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Archiv "Empfängnisregelung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch: Zu den medizinischen Maßnahmen nach dem Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz" (11.12.1975)

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Academic year: 2022

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Die Information:

Bericht und Meinung

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

meinen strafrechtlichen Zulässig- keit der Sterilisation eine im Ein- zelfall „engere" Auffassung des Arztes auch rechtlich beachtlich sein.

V. Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Kranken- kassen

1. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat die erfor- derlichen Richtlinien über die Ge- währ für ausreichende, zweckmäßi- ge und wirtschaftliche Maßnahmen nach den §§ 200 e und 200 f RVO zu beschließen.

2. Hauptfunktion der Richtlinien wird sein müssen, daß sie die Lei- stungen näher beschreiben. Die Richtlinien werden dabei insbeson- dere für die hinsichtlich Inhalt und Umfang der ärztlichen Maßnahmen in den einzelnen Leistungsberei- chen auftretenden Zweifelsfragen klärende Hinweise enthalten kön- nen. Dazu wird beispielsweise ge- hören:

I> die Frage, wann und wie oft im Zusammenhang mit der Beratung über Fragen der Empfängnisrege- lung Untersuchungen erforderlich und welche besonderen medizini- schen Erfordernisse bei der Ver- schreibung empfängnisregelnder Mittel zu beachten sind;

> die Frage, wann Schwanger- schaftsabbrüche und Sterilisatio- nen ambulant und stationär durch- geführt werden müssen;

D die Frage, wie die Leistungen der §§ 200 e und 200 f RVO mit Lei- stungen der Krankenhilfe, der Krankheitsfrüherkennung und Mut- terschaftshilfe ggf. verbunden wer- den müssen.

Anschrift der Verfasser:

Dr. jur. Heinz Matzke Dieter Schirmer Bundesministerium

für Arbeit und Sozialordnung 53 Bonn-Duisdorf

BAYERN

Sewering: Staatstrend geht von

Rechtsaufsicht zur Sachaufsicht

Im Verhältnis des Staates zu den freien Berufen sei eine Tendenz

„von der Rechtsaufsicht zur Sach- aufsicht" festzustellen, erklärte Bundesärztekammerpräsident Prof.

Dr. Hans J. Sewering auf einer öf- fentlichen Veranstaltung anläßlich der Delegiertenversammlung des

„Verbandes freier Berufe in Bay- ern". In einem Referat zum Thema

„Staat — Selbstverwaltung — Freie Berufe" stellte Prof. Sewering die Mittlerfunktion des Freiberuf- lers zwischen dem einzelnen und dem Staat heraus. Der Freiberufler sei optimal geeignet, öffentliche Aufgaben zu erfüllen und die Syn- these zwischen dem Einzelnen und dem Ganzen — der Gesellschaft — herzustellen; hierin, und nicht in ih- rer Zahl, liege die Bedeutung der Freiberufler. Daher sei es auch eine gesellschaftspolitische Not- wendigkeit, den wirtschaftlichen Lebensraum des Freiberuflers zu erhalten; nicht zuletzt deswegen, um den Nachwuchs für die freien Berufe zu interessieren.

Der Freiberufler, sagte Sewering weiter, wolle nicht, daß der Staat ihm sein unternehmerisches Risiko abnehme. Er wolle keine Geschen- ke vom Staat und fürchte keine Konkurrenz, aber er wolle vor der Konkurrenz zu ungleichen Bedin- gungen seitens des Staates ge- schützt werden.

Das Subsidiaritätsprinzip und da- mit die Selbstverwaltung bezeich- nete Sewering als eine der wichtig- sten Lebensgrundlagen für die frei- en Berufe. Dies habe der Staat mit der „Verkammerung" auch aner- kannt. Man müsse nun jedoch schon den Anfängen von Tenden- zen wehren, die von der Rechtsauf- sicht zur Sachaufsicht fortschreiten wollen. Als typisches Beispiel dafür nannte er das Urteil des Bundes- verfassungsgerichtes über die Wei-

terbildung der Ärzte; „merkwürdige Dinge" seien auch bei den Beratun- gen über das Haushaltsstrukturge- setz versucht worden. Das Gesund- heitswesen war schon immer ein beliebtes Feld für sozialistische Ex- perimente, unterstrich Sewering;

deshalb müsse es alle Freiberufler angehen, daß jetzt kleinen Privat- kliniken und den Belegärzten durch die Änderung der Kranken- hausfinanzierung Schwierigkeiten erwachsen oder daß die „Öffnung"

der Krankenhäuser für die ambu- lante Diagnose und Behandlung gefordert werde.

Die Delegiertenversammlung des

„Verbandes der freien Berufe in Bayern" hat in einer Entschließung Vorschläge für die Ausführungsbe- stimmungen zum bayerischen Mit- telstandsförderungsgesetz zusam- mengefaßt, welche die Existenz der freien Berufe sichern helfen sollen.

Eine weitere Entschließung ver- langt die Herausnahme der freien Berufe aus dem Kartellrecht.

Schließlich wurden steuerliche Er- leichterungen für die Angehörigen der freien Berufe gefordert. gb

BERLIN

Mehr Kassenärzte zugelassen

Die Wartezeiten in den ärztlichen Praxen aller Berliner Bezirke ha- ben sich nach einer Mitteilung des Senators für Arbeit und Soziales durchschnittlich um 30 bis 35 Pro- zent verkürzt, weil immer mehr Kassenärzte zur Bestellpraxis übergegangen sind. Die Zahl der niedergelassenen praktischen Ärz- te ist in Berlin in den letzten zwei Jahren um 35 zurückgegangen, während sich 64 neue Fachärzte niedergelassen haben. Die Zahl der Anträge auf Zulassung zur Kas- senarztpraxis nehmen in letzter Zeit zu; dies wird darauf zurückge- führt, daß die Kassenärztliche Ver- einigung Berlin wirkungsvolle Anrei- ze für die Niederlassung, insbeson- dere Umsatzgarantien und Praxis- einrichtungsdarlehen, gewährt. zel

DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT Heft 50 vom 11. Dezember 1975 3407

Referenzen

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