von 41 Neueinführungen mehr als die Hälfte als Analogpräparate klassifiziert.

Ein Einsparpotential von rund drei Milliarden DM weist der Arznei- verordnungs-Report für „umstrittene“

Arzneimittel aus. Die Umsätze seien 1997 zwar um 1,4 Milliarden DM ge- sunken. Das Verordnungsvolumen be- trage aber immer noch 16 Prozent des Gesamtmarktes. Zu den häufig verord- neten Gruppen mit umstrittener Wirk- samkeit gehörten, so Schwabe, Expek- toranzien, Antidementiva, durchblu- tungsfördernde Mittel, Venenmittel und Rheumasalben.

Über die Beurteilung der umstrit- tenen Arzneimittel gehen die Ansich- ten auseinander, seit der Arzneiver- ordnungs-Report 1985 zum erstenmal erschien. Vorläufiger Höhepunkt:

Drei Pharmafirmen erwirkten 1997 ei- ne einstweilige Verfügung, die es den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen untersagte, an der Verbreitung von Listen von Arznei- mitteln mit der Bezeichnung „umstrit- ten“ mitzuwirken. Der Report mußte daraufhin mit geschwärzten Passagen erscheinen. Die Firmen waren der An- sicht, daß er nicht die Meinung einzel- ner Wissenschaftler wiedergebe, son- dern die Autorität und ein Auftrag der Kassen hinter der Veröffentlichung stehen, die damit das Marktverhalten der Ärzte beeinflussen könnten. Das Landgericht Düsseldorf, das im Sep- tember 1998 sein Urteil fällte, betonte ebenfalls, daß nicht der Inhalt, son- dern der Kassenauftrag entscheidend für das Veröffentlichungsverbot sei.

Dieser Vorbehalt scheint in der Neuauflage ausgeräumt. Dafür, daß der Arzneiverordnungs-Report 1998 unverändert eine Liste umstrittener Arzneimittel mit den dazugehörigen Substitutionsvorschlägen verzeichnet, ist die Aufregung bei den betroffenen Firmen und Pharmaverbänden bisher gering geblieben. In der Branche wird allerdings angezweifelt, ob sich das Kriterium „umstritten“ wissenschaft- lich korrekt belegen läßt. HK

Arzneiverordnungs-Report 1998

Wenig Lärm um die

Neuauflage

Referenzen

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