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Archiv "Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen" (06.02.2004)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A370 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 66. Februar 2004

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2003 beschlossen, die Richt- linien über künstliche Befruchtung in der Fassung vom 14. August 1990 (veröffent- licht im Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990), zuletzt geändert am 26. Februar 2002 (veröffentlicht im Bun-

desanzeiger Nr. 92 am 22. Mai 2002), wie folgt zu ändern:

In Nr. 3.1 wird in Satz vier und fünf jeweils der Halbsatz „sofern beide Ehe- gatten gesetzlich versichert sind“ gestri- chen.

In Nr. 8.1, Satz zwei werden die Worte

„in der Regel“ gestrichen.

In Nr. 8.1, zweiter, dritter und fünfter Spiegelstrich werden die Zahlenangaben

„sechsmal“, „viermal“ und „viermal“ je- weils durch „dreimal“ ersetzt.

Satz drei in Nr. 8.1 „Darüber hinausge- hende Behandlungsversuche bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse.“

wird gestrichen.

Nr. 9. wird durch drei Absätze 9.1, 9.2 und 9.3 mit folgendem Text ersetzt:

„9.1 Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollen- det haben. Der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebens- jahr vollendet haben. Die angegebenen Al- tersgrenzen müssen für beide Partner in je-

Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

über eine Änderung der Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung)

vom 1. Dezember 2003 Der Bundesausschuss der Ärzte und

Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2003 beschlossen, die Anla- ge A der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) in der Fas- sung vom 10. Dezember 1999 (BAnz.

2000 S. 4602), zuletzt geändert am 24.

März 2003 (BAnz. 2003 S. 14 486), wie folgt zu ändern:

In Nummer 2 „Richtlinien zur substi- tutionsgestützten Behandlung Opiatab- hängiger“ der Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmetho- den“ der BUB-Richtlinien wird in § 11

Abs. 2 (Übergangsregelung) wie folgt geändert:

Im ersten Satz wird die Jahreszahl

„2003“ ersetzt durch „2004“.

Die vorstehende Änderung der Anlage A der BUB-Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 1. 12. 2003

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende J u n g

Erläuterung der KBV: Mit diesem Be- schluss wurde die so genannte Dreierrege- lung für nichtzusatzqualifizierte Ärzte gem. § 11 Abs. 2 der Substitutionsrichtlini- en bis Ende 2004 verlängert. Der Be- schluss wurde am 22. Januar 2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am Folgetag in Kraft getreten. )

Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

über eine Änderung der Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß

§ 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien)

vom 1. Dezember 2003

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

37. Internationaler Seminarkongress in Grado (Italien)

22. bis 27. (28.) August 2004 Veranstalter: Collegium Medicinae Italo-Germanicum unter

Mitwirkung der Bundesärztekammer Kongresseröffnung: Sonntag, 22. August

Eröffnungsvortrag: „Ärztliches Handeln – Gängelung aus juri- stischer Sicht“

Referent: Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen Seminare, Kurse und Praktika (mit Zusatzgebühren), Einzel- veranstaltungen

Am Samstag (28. August) wird eine ganztägige medizinische Exkursion in das nahe gelegene Slowenien durchgeführt.

Das vollständige Programm können Sie kostenlos anfordern – Wir schicken es Ihnen umgehend zu!

Collegium Medicinae Italo-Germanicum, c/o Bundesärzte- kammer, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Telefon: 02 21/

40 04-4 17 (Frau Schindler), Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail:

cme@baek.de, Internet: http://www.cmig.de

Änderungen bleiben vorbehalten )

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dem Behandlungszyklus zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulier- ten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein.“

9.2 Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen (Muster siehe Anlage I).

Der Behandlungsplan muss folgende Angaben enthalten:

– Geburtsdatum der Partner

– Indikation(en) gemäß Nrn. 11.1 bis 11.5 – Behandlungsmethode gemäß Nrn.10.1

bis 10.5

– Art und Anzahl bisher durchgeführ- ter Maßnahmen der künstlichen Be- fruchtung

– Voraussichtlich entstehende Behand- lungskosten einschließlich aller Medi- kamentenkosten

Der Behandlungsplan umfasst maxi- mal drei in Folge geplante Zyklen. Die Krankenkassen erteilen die Genehmigung für den dritten IVF- oder ICSI-Zyklus nur unter dem Vorbehalt, dass in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruch- tung stattgefunden hat (vgl. Nr. 8). Bei In- seminationen im Spontanzyklus (gemäß Nr. 10.1) wird die Genehmigung für bis zu acht in Folge geplante Zyklen erteilt.

Bei Änderung der Behandlungsmetho- de gemäß Nrn. 10.1 bis 10.5 sowie späte- stens nach Ablauf eines Jahres seit der Ge- nehmigung ist ein neuer Behandlungsplan vorzulegen.

9.3 Der Arbeitsausschuss Familienpla- nung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Ände- rungen am Muster des Behandlungspla- nes gemäß Anlage I vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Behandlungsplan nicht in seinem wesent- lichen Inhalt geändert wird.“

In Nr.11.1 werden die Worte „Zustand nach Konisation“ durch das Wort „Zervi- kalstenose“ ersetzt.

In Nr. 23. wird der Halbsatz „wobei für die Verfahren nach den Nrn. 10.2 bis 10.4 die Beratung nach Nr. 14 als Beginn der Maßnahmen anzusehen ist.“ gestrichen und das zweite Kommazeichen durch ei- nen Punkt ersetzt.

Neu eingefügt wird Nr. 24. mit folgen- dem Text:

„24. Übergangsregelung

Bis zum 31. 12. 2003 begonnene Be- handlungszyklen (Zyklusfall) können gemäß des bis dahin gültigen Rechts ab- geschlossen werden. Als Beginn der Maß- nahme ist der erste Zyklustag im Spon- tanzyklus, der erste Stimulationstag im stimulierten Zyklus bzw. der erste Tag der Down-Regulation anzusehen.“

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 66. Februar 2004 AA371

Als Anlage wird folgender Text an die Richtlinien angefügt:

„Anlage I – Muster-Behandlungsplan

Behandlungsplan

für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gem. § 27 a SGB V

I. Indikation(en) gemäß Nrn. 11.1 bis 11.5: . . . . II. Geplante Behandlungsmaßnahme:

) Insemination im Spontanzyklus (gem. Nr. 10.1)

) Insemination nach hormoneller Stimulation (gem. Nr. 10.2) ) In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer (gem. Nr. 10.3) ) Intratubarer Gameten-Transfer (gem. Nr. 10.4)

) Intracytoplasmatische Spermieninjektion (gem. Nr. 10.5)

Anzahl und Art bereits erfolgter Behandlungen nach Nrn. 10.1 bis 10.5: . . . . III. Gebührenvorausberechnung (pro Zyklusfall):

Ärztliche Behandlungskosten (EBM-Positionen*): . . . .

*Diese Angaben stehen unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der diagnostischen und therapeutischen Einzelfallerfordernisse. Auflistung der EBM-Positionen ggf. auf separatem Beiblatt.

Sachkosten und Praxisbedarf (durchschnittliche Kostenspanne*): . . . .

*Diese Angaben stehen unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der diagnostischen und therapeutischen Einzelfallerfordernisse.

Medikamentenkosten (durchschnittliche Kostenspanne*): . . . .

*Diese Angabe steht unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung aufgrund der diagnostischen und therapeu- tischen Einzelfallerfordernisse.

Gesamtkosten (geschätzt): . . . . Ort, Datum. . . .Unterschrift. . . .Praxis/Klinik IV: Genehmigung durch die Krankenkasse(n)

Der Behandlungs-/Kostenplan wird für drei in Folge geplante Zyklen genehmigt (unter Beachtung der Nr. 9.2 der Richtlinie)

) genehmigt

) nicht genehmigt (separate Begründung anbei)

Nach § 27 a SGB V sind 50 Prozent der entstehenden Kosten (inklusive Medikamenten- kosten) Eigenanteil des Patienten.

Eine abschließende Berechnung kann erst nach Beendigung der Behandlung erfolgen.

Die voraussichtlichen Kosten pro Zyklusfall werden circa . . . Euro betragen.

Ort, Datum. . . .Unterschrift . . . .Krankenkasse(n)“

Die Änderung der Richtlinien ist am 22. Januar 2004 in Kraft getreten.

Köln, den 1. Dezember 2003

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Name der Krankenkasse

Name, Vorname des Versicherten (weibl.) Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. Datum

Name der Krankenkasse

Name, Vorname des Versicherten (männl.) Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. Datum

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