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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnung durch Krankenhausärzte" (24.10.2014)

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A 1876 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 43

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24. Oktober 2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am

17. Juli 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege Richt- linie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz Nr. 21a vom 9. Februar 2010, zuletzt geändert am 23. Januar 2014 (BAnz AT 30.04.2014 B5), wie folgt zu ändern:

I. In § 5 „Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpfle- ge“ wird der Absatz 2 wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort „Werktagen“ durch die Wörter

„Arbeitstagen (Montag bis Freitag, wenn diese nicht ge- setzliche Feiertage sind)“ ersetzt.

II. In § 6 „Genehmigung von häuslicher Krankenpflege“

wird der Absatz 6 wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird hinter dem Wort „Arbeitstag“ die Angabe

„(Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feier- tage sind)“ eingefügt.

III. In § 7 „Zusammenarbeit mit Pflegediensten/Kranken- häusern“ wird der Absatz 5 wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „dritten auf die Entlassung folgenden Werktages“ durch die Angabe „fünften auf die Entlassung folgenden Arbeitstages (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind)“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „hat“ er- setzt.

3. In Satz 2 wird vor das Wort „informieren“ das Wort „zu“

eingefügt.

4. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 11 Absatz 4 SGB V bleibt unberührt.“.

IV. Das Sachverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile „Infusionen, S.c. Siehe Infusionen (Nr. 16)“

wird die Angabe „Nr. 16“ durch die Angabe „Nr. 16a“ er- setzt.

2. Nach der Zeile „Mobilität, Hilfe bei Siehe Beschreibung Grundpflege/ Behandlungspflege“ wird eine neue Zeile eingefügt. In der linken Spalte der neuen Zeile werden die Wörter „Methicillin-resistenter Staphylococcus au- reus (MRSA)“ eingefügt. In der rechten Spalte der neuen Zeile werden die Wörter „Siehe Sanierung von MRSA- Trägern (Nr. 26a)“ eingefügt.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Juli 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:

Verordnung durch Krankenhausärzte

Vom 17. Juli 2014

Redaktionelle Anmerkung der KBV:

Der Beschluss ist am 7. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimit- tel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Janu- ar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. Juni 2014 (BAnz. AT 09.09.2014 B2), wie folgt zu ändern:

I. Die Ziffer III der Anlage VI Teil A zur Arzneimittel- Richtlinie wird unter Nr. 1 Buchstabe j „Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers“ wie folgt geändert:

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Anlage VI – Off-Label-Use Teil A Ziffer III. Carboplatin-haltige Arzneimittel bei fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem

Bronchialkarzinom (NSCLC) – Kombinationstherapie, Zustimmung eines pharmazeutischen Unternehmers

Vom 17. Juli 2014

Redaktionelle Anmerkung der KBV:

Der Beschluss ist am 9. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Im zweiten Absatz wird nach der Angabe „Stada Arznei - mittel AG“ die Angabe „Sun Pharmaceuticals Germany GmbH“ eingefügt.

II. Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Juli 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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