Hinsichtlich der Einkom- menssituation psychothera- peutisch tätiger Ärzte liegen keine Anhaltspunkte für exi- stenzgefährdende Umstände vor oder gar dafür, daß die psychotherapeutische Versor- gung in Zukunft nicht funktio- nieren wird.
Zwar lassen die vom Klä- ger hierzu vorgelegten Anga- ben zur Einkommenssituation eine niedrigere Rentabilität als bei anderen Arztgruppen erkennen. Eine Existenzbe- drohung, in deren Folge die Sicherstellung der vertrags- ärztlichen Versorgung gefähr- det werden könnte, hat das Bundessozialgericht (BSG) daraus nicht abgeleitet.
Nach der Rechtsprechung des BSG läßt sich ein An- spruch eines Arztes auf hö- here Vergütung grundsätz- lich aus § 72 Abs. 2 SGB V nicht begründen. Dem Gebot der angemessenen Vergütung kommt nach Wortlaut und Sy- stematik der gesetzlichen Vor- schriften (lediglich) objektiv- rechtliche, dagegen keine sub- jektiv-rechtliche und damit für den einzelnen Arzt an- spruchsbegründende Bedeu-
tung zu. Eine Berücksichti- gung individualisierender Um- stände komme allenfalls in Betracht, wenn eine zu niedri- ge Vergütung das vertragsärzt- liche Versorgungssystem als Ganzes und als Folge die be- rufliche Existenz aller teilneh- menden Ärzte gefährdet.
Nach Meinung des BSG ist zu berücksichtigen, daß seitens des Bewertungsaus- schusses laufend an einer Neueinstufung in Form von Höherbewertungen von psy- chotherapeutischen Leistun- gen gearbeitet wurde. Auch soweit sich der Kläger gegen die Bewertung seiner Leistun- gen insbesondere durch be- stimmte Zeitvorgaben wen- det, begründet dies keinen Anspruch auf höhere Vergü- tung. Zeitvorgaben stellen ein rechtlich nicht zu beanstan- dendes Kriterium der Lei- stungsbewertung dar, insbe- sondere im Bereich von Ge- sprächsleistungen, die im we- sentlichen Gegenstand psy- chotherapeutischer Behand- lung sind. (Schleswig-Holstei- nisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. September 1998, Az.: L 6 Ka 10/98) Be
A-1674 (78) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 24, 18. Juni 1999
V A R I A RECHTSREPORT
Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
Ein Augenoptiker handelt fehlerhaft, wenn er einem Kunden nach den Ergebnissen der Polatestmethodik die Ver- wendung von Prismengläsern empfiehlt, ohne zuvor dar- auf zu bestehen, daß ein Au- genarzt konsultiert wird, der aufgrund seiner Sachkunde feststellt, ob ihr Einsatz em- pfehlenswert beziehungsweise sachlich gerechtfertigt ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Kun- de nach Belehrung auf die Ein- schaltung eines Augenarztes ausdrücklich verzichtet hat.
Auch die am 9. April 1997 veröffentlichten, geänderten Heil- und Hilfsmittel-Richtli-
nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sehen vor, daß im Bereich der Sehhilfen Gläser mit pris- matischer Wirkung nur noch dann verordnet werden sollen, wenn sie zur Behandlung oder Behebung von Störungen er- forderlich sind, die durch eine krankhafte Störung in der sen- sorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen ausgelöst werden. Dies setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche, orthoptisch- pleoptische Diagnostik vor- aus. (Amtsgericht Bensheim, Urteil vom 22. Januar 1999, Az.: 6 C 758/98) Be