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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien) vom 15. Februar 2005" (01.07.2005)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien) vom 15. Februar 2005" (01.07.2005)"

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 26⏐⏐1. Juli 2005 AA1913

agreecollaboration.org und www.g-i-n.net (Zugriff:

17. 3. 2005).

7. The AGREE Collaboration. Development and valida- tion of an international appraisal instrument for assess- ing the quality of clinical practice guidelines: the AGREE project. Quality and Safety in Health Care 2003; 12 (1): 18–23.

Anschriften:

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (äzq)

Wegelystraße 3/Herbert-Lewin-Platz, 10623 Berlin E-Mail: mail@azq.de

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) Moorenstraße 5, Heinrich-Heine-Universität 40225 Düsseldorf, E-Mail: office@awmf.org

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2005 be- schlossen, die Richtlinien über die Verord- nung von häuslicher Krankenpflege nach

§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz.

S. 8878), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. S. 2937), wie folgt zu ändern:

I. Änderung der Richtlinien über die Ver- ordnung von häuslicher Krankenpflege 1. In Abschnitt I Ziffer 3 wird der 2.

Absatz ersatzlos gestrichen.

2. In Abschnitt III Ziffer 9 werden nach dem bestehenden Absatz folgende Absätze eingefügt:

„Bei psychisch Kranken ist Vorausset- zung für die Verordnung von Maßnah- men der Nr. 27a des Verzeichnisses ver- ordnungsfähiger Maßnahmen, dass der Versicherte über eine ausreichende Be- handlungsfähigkeit verfügt, um im Pfle- geprozess die in Nr. 27a des Verzeichnis- ses verordnungsfähiger Maßnahmen ge- nannten Fähigkeitsstörungen positiv be- einflussen zu können, und zu erwarten ist, dass das mit der Behandlung verfolgte K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien)

vom 15. Februar 2005

Therapieziel von dem Versicherten mani- fest umgesetzt werden kann.

Können diese Voraussetzungen bei erstmaliger Verordnung von Maßnahmen nach Nr. 27a des Verzeichnisses verord- nungsfähiger Maßnahmen nicht einge- schätzt werden, ist zunächst eine Erstver- ordnung über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeak- zeptanz und zum Beziehungsaufbau möglich. Dabei kann auch die Anleitung der Angehörigen des Patienten im Um- gang mit dessen Erkrankung Gegenstand der Leistung sein. Zeichnet sich in diesem Zeitraum ab, dass Pflegeakzeptanz und Beziehungsaufbau nicht erreicht werden können, ist eine Folgeverordnung nicht möglich.“

3. In Abschnitt III Ziffer 10 werden nach dem 1. Satz folgende Sätze einge- fügt:

„Maßnahmen nach Nr. 27a des Ver- zeichnisses verordnungsfähiger Maßnah- men sind durch den Vertragsarzt des Fachgebietes zu verordnen (Ärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychia- trie, Psychotherapeutische Medizin, Ärz-

19. Interdisziplinäre Sommer-Seminar-Woche

für Medizin in Davos/Schweiz

23. bis 29. Juli 2005

Themenschwerpunkte: Differenzialdia- gnose und Differenzialtherapie innerer Krankheiten.

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medizin-davos.ch. )

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te mit Zusatzbezeichnung Psychothera- pie). Die Verordnung durch den Hausarzt erfordert eine vorherige Diagnosesiche- rung durch einen Arzt der in Satz 2 ge- nannten Fachgebiete.“

4. In Abschnitt III Ziffer 10 wird nach dem 2. Absatz, der mit dem Wort „anzu- geben“ endet, folgender Absatz einge- fügt:

„Bestandteil der Verordnung von Maß- nahmen nach Nr. 27a des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen ist der vom Arzt erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsfre- quenzen und -dauer) umfasst.“

5. In Abschnitt III wird nach der bishe- rigen Ziffer 10 folgende Ziffer 11 neu ein- gefügt:

„Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind nur verordnungs- fähig bei den unter Nr. 27a des Verzeich- nisses verordnungsfähiger Maßnahmen benannten Diagnosen und Fähigkeits- störungen.

Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege i. S. der Nr. 27a des Ver- zeichnisses verordnungsfähiger Maßnah- men und die Leistungen der Soziothera- pie können – sofern die jeweiligen indivi- duellen Verordnungsvoraussetzungen er- füllt sind – für nacheinander folgende Zeiträume verordnet werden.

Für denselben Zeitraum ist die Ver- ordnung von Maßnahmen der psychiatri- schen Krankenpflege (s. Nr. 27a des Ver- zeichnisses verordnungsfähiger Maßnah- men) neben inhaltlich gleichen Leistun- gen der Soziotherapie ausgeschlossen.

Für denselben Zeitraum ist die Ver- ordnung von Maßnahmen der psychiatri- schen Krankenpflege (s. Nr. 27a des Ver- zeichnisses verordnungsfähiger Maßnah- men) neben Leistungen der Soziothera- pie möglich, wenn sich diese Leistungen aufgrund ihrer jeweils spezifischen Ziel- setzung ergänzen (vgl. Nr. 1 und 2 der So- ziotherapie-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen in der Fassung vom 23. August 2001, BAnz.

S. 23735, in Kraft getreten am 1. Januar 2002).

Sowohl im Behandlungsplan der psych- iatrischen Krankenpflege als auch im so- ziotherapeutischen Betreuungsplan sind die Notwendigkeit, die Dauer sowie die Abgrenzung der Leistungen zueinander darzulegen. Die Verordnung inhaltsglei- cher Leistungen ist nicht zulässig.“

6. Die bisherigen Ziffern 11 bis 30 wer- den zu den neuen Ziffern 12 bis 31

7. In der Anlage zur Richtlinie, dem

„Verzeichnis verordnungsfähiger Maß- nahmen“ wird nach der Nr. 27 die folgen- de Nr. 27a eingefügt.

II. In-Kraft-Treten

Die Änderungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft.

Siegburg, den 15. Februar 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1914 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 26⏐⏐1. Juli 2005

Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen

Nr. Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit

der Maßnahme 27a. Psychiatrische Nur verordnungsfähig bei bis zu 4 Monate

Krankenpflege F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, bis zu 14 Einheiten

mit spätem Beginn (Typ 1) pro Woche (abneh-

– Erarbeiten F01.0 Vaskulärer Demenz mit akutem Beginn mende Frequenz) der Pflegeakzep- F01.1 Multiinfarkt-Demenz

tanz (Beziehungs- F01.2 Subkortikaler vaskulärer Demenz Der Krankenkasse ist

aufbau) F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit der Behandlungs-

F02.1 Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit plan vorzulegen.

– Durchführen F02.2 Demenz bei Chorea Huntington von Maßnahmen F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom zur Bewältigung F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit

von Krisensitua- F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten

tionen Krankheitsbildern

F04.- Organischem amnestischen Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt

– Entwickeln F06.0 Organischer Halluzinose kompensato- F06.1 Organischer katatoner Störung rischer Hilfen bei F06.2 Organischer wahnhafter Störung krankheitsbeding- F06.3 Organischer affektiver Störung ten Fähigkeits- F06.4 Organischer Angststörung störungen F06.5 Organischer dissoziativer Störung

F06.6 Organischer emotional labiler Störung F07.0 Organischer Persönlichkeitsstörung F07.1 Postenzephalitischem Syndrom F07.2 Organischem Psychosyndrom nach

Schädelhirntrauma F20.- Schizophrenie F21.- Schizotyper Störung

F22.- Anhaltender wahnhafter Störung F24.- Induzierter wahnhafter Störung F25.- Schizoaffektiver Störung F30.- Manischer Episode

F31.- Bipolarer affektiver Störung mit Ausnahme von:

F31.7 – F31.9

F32.- Depressiver Episode mit Ausnahme von:

F32.0, F 32.1und F 32.9

F33.- Rezidivierender depressiver Störung mit Ausnahme von: F33.0, F 33.1, F 33.4, F 33.8 und F33.9 F41.0 Panikstörung,

auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht F41.1 Generalisierter Angststörung

wenn

daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:

– Störungen des Antriebs oder der Ausdauer oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung oder der Einschränkung des planenden Denkens oder des Realitätsbezugs – Einbußen bei

– der Kontaktfähigkeit,

– den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Merkfähigkeit, Lernleistung und problemlösendem Denken,

– dem Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik, – dem Erkennen und Überwinden von

Konfliktsituationen und Krisen

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