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Archiv "Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen: Richtlinien über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)" (23.01.2004)

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Mit Wirkung zum 10. Oktober 2003 sind die überarbeiteten Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen zur Verordnung von Kranken- hausbehandlung in Kraft getreten. Der Ausschuss hat die Systematik der rund 20 Jahre alten Richtlinie an die Geset- zeslage angepasst. Bei der Überarbei- tung wurde Wert darauf gelegt, den ein- weisenden Arzt darauf hinzuweisen, dass die stationäre Behandlung nur aus zwingenden medizinischen Gründen nach Ausschöpfen der ambulanten Be- handlungsmöglichkeiten zu verordnen ist.

Wesentliche materielle Änderungen hinsichtlich der Vorgaben zur Verord- nung von Krankenhausbehandlung hat der Ausschuss darüber hinaus nicht vor- genommen. Der Ausschuss berät derzeit, ob ein Modellversuch zur Neugestaltung des Einweisungsformulars initiiert wird;

dieser soll Klarheit darüber bringen, in- wieweit Kriterien zur Verordnung sta- tionärer Behandlung Gegenstand eines neuen Einweisungsformulars werden sol- len. Bis zu einer gegebenenfalls geänder- ten Beschlussfassung des Ausschusses be- züglich des Einweisungsformulars gilt der bekannte Vordruck (Muster 2).

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A214 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 423. Januar 2004

Mitteilungen

Bekanntmachung der Richtlinien des Bundesausschusses zur Verordnung von

Krankenhausbehandlung

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung vom 24. März 2003 beschlossen, die Kranken- hausbehandlungs-Richtlinien (vormals Krankenhauspflege-Richtlinien) in der Fassung vom 26. Februar 1982 (Beilage Nr. 32 zum BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wie folgt neu zu erlassen:

㤠1 Ziel und Zweck

(1) Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien regeln die Verordnung sta- tionärer Krankenhausbehandlung.

(2) Eine stationäre Krankenhausbe- handlung ist notwendig, wenn die Weiter- behandlung mit den Mitteln eines Kran- kenhauses medizinisch zwingend erfolgen muss. Sie ist nicht notwendig bei Behand- lungen, die nicht der Therapie einer Krankheit im versicherungsrechtlichen

Sinne dienen (z. B. Schönheitsoperatio- nen). Die ambulante Behandlung hat Vor- rang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für den Patienten mit den Mitteln der vertragsärztlichen Versor- gung erreicht werden kann (§ 39 SGB V).

(3) Die Verordnung von Kranken- hausbehandlung kommt allein aus medi- zinischen Gründen in Betracht. Alle Be- teiligten sollen daran mitwirken, Bele- gungen der Krankenhäuser mit Patienten zu vermeiden, die der Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses nicht bedürfen.

§ 2

Leistungen der Krankenhäuser – gesetzliche Definitionen (1) Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Richtlinie wird in zugelassenen Krankenhäusern nach § 107 SGB V durchgeführt, in denen vorwiegend durch

ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschä- den festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Die Leistungspflicht der Krankenkassen ist auf die Gewährung von Krankenhausbehandlung in zugelas- senen Krankenhäusern begrenzt. Zuge- lassene Krankenhäuser sind Hochschul- kliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufge- nommen sind, oder Krankenhäuser, für die ein Versorgungsvertrag gem. § 109 Abs. 1 SGB V abgeschlossen ist.

(2) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nach- stationär (§ 115 a SGB V) sowie ambulant (§ 115 b SGB V) erbracht. Krankenhaus- behandlung umfasst im Rahmen des Ver- sorgungsauftrages des Krankenhauses al- le Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medi- zinische Versorgung der Patienten im Krankenhaus notwendig sind, insbeson- dere ärztliche Behandlung, Krankenpfle- ge, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpfle- gung.

(3) Vollstationäre Behandlung in ei- nem zugelassenen Krankenhaus setzt voraus, dass die Aufnahme nach Prüfung durch den zuständigen Arzt des Kranken- hauses erforderlich ist, weil das Behand- lungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Be- handlung einschließlich häuslicher Kran- kenpflege erreicht werden kann.

(4) Teilstationäre Behandlung in ei- nem zugelassenen Krankenhaus ist zulässig, wenn die Aufnahme nach Prü- fung durch den zuständigen Arzt des Krankenhauses erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behand- lung einschließlich häuslicher Kranken- pflege erreicht werden kann und die teilstationäre Behandlung zum Versor- gungsauftrag des Krankenhauses gemäß

§ 109 SGB V gehört. Eine teilstationäre Behandlung unterscheidet sich im We- sentlichen von einer vollstationären Be- handlung durch eine regelmäßige, aber nicht zeitlich durchgehende Anwesen- heit des Patienten im Krankenhaus. Im Rahmen der teilstationären Behandlung kann Unterkunft und Verpflegung ge- währt werden.

(5) Vorstationäre Behandlung ist in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung zulässig, um die Erforderlichkeit einer vollsta- tionären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Kranken- hausbehandlung vorzubereiten. Die vor-

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Richtlinien über die Verordnung von Krankenhausbehandlung

(Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

vom 24. März 2003

(2)

stationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Be- handlung begrenzt. In dreiseitigen Ver- trägen können abweichende Fristen ver- einbart werden.

(6) Nachstationäre Behandlung ist in medizinisch geeigneten Fällen ohne Un- terkunft und Verpflegung zulässig, um im Anschluss an eine vollstationäre Kran- kenhausbehandlung den Behandlungser- folg zu sichern oder zu festigen. Die nach- stationäre Behandlung darf sieben Be- handlungstage innerhalb von 14 Tagen nicht überschreiten, bei Organübertra- gungen nach § 9 des Transplantationsge- setzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung ge- mäß § 115 a Abs. 2 Satz 2 SGB V. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Fällen im Ein- vernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. In dreiseitigen Verträ- gen können abweichende Fristen verein- bart werden.

(7) Über die Aufnahme in stationäre Krankenhausbehandlung und über die Art der Behandlung entscheidet der Krankenhausarzt.

§ 3 Abgrenzung zur ambulanten Behandlung (1) Eine notwendige ärztliche Be- handlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicher- stellungsauftrages durch die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte gewährleistet. Der zuständige Arzt des Krankenhauses hat gemäß § 115 a Abs. 2 Satz 5 SGB V den einweisenden Arzt über die vor- und nachstationäre Be- handlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils be- teiligten Ärzte über die Kontrolluntersu- chungen und deren Ergebnisse mit Ein- willigung des Patienten unverzüglich zu unterrichten.

(2) Gemäß § 115 b Abs. 2 SGB V sind Krankenhäuser zur ambulanten Durch- führung derjenigen Operationen und sta- tionsersetzenden Eingriffe zugelassen, die in dem gem. § 115 b Abs. 1 SGB V gül- tigen Katalog genannt werden.

(3) An Hochschulkliniken können gemäß § 117 Abs. 1 SGB V in dem für For- schung und Lehre erforderlichen Um- fang besondere Einrichtungen zur ambu- lanten Versorgung zugelassen sein (Hochschulambulanzen).

(4) An psychiatrischen Krankenhäu- sern, psychiatrischen Abteilungen der Pflichtversorgung an Allgemeinkranken-

häusern und psychologischen Universi- tätsinstituten können gemäß § 117 Abs. 2 und § 118 SGB V Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen oder psy- chotherapeutischen Behandlung zugelas- sen sein. Ihre Leistungen sind nicht Teil der Krankenhausbehandlung.

§ 4 Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung (1) Der Vertragsarzt hat vor der Ver- ordnung stationärer Krankenhausbe- handlung abzuwägen, ob er selbst die ambulante Behandlung fortsetzen kann oder ob eine Überweisung zur Weiterbe- handlung an

a) einen weiteren Vertragsarzt mit entsprechender Zusatzqualifikati- on oder eine Schwerpunktpraxis, b) einen ermächtigten Krankenhaus-

arzt oder eine Institutsambulanz (§§ 116 bis 118 SGB V),

c) ein Krankenhaus zur ambulanten Behandlung (§ 39 i. V. m. § 115 b SGB V),

d) eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, ausreicht und stationäre Krankenhausbe- handlung vermieden werden kann.

(2) In Fällen geplanter stationärer Be- handlung ist stets der Allgemeinzustand des Patienten zu berücksichtigen.

(3) Die Behandlung einer akuten Er- krankung muss stationär erfolgen, wenn sie wegen Gefährdung von Gesundheit und Leben des Patienten nicht oder nicht rechtzeitig ambulant durchgeführt wer- den kann. Das schließt die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung der Vitalparameter des Patienten ein.

§ 5

Beratung des Patienten

Der Vertragsarzt unterrichtet und berät den Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung. Er soll dabei die ihm zugänglichen Informationen über geeignete Krankenhäuser einbeziehen.

§ 6

Zusammenarbeit von Vertragsarzt und Krankenhaus

Zur Unterstützung der Diagnostik und Therapie, der Vermeidung von Doppel- untersuchungen und der Verkürzung der Verweildauer im Rahmen der Kran- kenhausbehandlung hat der Vertrags- arzt der Verordnung von Krankenhaus- behandlung die für die Indikation der stationären Behandlung des Patienten

bedeutsamen Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie beizufügen, soweit sie ihm vor- liegen.

§ 7

Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung (1) Die Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung soll auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Muster 2) erfolgen. Die Verordnung ist nur zulässig, wenn sich der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand des Patienten über- zeugt und die Notwendigkeit einer sta- tionären Behandlung festgestellt hat.

Dies gilt auch für Notfälle. Die Notwen- digkeit der stationären Krankenhausbe- handlung ist auf dem Verordnungsformu- lar zu dokumentieren. Hierzu gehören die Angabe der Hauptdiagnose, der Ne- bendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung. In der Verord- nung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die bei- den nächsterreichbaren, für die vorgese- hene Krankenhausbehandlung geeigne- ten Krankenhäuser anzugeben.

(2) Seiten 1 und 2 der Verordnung sind dem Patienten auszuhändigen. Der Pati- ent soll diesen Teil des Vordrucks der Krankenkasse vorlegen.

Alternativ können die Landesverbän- de der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Gesamtverträgen gemäß § 83 SGB V Vereinbarungen tref- fen, nach denen der für die Weiterleitung an die Krankenkasse vorgesehene Teil des Vordruckes (zweite Seite) auf Verlan- gen der Krankenkasse vom Vertragsarzt an diese zu leiten ist.

(3) Diagnosen sind entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V zu be- zeichnen und weiterzugeben. Vorgeschla- gene Behandlungen sollten ebenfalls ent- sprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V verschlüsselt werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten die entspre- chenden Richtlinien vom 26. Februar 1982 (Beilage Nr. 32 zum BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) außer Kraft.“

Siegburg, den 24. 3. 2003 Der Vorsitzende

J u n g B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 423. Januar 2004 AA215

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