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Archiv "Konzentration auf Arztgruppen: Beschränkung von Messungen otoakustischer Emissionen" (04.10.2002)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 404. Oktober 2002 AA2641

Ein ausschließlich psychothe- rapeutisch tätiger Arzt wandte sich dagegen, dass seine Ärz- tekammer eine Arzthelferin- nen-Ausbildungskostenumla- ge erhebt. Er hält dies für rechtswidrig. Er habe dadurch keine Vorteile, denn er dürfe medizinische Aufgaben nicht delegieren. Für Verwaltungs- tätigkeiten bedürfe es in seiner Praxis keiner Arzthelferin.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die entspre- chende Satzungsregelung hin- gegen für materiell rechtmä- ßig erklärt. Zu den Aufgaben der Landesärztekammern ge- höre es nach den Kammer- und Heilberufsgesetzen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit, die gemein- samen beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammer- mitglieder zu wahren. Durch

§ 8 Abs. 1 Kammergesetz für Heilberufe Niedersachsen sei nicht nur die Erhebung von

allgemeinen Kammerbeiträ- gen gedeckt, sondern auch die von Sonderbeiträgen wie der Ausbildungskostenzulage.

Die Ärztekammer ist, so das Gericht, dabei nicht gehal- ten, nur die Betriebe heranzu- ziehen, die von einer überbe- trieblichen Ausbildung tat- sächlich profitieren. Der be- sondere Vorteil für alle Arzt- praxen sei, dass sie unabhän- gig von eigenen Anstrengun- gen auf einen qualifizierten, leistungsfähigen Nachwuchs zurückgreifen könnten. Dass der Kläger keine Arzthelferin beschäftigt, entlastet ihn nicht von der Beitragspflicht. Selbst wenn er medizinische Aufga- ben nicht an Arzthelferinnen delegieren dürfe, könnte er aber auf Arzthelferinnen zu- rückgreifen, deren Ausbildung das Prüfungsfach Verwaltung umfasst. (Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 1. März 2002, Az.: 1 A 1075/00 ) Be

Die Kläger, Kinderärzte in der vertragsärztlichen Versor- gung, beantragten bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), Messungen der oto- akustischen Emissionen bei Kindern, speziell bei Neuge- borenen und Säuglingen, vor- zunehmen und abzurechnen.

Die KV lehnte dies ab. Ge- mäß Anlage 1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden seien nur Ärz- te für Hals-, Nasen- und Oh- renheilkunde und Ärzte für Phoniatrie und Pädaudiolo- gie berechtigt, diese Leistung abzurechnen.

Das Bundessozialgericht hat bekräftigt, dass der Bun- desausschuss, der Bewertungs- ausschuss und die Partner der Bundesmantelverträge berech- tigt sind, die Abrechnung be- stimmter Leistungen zur Si-

cherung der Qualität der ärzt- lichen Versorgung auf einzel- ne Arztgruppen zu konzen- trieren. Es müssen aber Grün- de vorliegen, die diese Un- gleichbehandlung rechtferti- gen. Dies sei im zu entschei- denden Fall gegeben.

Alle Sachverständigen hät- ten dargelegt, dass vor der Messung otoakustischer Emis- sionen weitere Untersuchun- gen notwendig sind, um fal- sche Befundungen und Fehl- behandlungen zu vermeiden.

Deshalb habe der Bundesaus- schuss diese Messungen zu Recht als spezielle diagnosti- sche Leistung an die Qualifika- tion der Arztgruppen gebun- den, die nach dem Weiterbil- dungsrecht zur differenzial- diagnostischen Abklärung bei Verdacht auf schwerwiegende Hörstörungen berufen sind.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2002,Az.: 6 KA

73/00 R) Be

Beiträge für die Ärztekammer

Arzthelferinnen-Ausbildungskostenumlage ist zulässig.

Konzentration auf Arztgruppen

Beschränkung von Messungen otoakustischer Emissionen

Rechtsreport

Referenzen

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