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Archiv "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen: Ärztliche Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (Sonstige Hilfen-Richtlinien) in der Neufassung vom 10. Dezember 1985" (1

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BEKANNTMACHUNGEN

e

Fortsetzung von Seite 716

Im folgenden sind die Personengrup- pen aufgeführt, die als besonders infek- tionsgefährdet gelten können. Schwan- gere, die Immunität (z. B. nach Schutz- impfung) nachweisen, gelten nicht mehr als Angehörige der besonders gefähr- deten Personenkreise.

1. Personen, die durch ihre medizini·

sche und Zahnmedizinische Tätigkeit in·

fektionsgefährdet sind, einschließlich derer in psychiatrischen Anstalten, und zwar:

a) Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit Kontakt mit Blut, Serum, Gewebsflüs- sigkeit usw. haben, z. B. beim Blutab- nehmen, beim Verbandwechsel, bei me- dizinischen laboratoriumsarbeiten b) Beschäftigte, die kontaminierte, nicht wirksam desinfizierte Gegenstän- de reinigen oder entsorgen

c) Beschäftigte in anderen Arbeitsbe- reichen, in denen ein besonders hohes Hepatitisrisiko besteht, unabhängig vom Kontakt gemäß a) oder b), z. B.

- Dialysestationen (alle Beschäftigten) - medizinische Laboratorien (alle Be- schäftigten)

- OP-Einrichtungen (Behandlungs- und Pflegepersona I)

- Intensivstationen (Behandlungs- und Pflegepersona I)

- Infektionsabteilungen (Behandlungs- und Pflegepersonal)

2. Personen, die aus Hepatitis-B-Ende- miegebieten stammen, oder Personen, die sich dort aufgehalten haben, sofern bei ihnen ein enger Kontakt zur einhei- mischen Bevölkerung bestanden hat 3. Personen, die regelmäßigen engen körperlichen Kontakt (wie er z. B. zwi- schen Familienmitgliedern üblich ist) mit Hepatitis-B-Virus-positiven (HBsAg oder HBeAg•)) Personen haben 4. Personen, denen häufig Blut oder Blutbestandteile übertragen werden 5. Patienten in psychiatrischen Anstal- ten oder vergleichbaren Einrichtungen mit erhöhtem Auftreten von Hepatitis-B- Infektionen

6. Dialysepatienten und Partner bei der Durchführung von Heimdialysen 7. Personen mit häufigem Wechsel der Sexualpartner

8. Drogenabhängige

9. länger einsitzende Strafgefangene in Strafvollzugsanstalten mit erhöhter Häufigkeit von Hepatitis·B·Erkrankun-

gen 0

~ lesen Sie dazu auch den Kommen- tar auf Seite 675 dieser Ausgabe.

") HBeAg = Hepatitis-Be-Antigen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Richtlinien

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Sonstige Hilfen: Ärztliche Maß- nahmen zur Empfängnisrege- lung, Sterilisation und zum

Schwangerschaftsabbruch (Sonstige Hilfen-Richtlinien) in der Neufassung vom 1 0. De- zember 1985

Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 368 p Absatz 6

der Reichsversicherungsordnung

(RV0)1) beschlossenen Richtlinien die- nen der Sicherung einer nach den Re- geln der ärztlichen Kunst zweckmäßigen, ausreichenden und wirtschaftlichen ärzt- lichen Versorgung (§ 182 Absatz 2 RV02)

bzw. § 13 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) und§ 368 e RV03)) der Versicher- ten und ihrer Angehörigen mit Maßnah- men nach §§ 200 e4) und 200 f5) RVO, 31 a und 31 b KVLG zur Empfäng- nisregelung, zur Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch. Zum Zwecke der sinnvollen Verwendung der Gemein- schaftsmittel sollen die folgenden Richt- linien beachtet werden.

A. Allgemeines

1. Die nach diesen Richtlinien durch den Arzt auszuführenden Maßnahmen um- fassen:

a) die Beratung über Fragen der Emp- fängnisregelung (§ 200 e RVO, § 31 a KVLG)

b) die in § 200 f RVO und § 31 b KVLG vorgesehenen Leistungen zur Durchfüh- rung einer nicht rechtswidrigen Sterilisa- tion

c) die in § 200 f RVO und § 31 b KVLG vorgesehenen Leistungen zur Durchfüh- rung eines nicht rechtswidrigen Schwan- gerschaftsabbruches.

2. Die Maßnahmen nach diesen Richtli- nien dürfen nur von den Ärzten ausge- führt werden, welche die vorgesehenen Leistungen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können, nach dem ärztlichen Berufsrecht dazu befugt sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

3. Lassen sich Ärzte bei der Durchfüh- rung dieser Maßnahmen vertreten, ha- ben sie darauf hinzuwirken, daß ihre Ver- treter diese Richtlinien beachten. 4. Die Verträge, welche die Kassenärzt- lichen Vereinigungen mit ärztlich geleite- ten Einrichtungen abschließen, haben vorzusehen, daß die Träger dieser Ein- richtungen sich verpflichten, darauf hin- zuwirken, daß die bei ihnen tätigen Ärzte diese Richtlinien beachten.

B. Empfängnisregelung

1. Die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung umfaßt sowohl die Beratung über Hilfen, die geeignet sind, eine Schwangerschaft zu ermög- lichen als auch eine Schwangerschaft zu verhüten. Eine allgemeine Sexualaufklä- rung oder Sexualberatung fällt nicht un- ter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Soweit Maßnahmen zur Ermöglichung einer Schwangerschaft als Bestandteil einer Krankenbehandlung ausgeführt werden oder soweit im Rahmen einer Krankenbehandlung die Verhütung einer Schwangerschaft medizinisch indiziert ist, finden ausschließlich die Bestimmun- gen über die Gewährung von Krankenhil- fe Anwendung.

2. Die ärztliche Beratung soll die wissen- schaftlich am'lrkannten Methoden der Empfängnisregelung berücksichtigen, individuell erfolgen und sich -wenn er- forderlich - auch auf den Partner bezie- hen.

1) § 368 p Abs. 6 RVO ..

(6) Der Bundesausschuß der Arzte und Kran- kenkassen beschließt die erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maßnahmen nach den§§ 200 e und 200 f. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

2) § 182 Abs. 2 RVO

(2) Die Krankenpflege muß ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

3) § 368 e RVO

Der Versicherte hat Anspruch auf die ärztliche Versorugng, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweck- mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2 und

§ 13 Abs. 2 des Gesetzes überdie Krankenver- sicherung der Landwirte). Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwen- dig oder unwirtschaftlich sind, kann der Versi- cherte nicht beanspruchen, der Kassenarzt und der beteiligte Arzt dürfen sie nicht bewir- ken oder verordnen; die Kasse darf sie nach- träglich nicht bewilligen. Die Sätze 1 und 2 gel·

ten bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei ärztlichen Maßnahmen nach den§§ 200 e und 200 f entsprechend.

4} § 200 e RVO

Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Be- ratung über Fragen der Empfängnisregelung;

zur ärztlichen Beratung gehören auch die er- forderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

5) § 200 f RVO

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärzt·

liche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsab- bruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Kran- kenhauspflege gewährt. Anspruch auf Kran- kengeld besteht, wenn Versicherte wegen ei- ner nicht rechtswidrigen Sterilisation oderwe- gen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsun- fähig werden, es sei denn, es besteht An- spruch nach§ 182 Abs. 1 Nr. 2.

722 (92) Heft 11 vom 12. März 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

3. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die in diesen Richtlinien aufgeführten Untersuchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Dabei ist zu beachten, daß nicht jede Beratung über Maßnahmen zur Empfäng- nisregelung eine Untersuchung erfor- dert.

4. Ergibt sich aus der Beratung der be- gründete Verdacht auf ein genetisches Risiko, soll der Arzt eine humangeneti- sche Beratung empfehlen. Die vom Hu- mangenetiker durchgeführte Beratung gehört zu den Leistungen der gesetzli- chen Krankenversicherung im Rahmen dieser Richtlinien.

5. Die Beratung soll sich auch auf die Ri- siken einer Röteln-Infektion in einer spä- teren Schwangerschaft erstrecken. Er- gibt sich in dem Beratungsgespräch, daß die Immunitätslage gegen Röteln unge- klärt ist, so soll eine Antikörper-Bestim- mung (Röteln HAH-Test) durchgeführt werden. Das Ergebnis ist in einer beson- deren Bescheinigung zu dokumentieren oder im Impfbuch einzutragen.

Die Immunitätslage ist als geklärt anzu- sehen, wenn das Ergebnis einer früheren Röteln-Antikörper-Bestimmung den Nachweis spezifischer Antikörper er- bracht hat; eine entsprechende Beschei- nigung ist von der Versicherten anzufor- dern. Wird diese vorgelegt, ist eine Anti- körper-Bestimmung nicht mehr erforder- lich.

Ist keine Immunität vorhanden, soll eine Röteln-Schutzimpfung empfohlen wer- den. Die Impfung ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien.

6. Ergibt sich aus der ärztlichen Bera- tung über Hilfen, die geeignet sind, eine Schwangerschaft zu ermöglichen, daß über eine Untersuchung hinaus weiter- gehende diagnostische und/oder thera- peutische Maßnahmen erforderlich sind, so sind diese nicht Gegenstand dieser Richtlinien, sondern Krankenbehand- lung.

7. Vor der erstmaligen Verordnung eines Mittels zur Empfängnisverhütung sollen neben der Erhebung der Anamnese die gynäkologische Untersuchung ein- schließlich Blutdruckmessung und die zytologische Untersuchung des Portio- Abstrichs durchgeführt werden. Ergeben sich hieraus Hinweise auf eine Krankheit, die eine Kontraindikation zur Verord- nung des Mittels zur Empfängnisverhü- tung sein kann, sind die dazu erforder- lichen diagnostischen Maßnahmen nicht Gegenstand dieser Richtlinien, sondern Bestandteil der kurativen Versorgung.

8. Kontrolluntersuchungen während der Dauer der Anwendung eines Mittels zur Empfängnisverhütung richten sich hin- sichtlich Art und Umfang nach den ein- zelnen Methoden. Im Einzelfall können folgende Untersuchungen notwendig sein:

a) bei hormoneller Antikonzeption

— gynäkologische Untersuchung ein- schl. Blutdruckmessung

— zytologische Untersuchung des Por- tio-Abstrichs

— mikroskopische Untersuchung des Nativabstrichs des Scheidensekrets b) bei Anwendung des Intrauterinpes- sars

— zusätzlich zu den Maßnahmen nach a) eine Ultraschalluntersuchung frühestens acht jedoch spätestens vierzehn Tage nach Applikation

9. Die in den Nrn. 7 und 8 aufgeführten Untersuchungen entfallen, falls im Laufe der letzten 6 Monate ggf. auch aus ande- rem Anlaß derartige Untersuchungen ausgeführt worden sind und das Ergeb- nis eine Wiederholung entbehrlich macht.

10. Die Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung soll möglichst für einen Zeitraum von 6 Monaten erfol- gen. Die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinien verordnete Mittel zur Emp- fängnisverhütung und deren Applikation fallen nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

C. Sterilisation

1. Da die Sterilisation die Fähigkeit zur Zeugung oder Empfängnis beseitigt, darf sie nur nach eingehender ärztlicher Auf- klärung über die Art und Zuverlässigkeit der Methode, die Folgen und die Bedeu- tung des Eingriffs ausgeführt werden.

Die Sterilisation soll nur erfolgen, nach- dem die Versicherten über die anderen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung beraten worden sind.

2. Über die Ausführung der Sterilisation soll der Arzt unter Beachtung des ärzt- lichen Berufsrechts, unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des Einzelfalles und nach einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der technischen Ausführbar- keit und Wahl der geeigneten Opera- tionsmethode entscheiden.

3. Die zur Durchführung einer Sterilisa- tion erforderlichen diagnostischen Maß- nahmen sind Leistungen der Kranken- versicherung im Sinne dieser Richtlinien.

4. Ob der Eingriff zur Sterilisation ambu- lant oder stationär ausgeführt wird, rich- tet sich nach den individuellen Gegeben- heiten. Die Einrichtung, in der die Sterili- sation ausgeführt wird, muß den notwen- digen personellen und sachlichen Anfor- derungen — auch zur Beherrschung von Notsituationen — genügen. Eine ausrei- chende ärztliche Überwachung der Pa- tienten nach dem Eingriff muß gewähr- leistet sein.

5. Die Kassenärztliche Vereinigung hat nach § 368 n Abs. 6 RVO (§ 5 Ziff. 3 Arzt/

Ersatzkassenvertrag) mit ärztlich geleite- ten Einrichtungen, insbesondere Kran- kenhäusern, auf deren Verlangen Verträ- ge über die ambulante Ausführung von

Sterilisationen zu schließen. Dr. Antrag- steller hat der Kassenärztlichen Vereini- gung nachzuweisen, daß die notwendige apparative Ausstattung sowie das not- wendige ärztliche Personal und ärztliche Hilfspersonal zur Verfügung steht. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Kranken- kassen diejenigen ärztlich geleiteten Ein- richtungen mit, mit denen sie solche Ver- träge abgeschlossen hat.

D. Schwangerschaftsabbruch

1. Der Schwangerschaftsabbruch ist keine Methode zur Geburtenregelung.

Daher hat jeder Arzt im Rahmen der von ihm durchzuführenden ärztlichen Bera- tung der Schwangeren darauf hinzuwir- ken, daß die Schwangerschaft ausgetra- gen wird, soweit nicht schwerwiegende gesundheitliche Gründe entgegenste- hen.

Liegen solche Gründe nicht vor, ist auf die Möglichkeit öffentlicher und privater sozialer Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder hinzuweisen. Ist der Arzt nicht selbst als Berater über diese sozia- len Hilfen behördlich anerkannt (§ 218 b Abs. 2 StGB), hat er die Schwangere an einen hierfür anerkannten Berater oder eine anerkannte Beratungsstelle zu ver- weisen, es sei denn, die Schwangere legt eine Bescheinigung über die bereits durchgeführte Beratung vor. Soll der in Anspruch genommene Arzt den Schwan- gerschaftsabbruch vornehmen, darf er die Beratung über soziale Hilfen auch als anerkannter Berater nicht durchführen.

Die Sozialberatung fällt nicht in die Lei- stungspflicht der gesetzlichen Kranken- versicherung.

Besteht die Schwangere trotz der Bera- tung über soziale Hilfen auf dem Ab- bruch der Schwangerschaft, so ist nach den erforderlichen Untersuchungen zu prüfen, ob eine Indikation für den Schwangerschaftsabbruch vorliegt und diese ggf. zu bescheinigen oder die Schwangere zu diesem Zwecke an einen anderen Arzt zu überweisen. Zusätzlich ist die Schwangere über die gesundheit- lichen Risiken eines Schwangerschafts- abbruchs zu beraten.

Soll der in Anspruch genommene Arzt den Schwangerschaftsabbruch vorneh- men, so muß er sich die Bescheinigung eines anderen Arztes über das Vorliegen einer anerkannten Indikation zum Schwangerschaftsabbruch aushändigen lassen. Diese Bescheinigung entbindet ihn nicht von der Verantwortung, diese Indikation selbst zu überprüfen.

2. Der Arzt darf einen Schwanger- schaftsabbruch nur dann durchführen, wenn die Voraussetzungen des Strafge- setzbuches für einen nicht rechtswidri- gen Schwangerschaftsabbruch (Indika- tionsstellung, Indikationsbescheinigung, Sozialberatung, ärztliche Beratung und Einhaltung der Fristen) erfüllt sind. Wer

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 11 vom 12. März 1986 (93) 723

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

als Arzt unter den Voraussetzungen des Strafgesetzbuches einen Schwanger- schaftsabbruch durchgeführt hat, ist ver- pflichtet, die nach Artikel 4 des 5. Straf- rechtsreformgesetzes vorgeschriebene statistische Auskunft an das Statistische Bundesamt zu richten.

Wenn durch Anamnese und klinischen Befund eine Bestimmung des Alters der Schwangerschaft und damit der Frist für einen nicht rechtswidrigen Schwanger- schaftsabbruch mit hinreichender Si- cherheit nicht möglich ist, soll sie mittels Ultraschalluntersuchung erfolgen.

Ob der Eingriff zum Abbruch der Schwangerschaft ambulant oder statio- när ausgeführt wird, richtet sich insbe- sondere nach dem Alter der Schwanger- schaft.

3. Die vor der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs notwendi- gen diagnostischen Maßnahmen sind Leistungen der Krankenversicherung im Sinne dieser Richtlinien.

4. Die Einrichtung, in welcher der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, muß den notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen — auch zur Beherrschung von Notsituationen — genügen. Eine ausreichende ärztliche Überwachung der Patientin nach dem Eingriff muß gewährleistet sein.

5. Der an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzt hat der Kassen- ärztlichen Vereinigung zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 die erforderliche staatliche Zulas- sung (Artikel 3 Abs.1 5. Strafrechtsre- formgesetz) vorzulegen, soweit der Schwangerschaftsabbruch nicht an ei- nem Krankenhaus durchgeführt wird.

6. Die Kassenärztliche Vereinigung hat nach § 368 n Abs. 6 RVO (§ 5 Ziff. 3 Arzt/

Ersatzkassenvertrag) mit ärztlich geleite- ten Einrichtungen, insbesondere Kran- kenhäusern, auf deren Verlangen Verträ- ge über die ambulante Ausführung eines Schwangerschaftsabbruches zu schlie- ßen. Der Antragsteller hat der Kassen- ärztlichen Vereinigung ggf. durch Vorla- ge der staatlichen Zulassung nach Arti- kel 3 Abs. 1 5. Strafrechtsreformgesetz nachzuweisen, daß die notwendige ap- parative Ausstattung sowie das notwen- dige ärztliche Personal und ärztliche Hilfspersonal zur Verfügung stehen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Kranken- kassen diejenigen ärztlich geleiteten Ein- richtungen mit, mit denen sie solche Ver- träge abgeschlossen hat.

E. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzei- ger*) in Kraft.

Köln, den 10. Dezember 1985; Bundes- ausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende, (Dr. Matzke)

*) Veröffentlichung Ende März vorgesehen

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt-/Ersatzkas- senvertrages aus der 123. Sit- zung am 28./29. Januar 1986

462. Zu § 2 Ziffer 2 des Vertrages und zur Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf:

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Das Anaphylaxiebesteck ist weder über Sprechstundenbedarf noch auf den Na- men des Patienten verordnungsfähig.

463. Zu Nr. 16 c E-GO:

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Wird ein Arzt zur ,Beurteilung über das Vorliegen der Indikation für einen nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan- gerschaft einschl. schriftlicher Feststel- lung' beauftragt, können neben den Lei- stungen nach den Nrn. 1 und 16 c keine therapeutischen Leistungen abgerech- net werden, weil damit eine Auftrags- überschreitung vorliegt."

464. Zu Nr. 13 a—c E-GO und A II, § 13 All- gemeine Bestimmungen zur E-GO:

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Leistungen nach Nr. 13 a—c sind nur von Vertragsärzten gemäß § 5 EKV be- rechnungsfähig."

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärz- temustern ist entsprechend durchzuse- hen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarznei- mittel bzw. deren genannte Chargen aus- zusondern und zu vernichten.

Macrodex 6% Notfallpackung CH.-B.: 400 64F4

Die Firma Schiwa GmbH teilt mit: Aufgrund ei- nes Apothekenhinweises muß angenommen werden, daß Packungen von Macrodex 6%

Notfallpackung (Pharmazentralnr.: 202 8600) mit der CH.-B.: 400 64F4 Venenpunktionska- nülen mit einem Record- anstelle eines Luer- Anschlusses enthalten. Da diese Kanülen mit den beiliegenden Infusionsbestecken nicht kompatibel sind, bittet die Firma Schiwa um Überprüfung der o. g. Charge.

Reagenzienbeanstandung

Die Firma Merck, Vertrieb Diagnostica Deutschland teilt mit: Einige Chargen der May- Grünwalds Eosin-Methylenblau-Lösung, Art.- Nr. 1424, werden zurückgezogen. Diese Char- gen verursachen aufgrund veränderter Stabili- tätsdaten ein rotstichiges, blasses Färbebild.

Betroffen sind die Chargen:

530 720 19, 533 609 12, 533 609 25, 533 925 66, 533 925 79, 534 689 95, 534 690 04, 535 268 11, 535 860 68, 535 860 71, 535 861 07, 536 331 73, 637 855 68, 638 015 94.

Die Chargennummer ist auf dem Etikett aufge- stempelt.

Die Rücknahme erfolgt über den üblichen Ein- kaufsweg. Auf dem gleichen Weg wird Ersatz geleistet.

Phenacetin-haltige Arzneimittel Fineural und Praecimed

Die Firma Molimin Arzneimittel GmbH teilt mit: Die Molimin Arzneimittel GmbH stellt ab sofort den Vertrieb der Phenacetin-haltigen Arzneimittel Fineural und Praecimed ein. Die- se Präparate sind in den Paracetamol-haltigen Formen unter dem Namen Fineural N und Praecimed N weiter erhältlich.

Gelonida

Die Firma Gödecke AG teilt mit: Die erneute Phenacetin-Diskussion veranlaßt die Firma Gödecke AG den Vertrieb von Gelonida (mit Phenacetin) sofort einzustellen. Um weiteren Verunsicherungen der Patienten und Fach- kreise vorzubeugen, wird die Gödecke AG ab sofort ausschließlich Gelonida NA mit Parace- tamol (statt Phenacetin) anbieten. Gelonida NA ist in den gleichen Darreichungsformen und Packungsgrößen wie Gelonida lieferbar.

Contraneural und Neuralgin

Die Firma Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik GmbH teilt mit: Der Vertrieb der Phenacetin- haltigen Arzneimittel Contraneural und Neu- ralgin wird ab sofort eingestellt. Diese Präpa- rate sind in den Paracetamol-haltigen Formen unter den Namen Contraneural N und Neural- gin N weiter erhältlich. AkdÄ

Fortbildungsfilme

Impedanzmessung des Trommelfells;

Film: Lichtton, farbig; 16 mm; Video:

VHS; Laufzeit: 23 Minuten; Herstellungs- jahr: 1984; Hersteller: Institut für den Wissenschaftlichen Film, Göttingen;

Wissenschaftliche Autoren/Berater: H.-J.

Schultz-Coulon; Filmempfehlungen:

HNO-Heilkunde.

Die Impedanzmessung ist eine Hörprü- fungsmethode zur Beurteilung der Mit- telohrfunktion (sog. Tympanometrie).

Durch Messung der Reflexschwelle des M. stapedius ergeben sich außerdem diagnostische Anhaltspunkte, z. B. zur Unterscheidung zwischen Innenohr- schwerhörigkeit und neuraler Schwer- hörigkeit, zur Topodiagnostik neuraler Hörschäden und zur Funktionsprüfung des N. facialis. BÄK

724 (94) Heft 11 vom 12. März 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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§ 368 e RVO)"*) der Versicherten und ih- rer Angehörigen während der Schwan- gerschaft und nach der Entbindung. Die Kosten trägt die Versichertengemein- schaft. Zum Zwecke

qualifi- zierten Arzt überweisen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass bei diesem Patienten eine der in Abschnitt II beschriebenen Indikationen vorliegt und

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