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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch" (04.08.2003)

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(1)

Der medikamentöse Schwangerschafts- abbruch ist Bestandteil des Leistungska- talogs der GKV. In den Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwan- gerschaftsabbruch ist jedoch bisher ledig- lich der operative Abbruch abgebildet.

Der Arbeitsausschuss „Familienpla- nung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hat eine Änderung des Abschnitts D. 3.3 der Richtlinien im Sinne einer Aufnahme des medikamentö- sen Schwangerschaftsabbruchs vorgelegt, die durch den Bundesausschuss in Kraft gesetzt wurde.

Neben der Einfügung der entspre- chenden Abschnitte zum medikamentö- sen Verfahren wurde eine Änderung der Formulierung unter 3.3. b), zweiter Spie- gelstrich „die zur Narkose empfohlene Erhebung folgender Laborparameter:“

vorgenommen. Die alte Formulierung entspricht nicht mehr dem aktuellen me- dizinischen Kenntnisstand. Die routi-

nemäßige Durchführung von Laborun- tersuchungen bei asymptomatischen Pa- tienten mit unauffälliger Anamnese bei Operationen ohne zu erwartenden hohen Blutverlust wird heute von der Mehrzahl der Autoren für nicht indiziert gehalten.

Zusätzlich wurde im Abschnitt 3.3 a) unter der Überschrift „Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 24 b Abs. 3 SGB V)“ der neunte Spie- gelstrich geändert:

– perioperativ und/oder intraoperativ zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Komplikationen.

Mit dieser Formulierung sollen die im Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs beim operativen Abbruch im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Vermei- dung von Komplikationen bei der Frau eindeutig der Leistungspflicht der Kran- kenkassen zugeordnet werden. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2102 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 31–324. August 2003

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Empfängnis-

regelung und zum Schwangerschaftsabbruch

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 24. März 2003 beschlossen, die Richtlini- en zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 23. Oktober 1998 (BAnz. S. 946), wie folgt zu ändern:

Abschnitt D. 3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3 Kostenregelung

a) Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 24 b Abs. 3 SGB V) Im Falle eines unter den Vorausset- zungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorge- nommenen Abbruchs der Schwanger-

schaft haben gesetzlich krankenversi- cherte Frauen Anspruch auf Leistungen, die der Gesundheit der Frau oder, wenn es nicht zum Abbruch kommt, dem Schutz des Kindes sowie dem Kindes- schutz bei weiteren Schwangerschaften dienen. Hierzu gehören die nachfolgen- den Leistungen, für die die Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden:

(aa) bei allen Schwangerschaftsab- brüchen:

– Die ärztliche Beratung über die Er- haltung und den Abbruch der Schwan- gerschaft,

– die ärztliche Behandlung für die Dauer der Schwangerschaft,

– die Feststellung des Schwanger- schaftsalters durch eine Ultraschall-Un- tersuchung vor dem Abbruch,

– die Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor,

– die bei Rhesus-negativen Frauen nach erfolgtem Abbruch durchzuführen- de Rhesus-Desensibilisierung durch In- jektion von Anti-D-Immunglobulin (An- ti-D-Prophylaxe),

– die ärztliche Behandlung, Versor- gung mit Arznei-, Verband- und Heilmit- teln, wenn diese Maßnahmen erforder- lich werden, um Komplikationen des Ab- bruchs zu behandeln,

– die Ausstellung der Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung;

(bb) beim operativen Abbruch:

– Präoperative Beratungen und Auf- klärungsgespräche im Hinblick auf Risi- ken und Nebenwirkungen des operativen Eingriffs,

– die prophylaktische Gabe eines Uterotonikums postoperativ,

– die histologische Untersuchung des Abradates (Schwangerschaftsgewebes),

– perioperativ und/oder intraoperativ zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Komplikationen;

(cc) beim medikamentösen Abbruch:

– Aufklärung über Risiken und Ne- benwirkungen der Methode und den Ab- lauf der Behandlung sowie Ausschluss von Kontraindikationen,

– zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Komplikationen.

Die Verordnung und Abrechnung er- folgt nach den sonst für die vertragsärztli- che Versorgung üblichen Verfahren.

b) Zahlungspflicht der Frau (§ 24 b Abs. 4 SGB V)

Folgende Leistungen, die sich auf den Abbruch der Schwangerschaft unmittel- bar erstrecken und zu seiner Durch- führung im Regelfall notwendig sind, werden nicht von der Gesetzlichen Kran- kenversicherung übernommen:

(aa) beim operativen Schwanger- schaftsabbruch:

– Kombinationsnarkose mit Maske, gegebenenfalls mit endotrachealer Intu- bation beziehungsweise Spinalanästhesie oder Lokalanästhesie des Gebärmutter- halses, einschließlich der gegebenenfalls intraoperativ erforderlichen Überwa- chungsmaßnahmen und folgender La- boruntersuchungen der präoperativen Diagnostik, sofern sie im Einzelfall not- wendig sind:

– Kleines Blutbild: Hämoglobin, Hä- matokrit,

– Glucose und Eiweiß im Urin mittels Teststreifen,

Bekanntmachungen

Beschluss

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Empfängnisregelung

und zum Schwangerschaftsabbruch

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 31–324. August 2003 AA2103

– zusätzlich bei Intubationsnarkose:

Kalium,

– bei rückenmarksnaher Leitungs- anästhesie: Partielle Thromboplastinzeit (PTT), Thromboplastinzeit nach Quick (TPZ), Thrombozyten,

– der operative Eingriff,

– gegebenenfalls eine vaginale Be- handlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,

– die Katheterisierung der Harnblase, – die Injektion von Medikamenten, – gegebenenfalls die Gabe eines we- henfördernden Medikamentes,

– gegebenenfalls die Assistenz durch einen anderen Arzt,

– die körperliche Untersuchung im Rahmen der unmittelbaren Operations- vorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation (Aufwachphase);

(bb) beim medikamentösen Schwan- gerschaftsabbruch:

– Durchführung des medikamentös ausgelösten Abbruchs bis zum 49. Tag p. m. einschließlich Überwachung und Be- treuung während der Austreibungsphase, – gegebenenfalls mit Erweiterung des Gebärmutterhalskanals,

– gegebenenfalls einschließlich der Ga- be von Medikamenten zur Behandlung von

Nebenwirkungen der zur Auslösung des Abbruchs verabreichten Medikamente,

– gegebenenfalls sonographische Un- tersuchung(en) zur Überprüfung des Be- handlungserfolgs.“

Diese Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 24. März 2003 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Der Arbeitsausschuss „Familienplanung“

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hat nach Beratungen zu folgenden Themen Änderungen der Mut- terschafts-Richtlinien vorgelegt, die vom Bundesausschuss beschlossen wurden:

1) Jodprophylaxe während Schwan- gerschaft und Stillzeit

2) Rechtsanspruch auf Beratung gemäß § 2 des Schwangerschaftskonflikt- gesetzes (SchKG)

Ad 1):

Die medizinische Notwendigkeit einer Supplementation mit 100 bis 200 ␮g Jo- did/die während Schwangerschaft und Stillzeit ist hinreichend durch epidemiolo- gische Untersuchungen belegt. Nationale wie internationale Einrichtungen emp- fehlen deshalb die regelmäßige Jodein- nahme in Schwangerschaft und Stillzeit.

Eine alimentäre Deckung des Bedarfs wird in Deutschland nachweislich nicht erreicht.

Eine eindeutige Formulierung zum Erfordernis einer Jodsupplementation während Schwangerschaft und Stillzeit wird daher in die Mutterschafts-Richtli- nien aufgenommen.

Ad 2)

§ 2 des Schwangerschaftskonfliktge- setzes (SchKG) sieht einen Rechtsan- spruch auf Beratung zu allen eine Schwangerschaft mittelbar oder unmit- telbar berührenden Fragen in hierzu vor- gesehenen, staatlich anerkannten Bera- tungsstellen vor.

Der Inhalt der Beratung ist gesetzlich festgelegt und umfasst auch soziale, wirt- schaftliche und arbeitsrechtliche Aspekte

sowie die Beratung bei zu erwartender Behinderung des Kindes.

Die Beratung erfolgt unentgeltlich.

Der Informationsstand der Bevölkerung über dieses Angebot ist gering.

Der Arbeitsausschuss „Familienpla- nung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hat sich mit dem The- ma befasst und einen entsprechenden Pas-

sus zur Aufnahme in den Abschnitt A.1 der Mutterschaftsrichtlinien vorgelegt, da es sich hier um die Weitergabe einer unter Umständen für die Schwangere hilfrei- chen Information handelt. Dem Vorschlag einer Aufnahme dieser Information in den Mutterpass kann sich der Ausschuss „Fa- milienplanung“ nicht anschließen. Der Mutterpass dient als Befunddokument zur schnellen Orientierung von Ärzten und Hebammen über wichtige medizinische Befunde, eine Aufnahme von an die Schwangere selbst gerichteten Informatio- nen würde den Charakter des Dokuments verändern und eine rasche, zielgerichtete Information erschweren. )

Mitteilungen

Änderung der Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 24. März 2003 beschlossen, die Richtlini- en über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Ent- bindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. März 1986), zu- letzt geändert am 28. Oktober 2002 (BAnz. S. 26 682), wie folgt zu ändern:

1.

In A. 1. wird im zweiten Absatz nach den Worten „eine ausreichende Jodzu- fuhr“ folgende Klammer mit Fußnote eingefügt:

„(in der Regel ist eine zusätzliche Zu- fuhr von 100 bis 200 µg Jodid pro Tag not- wendig.**)“

Fußnote:

„**Dieser Hinweis führt nicht automa- tisch zur Verordnungsfähigkeit von Jodid.“

2.

In A. 1. wird nach dem zweiten Ab- satz der folgende Satz als Absatz er- gänzt:

„Die Schwangere soll über ihren Rechtsanspruch auf Beratung zu all- gemeinen Fragen der Schwanger- schaft nach § 2 des Schwangerschafts- konfliktgesetzes (SchKG) unterrichtet werden.“

Die Änderungen der Richtlinien tre- ten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 24. März 2003 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

Bekanntmachungen

Beschluss

Mutterschafts-Richtlinien

Referenzen

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