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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) vom 15. Juni 2004" (17.09.2004)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) vom 15. Juni 2004" (17.09.2004)"

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A2566 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 3817. September 2004

wobei die Nachbesetzung nur im zeitli- chen Umfang der Beschäftigung des aus- geschiedenen Arztes oder Psychothera- peuten möglich ist.

38 b. Für die Aufnahme von Ärzten in medizinischen Versorgungszentren nach

§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten bei ange- ordneten Zulassungsbeschränkungen die Nummern 24 und 25 mit folgenden Maß- gaben entsprechend:

– erfolgt die Deckung des Sonderbe- darfs durch Zulassung eines weite- ren Vertragsarztes, ist die Zulassung für die Dauer des Zeitraums nach Nr. 25 Satz 1 an die Person des Arztes und an den Vertragsarztsitz (die Be- triebsstätte) des medizinischen Ver- sorgungszentrums gebunden;

– erfolgt die Deckung des Sonderbe- darfs durch Anstellung eines weite- ren Arztes, ist eine Übertragung der Tätigkeit auf andere Ärzte des medi- zinischen Versorgungszentrums un- zulässig. Eine Nachbesetzung nach

§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V vor Ab- lauf der vom Zulassungsausschuss festgesetzten maßgeblichen Frist nach Nr. 25 Satz 1 bedarf der erneu- ten Genehmigung und kann nur bei Fortbestand der Sonderbedarfsfest- stellung mit Festsetzung einer erneu- ten Beschränkung erteilt werden.

Für die in medizinischen Versor- gungszentren tätigen Ärzte nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt Nr. 26 entspre- chend.

38c. In zulässigen Fällen der gleichzei- tigen Tätigkeit als Vertragsarzt und als angestellter Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum bezieht sich die Be- darfsplanungs-Anrechnung nur auf den Vertragsarztsitz des Arztes.

38d. Kommt es bei einem in einem medizinischen Versorgungszentrum an- gestellten Arzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungs-Fak- tors nach Nr. 38, so ist zuvor die Ge- nehmigung durch den Zulassungsaus- schuss erforderlich. Kommt es zu einer Verringerung des Anrechnungsfaktors, so ist dies dem Zulassungsausschuss an- zuzeigen.

39. Beantragt ein Arzt nach Maßgabe des § 103 Abs. 4a Satz 4 SGB V nach Be- endigung seiner Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum in demselben Planungsbereich die Zulas- sung zur vertragsärztlichen Versorgung, so ist die Zulassung unbeschadet beste- hender Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe in demselben Planungs- bereich bei Vorliegen der Zulassungs- voraussetzungen zu erteilen, wenn der angestellte Arzt im zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren mindestens

mit dem Faktor 0,75 auf den Versor- gungsgrad angerechnet worden ist. Dies gilt nicht für Ärzte oder Psychothera- peuten, die aufgrund einer Nachbeset- zung nach § 103 Abs.4a Satz 5 SGB V in einem medizinischen Versorgungszen- trum tätig waren.

40. Die Bestimmungen dieses Ab- schnitts gelten für Einrichtungen nach

§ 311 Abs. 2 SGB V entsprechend.

41. Übergangsbestimmung:

Eine Anstellung wegen Nachbeset- zung in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V, die bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt nicht als Nachbeset-

zung im Sinne des § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V.“

4. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinienänderung tritt mit Wir- kung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Berlin, den 15. Juni 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Dr. jur. Rainer Hess

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2004 be- schlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.

S. 11155), zuletzt geändert am 15. Juni 2004 (BAnz. S. 18661), wie folgt zu än- dern:

I. Im Abschnitt F wird die bisherige Nr.

16.4.16

„Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Pal- liativbehandlung des kolorektalen Karzi- noms in Kombination mit Fluorouracil“

durch die folgende Nr. 16.4.16 ersetzt:

„Folsäure und Folinate nur bei The- rapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzi- noms“

II. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 16. März 2004 in Kraft.

Berlin, den 15. Juni 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. Hess

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Arzneimittel-Richtlinien)

vom 15. Juni 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2004 be- schlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.

S. 11155), zuletzt geändert am 16. März 2004 (BAnz. S. 8905), in der Anlage 8 wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage 8 der Arzneimittel- richtlinien über den Ausschluss von Life- style-Arzneimitteln wird das Arzneimit-

tel „Crinohermal fem (Wirkstoff Flu- predniden-21-acetat)“ gestrichen.

II. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 15. Juni 2004 in Kraft.

Berlin, den 15. Juni 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Arzneimittel-Richtlinien)

vom 15. Juni 2004

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